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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Scheidungskosten

Absetzbarkeit

 

Grundsätzliches: Die Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich, nicht aber den Zugewinnausgleich, können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden. Diese Kosten sind zwangsläufig und unterfallen daher dem § 33 EStG. 
Aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. Juni 2005 III R 27/04: "...Durch Ehescheidungsverfahren entstandene Prozesskosten hat der BFH in seinen Entscheidungen, die zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechtes -EheRG- (BGBl I 1976, 1421) am 1. Juli 1977 ergangen sind, als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Wenn Ehepartner sich scheiden ließen, sei davon auszugehen, dass die Ehe zerrüttet und deshalb die Ehescheidung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig sei. Die mit der Scheidung zusammenhängenden Kosten seien ebenfalls zwangsläufig, soweit sie unmittelbar und unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Eheverfahrens entstanden seien (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1981 VI R 38/78, BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116, m.w.N.).

Aufwendungen für ein im Jahre 1969 im Anschluss an eine Ehescheidung durchgeführtes Sorgerechtsverfahren hat der BFH als unmittelbare und unvermeidbare Folgekosten eines Ehescheidungsprozesses beurteilt, weil nach dem seinerzeit einschlägigen § 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.d.F. des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 -BGB a.F.- (BGBl I 1957, 609) auch bei Einigung der geschiedenen Ehegatten über das Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder (vgl. § 1671 Abs. 2 BGB a.F.) stets eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts erforderlich war (BFH-Urteil in BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116).

Aufwendungen für die außergerichtliche vermögensrechtliche Auseinandersetzung als Folge der Ehescheidung hat der BFH dagegen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, weil sie nicht unmittelbar und unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Ehescheidungsverfahrens entstanden seien (BFH-Urteil vom 10. Februar 1977 IV R 87/74, BFHE 121, 440, BStBl II 1977, 462).

In den zur Rechtslage nach In-Kraft-Treten des EheRG ergangenen Entscheidungen hat der Senat sich nicht grundsätzlich damit auseinander gesetzt, inwieweit Folgekosten eines Ehescheidungsprozesses als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein können. Nicht als zwangsläufig hat er jedenfalls Scheidungsfolgesachen angesehen, die nicht nach § 623 Abs. 1 ZPO zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind und deshalb nicht mit der Scheidung in einem unlösbaren prozessualen Zusammenhang stehen (Senatsentscheidungen vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 -Schiedsvergleich vor der Scheidung -; vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882 -Kosten eines Zivilprozesses, der nach der Scheidung um vermögensrechtliche Ansprüche nach Gütertrennung geführt wurde -; vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025 -Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung des Familienheims nach der Scheidung-; vom 21. März 2003 III B 110/02, BFH/NV 2003, 937 -Kosten der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung).

e) Nach dem seit 1. Juli 1977 geltenden Scheidungsrecht sind bestimmte, für den Fall der Scheidung zu treffende Familiensachen (sog. Folgesachen) -wie die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen und Regelungen über den Unterhalt- zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden (sog. Verbund), wenn dies von einem Ehegatten rechtzeitig begehrt wird (§§ 623, 621 ZPO). Nur der Versorgungsausgleich von Rentenanwartschaften gemäß § 1587b BGB ist ohne Antrag zusammen mit der Scheidungssache durchzuführen (sog. Zwangsverbund, § 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 1997, 2942) am 1. Juli 1998 gehörte zum Zwangsverbund auch die Bestimmung über die elterliche Sorge (§ 623 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.d.F. vom 20. Februar 1986, BGBl I 1986, 301).

In der Literatur werden Kosten für Familiensachen, die nach §§ 623, 621 ZPO im Verbund mit der Scheidung entschieden werden, überwiegend als zwangsläufig beurteilt (Müller, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1993, 459, 461; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 33 Rz. 35 "Ehescheidung"; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 33 EStG Rz. 122; Blümich/ Heger, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 33 EStG Rz. 232; Arndt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 33 Rz. C 43; Frotscher/Görke, Einkommensteuergesetz, § 33 Rz. 108). Nacke (in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 33 EStG Anh. 1 "Prozesskosten" Rz. 21) und Holl (DStZ 2004, 873) sind dagegen der Auffassung, es seien nur die den Zwangsverbund betreffende Kosten zu berücksichtigen, nicht auch die Kosten für die auf Antrag mit der Scheidungssache verbundenen Familiensachen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 25. September 1980 IV B 5 -S 2284- 42/80 III, juris; Abschn. 186 der Einkommensteuer-Richtlinien -EStR-- 1990; H 186-189 EStH ab 1993) waren bisher Kosten der Ehescheidung auch hinsichtlich der Scheidungsfolgeregelungen --einschließlich der Kosten, die der Steuerpflichtige auf Grund einer vom Gericht übernommenen freiwilligen Vereinbarung mit dem geschiedenen Ehegatten zahlt-- als zwangsläufig erwachsen anzusehen. Damit sollte nach dem BMF-Schreiben --neben dem Entscheidungsverbund der Ehescheidung mit den Scheidungsfolgeregelungen-- auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im Verbundverfahren eine einheitliche Kostenentscheidung ergeht und wegen der Degression der Gebührentabelle eine Aufteilung des Gesamtstreitwertes nach den einzelnen Streitwertposten nicht möglich sei.

Nach Mitteilung des BMF in seiner Beitrittserklärung soll der Hinweis in H 186-189 EStH künftig geändert werden, so dass nur noch Kosten für im Zwangsverbund entschiedene Scheidungsfolgesachen als außergewöhnliche Belastung abziehbar seien.

f) Der Senat hält auch für die Rechtslage nach In-Kraft-Treten der EheRG daran fest, dass Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Das gilt für alle Regelungen, die außerhalb des sogenannten Zwangsverbundes durch das Familiengericht oder außergerichtlich getroffen worden sind. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den (früheren) Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen. Besonderheiten des Scheidungsverfahrens, die eine Berücksichtigung der in dieser Situation zu tragenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung rechtfertigen, lassen sich der gegenwärtigen Gestaltung des Familienrechts nicht entnehmen.

aa) Seit dem EheRG können Eheleute die Entscheidungen, die in Familiensachen bei einer Scheidung notwendig werden, weitgehend ohne Beteiligung des Familiengerichts treffen. Selbst den --seit 1. Juli 1998 allein-- in den Zwangsverbund fallenden Versorgungsausgleich (§ 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO) können die Eheleute durch Ehevertrag (§ 1408 Abs. 2 BGB) oder durch eine vom Familiengericht zu genehmigende notarielle Vereinbarung im Zusammenhang mit der Scheidung (§§ 1587, 1587o BGB) regeln oder sogar ausschließen. Nur wenn sie keine Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich getroffen haben, überträgt das Familiengericht gemäß § 1587b BGB die wechselseitigen Rentenanwartschaften von Amts wegen.

Die übrigen Folgesachen wie die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen können ohne Mitwirkung des Familiengerichts geregelt werden. Werden sie auf Antrag zusammen mit der Scheidung durch das Familiengericht entschieden, sind dadurch entstehende Prozesskosten somit nicht zwangsläufig.

bb) Die Scheidungsfolgekosten sind auch dann nicht als zwangsläufig anzusehen, wenn ein Ehegatte die - Kosten auslösende - Aufnahme von Scheidungsfolgesachen in den Scheidungsverbund nicht verhindern kann, weil der andere Ehegatte dies beantragt. Denn die Kosten sind in diesem Fall für den mit dem Verfahren überzogenen Ehegatten ebenfalls nicht unvermeidbar. Die ZPO sieht Kostenregelungen vor, die dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Ehegatte die Aufnahme der Scheidungsfolgesachen in den Verbund nicht verhindern kann. Gemäß § 93a ZPO sind im Falle der Scheidung die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen grundsätzlich gegeneinander aufzuheben. Jedoch kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn die Kostenverteilung einen der Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde (§ 93a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO) oder die Kostenverteilung im Hinblick darauf als unbillig erscheint, dass ein Ehegatte in Folgesachen, die Unterhalt und Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, unterlegen ist (§ 93a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO)..."
1. Bei den Kosten eines Zivilprozesses spricht eine Vermutung gegen ihre Zwangsläufigkeit, auch wenn der Prozess mit einer Ehescheidung in tatsächlichem Zusammenhang steht (ständige Rechtsprechung).

2. Berührt ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich, kann sich die Frage stellen, ob unter engen Voraussetzungen die Übernahme eines Prozesskostenrisikos als zwangsläufig anzusehen ist.

3. Der Steuerpflichtige kann im allgemeinen durch eine entsprechende Gestaltung seiner zivilrechtlichen Beziehungen einen Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Vertrag von vornherein ausschließen; auf die Zwangsläufigkeit eines Rechtsstreits wegen zweifelhafter vertraglicher Ansprüche kann er sich daher nicht berufen.

4. Die Kosten der Inanspruchnahme eines Schiedsgerichts anstelle der staatlichen Gerichte entstehen nicht zwangsläufig.

BFH-Urteil vom 9.5.1996 (III R 224/94) 

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Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

Amtsgericht Landgericht Düsseldorf Rechtsanwalt

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