Ohne mietvertragliche
Regelung darf der Vermieter nach einem Teil der Rechtsprechung alle ein bis zwei Jahre die
Wohnung anschauen, ohne dass ein konkreter Grund dafür nachgewiesen werden muss.
Zwischen
24 Stunden und einige Tagen - vertritt die Rechtsprechung. Doch entscheidend sind auch
hier konkrete Umstände. Bei berufstätigen Mietern wird man von drei bis vier Tagen
ausgehen dürfen. Will der Vermieter die Wohnung verkaufen, wird man eine
Besichtigung mit Interessenten nicht öfter als ein - bis dreimal im Monat.
Streitig: Vgl.
etwa LG Frankfurt/M., 24.5.2002, 2/17 S 194/01, NZM 2002, 696: Vertretbar ist bei
Berufstätigkeit der Mieter ein Zeitraum für die Besichtigungen dreimal monatlich nach
einer Ankündigungsfrist von drei Tagen werktags zwischen 19 und 20 Uhr mit einer Dauer
von 30-45 Minuten) für zulässig halten, wobei mehr als ein halbes Dutzend Interessenten
wohl nicht akzeptabel wäre.
Liegen mehrere Gründe vor, sind die Besichtigungszwecke
zu bündeln und in einem einzigen Besichtigungstermin
durchzuführen.
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