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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Rund um die

 Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesanstalt für Arbeit führt ab dem 1.1.2004 den Namen „Bundesagentur für Arbeit“, die Landesarbeitsämter werden "Regionaldirektionen" und die Arbeitsämter werden „Agenturen für Arbeit“. Also wird jetzt bestimmt alles anders...
Arbeitslos - Erreichbarkeit

Nach § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld davon abhängig, dass der Arbeitslose den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf. Nur dann steht er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und kann Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. § 152 Nr. 2 SGB III ermächtigt die Bundesanstalt für Arbeit, die Voraussetzungen der Erreichbarkeit näher zu bestimmen.

Die Regelungen der Verfügbarkeit und Erreichbarkeit (§ 1 Abs. 1 S 1 und 2 ErreichbAnO) sind durch die gesetzliche Ermächtigung, Näheres zu der Fähigkeit des Arbeitslosen zu regeln, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten (§§ 152 Nr. 2, 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB 3), gedeckt.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der Erreichbarkeitsanordnung hat der Arbeitslose sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt postalisch erreichen kann. Dieser Anforderung genügt der Arbeitslose, wenn er sich täglich einmal in seiner Wohnung aufhält, um die Briefpost in Empfang und zur Kenntnis zu nehmen - Vgl. BSG - Urteil vom 20. Juni 2001 (B 11 AL 10 / 01 R).

Zitat: "Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EAO muss der Arbeitslose in der Lage sein, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, das Arbeitsamt aufzusuchen, mit möglichen Arbeitgebern oder Trägern einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Dazu hat der Arbeitslose nach § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.Arbeitsrecht Rechtsanwalt Mit diesen Regelungen haben sich die Anforderungen an die Verfügbarkeit von Arbeitslosen und damit die Voraussetzungen für Leistungen bei Arbeitslosigkeit gegenüber dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Recht nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und den ergänzenden Regelungen der Aufenthaltsanordnung vom 3. Oktober 1979 (ANBA S 1388, zuletzt geändert durch die 3. Änderungsanordnung vom 24. März 1993, ANBA S 769) verändert. Eine "Residenzpflicht", nach der der Arbeitslose sich unter der im Leistungsantrag angegebenen Anschrift täglich während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost auch tatsächlich in seiner Wohnung aufzuhalten hatte, besteht nicht mehr (vgl. dazu BSG Urteil vom 3. Mai 2000 - B 11 AL 71/00 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - mwN). In dem vorerwähnten Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits ausgesprochen, den Anforderungen des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III, § 1 Abs. 1 EAO entspreche ein Arbeitsloser jedenfalls dann, wenn er sich einmal werktäglich in seiner Wohnung aufhalte, um die Briefpost in Empfang und zur Kenntnis zu nehmen (BSG aaO mit Hinweis auf: Wissing/Eicher, SGB III, § 119 RdNr. 124 - Stand November 1998; Gagel/Steinmeyer, SGB III, § 119 RdNr 147 - Stand Juli 1999; Niesel/Brand, SGB III, § 119 RdNr 40). Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger nach den nicht angegriffenen und damit für das BSG bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ab 28. September 1998 nicht mehr. Nach dem Umzug konnte das Arbeitsamt den Kläger nicht an jedem Werktag unter der von ihm benannten Anschrift Rheinfelden, S., erreichen. Ein an diese Anschrift gerichtetes Schreiben der BA gelangte mit dem Vermerk des Briefträgers über den Wohnsitzwechsel und die neue Anschrift in Freiburg, M., am 6. November 1998 an das zuständige Arbeitsamt Lörrach. Auch von diesem Zeitpunkt an war der Kläger nicht in der Lage, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah unverzüglich Folge zu leisten, weil er seinen Wohnsitz nicht mehr im Bezirk des Arbeitsamts Lörrach hatte. Bei Arbeitslosigkeit ist nach § 327 Abs. 1 Satz 1 SGB III das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitslose bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände seinen Wohnsitz hatte. Das Arbeitsamt Freiburg ist erst zuständig geworden, nachdem das Arbeitsamt Lörrach es auf Antrag des Klägers für zuständig erklärt hatte (§ 327 Abs. 2 SGB III). Soweit angefochtene Bescheide von einem örtlich nicht zuständigen Arbeitsamt erlassen sind, kann dies bei gebundenen Entscheidungen auf sich beruhen (§ 42 SGB X). Durch die räumliche Entfernung war der Kläger nicht mehr in der Lage Eingliederungsvorschlägen des Arbeitsamtes unverzüglich – d.h. ohne schuldhaftes Zögern - nachzukommen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EAO).

Etwas anderes lässt sich nicht aus der Dienstanweisung des Präsidenten der BA zur "Erreichbarkeit nach einem Umzug" herleiten (DA 3.4.1 zu § 119 SGB III). Allerdings geht die DA "typisierend" davon aus, ein Umzug innerhalb der Wohngemeinde oder in eine Nachbargemeinde führe nicht zu einer Verzögerung der Erreichbarkeit. Dieser Grundsatz soll sogar dann gelten, wenn der Nachbarort in einem anderen Arbeitsamtsbezirk liegt. Die DA ist jedoch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht einschlägig, denn der Kläger ist von Rheinfelden nach Freiburg und damit nicht in einen Nachbarort umgezogen. Diese Feststellung lässt sich treffen, ohne zu bestimmen, welches die Merkmale der Begriffe "Nachbargemeinde" und "Nachbarort" sind. Eine Begriffsbestimmung, die Freiburg als Nachbarort von Rheinfelden ansieht, ist nicht angängig. Abgesehen davon ist die für den internen Dienstgebrauch der Dienststellen erlassene DA des Präsidenten der BA nicht geeignet, die Rechtssetzung des Verwaltungsrates der BA durch autonome Satzungen im Außenverhältnis zu den Leistungsbeziehern zu ändern. Allein den Anordnungen kommt normative Wirkung zu (BSGE 35, 164, 166 = SozR Nr. 1 zu § 40 AFG).

2.2 Die Regelungen des § 1 Abs. 1 EAO sind mit der gesetzlichen Ermächtigung der §§ 152 Nr. 2, 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III vereinbar. Mit dem Begriffspaar "zeit- und ortsnah" hat der Gesetzgeber dem Verwaltungsrat der BA einen Rahmen gesetzt, innerhalb dessen die Verfügbarkeit des Arbeitslosen für die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes iS des § 119 Abs. 2 SGB III näher zu bestimmen ist. Zwar sind auch andere Regelungen denkbar als diejenige, die der Verwaltungsrat in § 1 Abs. 1 EAO getroffen hat. Diese Regelung hält sich jedoch in dem gesetzlichen Rahmen. Zwar ist der Bezugspunkt in § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III gegenüber § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG insofern geändert, als das Gesetz nicht mehr auf die tägliche Erreichbarkeit des Arbeitsamtes durch den Arbeitslosen und die tägliche Erreichbarkeit des Arbeitslosen durch das Arbeitsamt abstellt. Eine "umgekehrte Erreichbarkeit", die der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO entgegenstände (Valgolio NZS 2000, 23, 24 ff), lässt sich § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischem Zusammenhang und Zweck der Vorschrift nicht entnehmen. Die Gegenansicht stellt einseitig auf das Merkmal "Folge leisten" ab und vernachlässigt, dass es nach der Vorschrift darum geht, "Vorschläge des Arbeitsamtes" zu verwirklichen. Der Arbeitslose kann diesen nur zeit- und ortsnah nachkommen, wenn er selbst für das Arbeitsamt erreichbar ist (ebenso Wissing ua, SGB III, § 119 RdNr 122 - Stand September 1999). Auch das Zeitmoment "an jedem Werktag" in § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO ist durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckt. Dem Wegfall des in § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG noch enthaltenen Merkmals "täglich" kommt für das Verständnis des Gesetzes entscheidende Bedeutung nicht zu. Zum einen enthält es das Merkmal "zeitnah", welches die werktägliche Erreichbarkeit des Arbeitslosen durch Briefpost rechtfertigt. Zum anderen ergibt sich aus der Begründung des Gesetzes mit aller Klarheit, dass der Arbeitslose in der Lage sein muss, "jederzeit einen potentiellen Arbeitgeber aufzusuchen, einen Vorstellungs- oder einen Beratungstermin wahrzunehmen", um an den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes mitzuwirken (BT-Drucks 13/4941 S 176). Die Gegenansicht wird auch dem gesetzlichen Konzept einer persönlichen Abwicklung des Leistungsrechtsverhältnisses zwischen Arbeitslosem und BA nicht gerecht. Die Arbeitsvermittlung hat Vorrang vor Leistungen der aktiven Arbeitsförderung und diese vor Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts (§§ 4, 5 SGB III). Der Arbeitslose hat jede zumutbare Möglichkeit bei der Suche und Aufnahme einer Beschäftigung zu nutzen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III; vgl. auch § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB III). Diese Obliegenheit ist Merkmal der Arbeitslosigkeit. Das Gesetz macht damit über die bisher geforderte Verfügbarkeit hinaus die Eigeninitiative des Arbeitslosen bei der Beschäftigungssuche ausdrücklich zur Voraussetzung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Die Nutzung der Arbeitsvermittlung und der aktiven Arbeitsförderung durch die BA setzt den persönlichen Kontakt mit dem zuständigen Arbeitsamt voraus. Gerade dazu dient auch die persönliche Arbeitslosmeldung (§§ 122 Abs. 1 Satz 1, 309 Abs. 1 SGB III). Sie soll dem Arbeitsamt nicht nur den Eintritt des Leistungsfalls "Arbeitslosigkeit" mitteilen, sondern den Vorrang der Arbeitsvermittlung und Arbeitsförderung gewährleisten. Das zeigt auch § 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III, der eine Meldung schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zulässt. Auch die Zuständigkeitsregelungen des § 327 Abs. 1 und 2 SGB III deuten darauf hin, dass der Gesetzgeber die persönliche (unmittelbare) Beziehung zwischen Arbeitslosem und Arbeitsamt als Voraussetzung für eine effektive Durchsetzung des Leistungskonzepts ansieht. Dem gesetzlichen Konzept einer effektiven Arbeitsvermittlung und Arbeitsförderung entspricht es, wenn der Arbeitslose leistungsrechtlich erhebliche Umstände wie einen Wohnsitzwechsel dem Arbeitsamt anzeigen muss und die unerlässliche Unterrichtung des Arbeitsamts nicht der Post als Dritten überlassen darf (...). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob sich Postnachsendeaufträge mit den gegenwärtigen technischen Möglichkeiten ohne Zeitverlust abwickeln ließen. Die Voraussetzungen der Leistungen wegen Arbeitslosigkeit sollen gerade nicht von den Zufälligkeiten der Postzustellung abhängig sein. Wird ein Postnachsendeauftrag - wie im hier zu beurteilenden Fall - in der Weise abgewickelt, dass der Postzusteller die neue Anschrift auf der Postsendung vermerkt, ist ein Zeitverlust auch dann unvermeidbar, wenn die BA der Nachsendung nicht widerspräche. Insoweit ist nicht einmal der "kommunikationsfunktionale Charakter" der passiven Erreichbarkeit von Arbeitslosen (Valgolio NZS 2000, 23, 25) gewahrt. Für das Verständnis des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III kommt es nicht darauf an, ob der Erreichbarkeit Kontrollfunktion zur Abwehr des Leistungsmissbrauchs zukommt. Die Forderung des § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO, die "persönliche" Erreichbarkeit zu gewährleisten, entspricht dem Zweck des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III nicht nur, weil sie einer effektiven Arbeitsvermittlung dient, sondern auch weil sie Leistungen bei Arbeitslosigkeit an klare Verhaltensmaßstäbe knüpft. Letzteres liegt sowohl im wohlverstandenen Interesse der Arbeitslosen selbst als auch einer effektiven Arbeitsverwaltung. Abweichende Regelungen des Verwaltungsrates, welche die DA 3.4.1 nahe legen könnte, hätten diesen Punkt zu bedenken.

Erreichbarkeit am Wochenende

Grundsätzlich muss der Arbeitslose an jedem Werktag seine Post in seiner Wohnung zur Kenntnis nehmen können (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EAO). Zu den Werktagen gehört auch der Samstag. Nach Meinung des BSG entspricht der Arbeitslose den Anforderungen an die Erreichbarkeit, wenn er die am Samstag eingehende Post erst am folgenden Sonntag zur Kenntnis nehmen kann, weil er am Samstag ortsabwesend ist. Länger als einen Arbeitstag von zu Hause abwesend darf nur sein, wer einen "Vorstellungs-, Beratungs- oder sonstigen Termin aus Anlaß der Arbeitssuche nachweisen" kann (BSG vom 3. Mai 2001 - B 11 AL 71 / 00 R). 

Zitat (BSG-Urteil vom 3. Mai 2001 (B 11 AL 71 / 00 R):

"Allerdings konnte die Klägerin die am Samstag eingehende Briefpost nicht mehr an diesem Tage persönlich zur Kenntnis nehmen. Sie genügte gleichwohl den Erfordernissen einer zeit- und ortsnahen Vermittelbarkeit. Denn der Senat folgt dem LSG in seiner Auffassung, der Arbeitslose entspreche den insoweit bestehenden Anforderungen, wenn er die an einem Samstag eingehende Briefpost am folgenden Sonntag zur Kenntnis nehmen kann (so auch Steinmeyer in: Gagel, SGB III, § 119 Rz 156). Dies folgt aus dem Zweck der Regelungen über den Aufenthalt des Arbeitslosen, der darin liegt, den Arbeitslosen anzuhalten, von der an einem Werktag eingehenden Briefpost noch an demselben Tag persönlich Kenntnis zu nehmen, um am nachfolgenden Tag die in § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 EAO genannten Handlungen vornehmen zu können.

Die entfernte Möglichkeit, dass der Arbeitslose bestimmten Eingliederungsvorschlägen möglicherweise auch an Sonntagen nachkommen müssen, rechtfertigt es nicht, sie regelmäßig dazu zu veranlassen, an jedem Samstag nach dem Eingang der Briefpost in die Wohnung zurückzukehren. Ein derartiges Verständnis der Aufenthaltsbestimmung verstieße gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes, die sich als übergreifende Leitregeln allen staatlichen Handels aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs. 3 Grundgesetz) ableiten und Verfassungsrang haben (BVerfGE 43, 101, 106; 76, 1, 51; 90, 145, 173; vgl. auch BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 16 mwN). Zutreffend hat das LSG darauf hingewiesen, dass das Erfordernis, das Arbeitsamt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 EAO aufzusuchen, an einem Sonntag wegen der fehlenden Dienstbereitschaft des Arbeitsamtes entfällt. Auch der Kontaktaufnahme zu Trägern einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder die Aufnahme einer solchen Maßnahme kommt an Sonntagen keine praktische Relevanz zu.

Zwar mag es in bestimmten Ausnahmefällen den Vermittlungserfordernissen entsprechen, dass der Arbeitslose auch an einem Sonntag mit einem möglichen Arbeitgeber in Verbindung tritt und mit diesem bei Bedarf persönlich zusammentrifft (§ 1 Satz 1 Nr. 3 EAO) oder eine vorgeschlagene Arbeit annimmt (§ 1 Satz 1 Nr. 4 EAO). Diese Möglichkeit wird durch § 1 Satz 2 EAO nicht ausgeschlossen, weil die Regelung lediglich die postalische Erreichbarkeit betrifft und diese auf Werktage beschränkt. Ein Eingliederungsvorschlag des Arbeitsamtes, dem die Klägerin am Samstag oder Sonntag nachzukommen hatte, lag der Klägerin am Freitag nicht vor. Die Zahl der denkbaren Fälle von Vermittlungshandlungen an einem Sonntag rechtfertigt es nicht, deshalb alle Arbeitslose für verpflichtet zu halten, etwaige Briefpost des Arbeitsamtes noch am Samstag zur Kenntnis zu nehmen.

Der Einwand der Beklagten, die Klägerin gehöre einer Berufsgruppe (Verkaufspersonal) an, bei der kurzfristige Vorstellungstermine und sonstige Kontaktaufnahmen an Samstagen nicht unüblich seien, greift nicht durch. Sie übersieht nämlich, dass - wie bereits dargelegt wurde - der Arbeitslose durch § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO nur dazu angehalten wird, irgendwann während des Werktages in die Wohnung zurückkehren, um Mitteilungen des Arbeitsamtes zur Kenntnis zu nehmen. Damit stellt der Anordnungsgeber in Rechnung, dass der Arbeitslose erst am nachfolgenden Werktag auf die Mitteilung des Arbeitsamtes reagiert. Folglich reicht eine Kenntnisnahme im Laufe des Sonntags aus, um Vorschlägen des Arbeitsamtes am Montag nachzukommen."

Wer erreichbar ist, muss damit praktisch auch unmittelbar verfügbar im Sinne dieser Regelungen sein.

 

Urlaub für Arbeitslose?

Arbeitslose, die Leistungen des Arbeitsamtes beziehen, müssen täglich erreichbar sein. Drei Wochen im Jahr dürfen sie sich aber von ihrem Wohnort entfernen. Dass Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz einen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen im Jahr haben, bedeutet keine Benachteiligung der Arbeitslosen. Denn der Urlaub von Arbeitslosen ist nicht mit dem Urlaub von Arbeitnehmer vergleichbar: Während sie einen Rechtsanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber haben, verzichten die Arbeitsämter nur für drei Wochen im Jahr auf die Verfügbarkeit des Arbeitslosen zur Arbeitsvermittlung (Bundessozialgericht, Urteil vom 10. August 2000 – B 11 AL 101/99).

"Das deutsche Schicksal: vor einem Schalter zu stehen. Das deutsche Ideal: hinter einem Schalter zu sitzen." (Kurt Tucholsky). Ein dialektischer Spruch von begrenzter Einsicht, wenn man sich die Fluktuation bei bestimmten Behörden anschaut, die besonders publikumsintensiv agieren müssen. 
 

 

Teilnahmepflicht an Fortbildungsmaßnahmen

Wenn sich ein Arbeitsloser ohne wichtigen Grund weigert, an einer sinnvollen und und zumutbaren Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen, so kann das Arbeitsamt  die Leistung von Arbeitslosengeld bzw. -hilfe verweigern. Der 48-jährige Kläger bezog seit 1981  Leistungen aus der Arbeitsverwaltung, die zwischendurch kurzfristig durch eine Tätigkeit als Gartenarbeiter unterbrochen wurden. 1997 vermittelte das Arbeitsamt die Teilnahme an einem Lehrgang "Anpassung im Gartenbereich", wobei der Kläger die Teilnahme verweigerte. Er begründete die Weigerung damit, dass seine Wünsche und Interessen in keiner Weise berücksichtigt wurden. Daraufhin verhängte das Arbeitsamt eine 12-wöchige Sperre der auszuzahlenden Leistungen. Er klagte, das SG hatte der Klage stattgegeben. Das LSG hat sie abgewiesen. Die Fortbildungsmaßnahme ist nach Auffassung des Gerichts sinnvoll und zumutbar gewesen. Im Rahmen des in die Maßnahme integrierten Praktikums hätte der Kläger seine Fähigkeiten unter Beweis stellen können. Die entwickelten Wünsche und Interessen in den Bereichen der Krankenpflege und Sterbe- und Trauerbegleitung muss in diesem Fall im Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten zurückgestellt werden, zumal der Kläger bereits sehr lange arbeitslos ist und nur über geringe Berufserfahrung verfügt (LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 31.01.2002 - L 1 AL 148/00).

Vgl. weiterhin Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - 1 AL 50/01 zum Verhältnis von Teilnahme und mehreren Maßnahmen:

Die letzte Fortbildung lag gerade mal ein Jahr zurück, als die Teilnehmerin  zu einem - ihrer Meinung nach - ganz ähnlichen Training erscheinen sollte. Sie verweigerte die Teilnahme an dieser "Beschäftigungstherapie". Als Reaktion sperrte ihr das Arbeitsamt für sechs Wochen die Arbeitslosenhilfe. Das rheinland-pfälzische Landessozialgericht war der Auffassung: Ein Arbeitsloser ist verpflichtet, an den vom Arbeitsamt angebotenen Trainingsmaßnahmen teilzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin - wie hier - bereits ein Jahr zuvor an einer Fortbildungsmaßnahme teilgenommen hat. Immerhin beruhten die beiden Angebote auf unterschiedlichen Konzepten und waren kaum vergleichbar (Tatsachenfrage, die in jedem Fall sorgfältig zu prüfen wäre). Die Richter bestätigten damit die Sperre der Arbeitslosenhilfe.

Wenn wegen der Weigerung einer Arbeitsaufnahme oder der Weigerung der Teilnahme an einer Weiterbildung eine Sperrzeit ausgesprochen wird, gelten folgende Sperrzeitregelungen:

Erster Verstoß 3 Wochen - Wiederholungsfall 6 Wochen - weitere Verstößen grundsätzlich 12 Wochen Sperrzeit. Ergeben sich addiert 21 Wochen Sperrzeit entfällt der Anspruch auf die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Anspruch müsste dann neu erworben werden.

Mehr dazu >>

Arbeitslose, die auf eigene Kosten an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen, können nun unter bestimmten Voraussetzungen während des Kurses weiter Geld vom Arbeitsamt beziehen. Bisher wurde wegen fehlender Verfügbarkeit die Geldleistung versagt. Wichtig ist aber in solchen Fallkonstellationen, dass der Arbeitsvermittler der Teilnahme vorher zugestimmt hat.

Betreuungskosten für Kinder

Das Arbeitsamt trägt die Kosten für die Betreuung des Kindes eines Versicherten, wenn diese Aufwendungen durch die Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen. In einem Fall, den das BSG (11 AL 19/98 R) zu entscheiden hatte, nahm die Mutter eines vierjährigen Jungen an einer beruflichen Weiterbildung teil, für die das Arbeitsamt Gebühren von 285 Mark wöchentlich übernahm. Die Übernahme der Kosten für die Betreuung des Sohnes, der seit November 1992 in einer Kindertagesstätte untergebracht ist, lehnte das Arbeitsamt jedoch ab. Wenn die Frau ihren Sohn nicht untergebracht hätte, wäre es ihr aber nicht möglich gewesen, an der Umschulung teilzunehmen, entschied nun das Bundessozialgericht.   

Arbeitsloser darf sich bei Bewerbung unvorteilhaft darstellen

Ein Arbeitsloser darf sich bei einer Bewerbung unvorteilhaft und für die angebotene Stelle ungeeignet darstellen, ohne dass ihm das Arbeitslosengeld gesperrt wird. Er sei nicht verpflichtet, in einem Bewerbungsschreiben mit dem Herausstellen positiver Gesichtspunkte für sich zu werben, entschied das Bundessozialgericht (BSG - AZ.: B 7 AL 106/02 R) in Kassel. Der Arbeitslose könne sich auf eine wahrheitsgemäße Darstellung seiner bisherigen Berufstätigkeit beschränken. Das BSG hob damit eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg auf, das einer Sperrzeit wegen der abschreckenden Wirkung des Bewerbungsschreibens zugestimmt hatte. Das Verhalten stehe dem eines Arbeitslosen gleich, der sich überhaupt nicht bewerbe, lautete die Argumentation. Diese Ansicht teilten die Bundesrichter nicht. Vgl. dazu das Bundessozialgericht (AZ.: B 7 AL 106/02 R).

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