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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Rechte an Bildern Bildrechte

Bild und Recht

Einige urheberrechtliche Probleme bei Bildern, Abbildungen, Fotos, Grafiken etc.

Caroline-Entscheidung

Recht am eigenen Bild

 
Dieses Gebiet ist längst nicht juristisch "festgesteckt", mit anderen Worten: im Fall von Auseinandersetzungen kann man mit Überraschungen der Rechtsprechung jederzeit rechnen. Die Darstellung im folgenden hat daher nur einen sehr bedingten Orientierungswert und erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.
Was gilt eigentlich für den Urheberrechtsschutz mehr oder weniger alter Meister? Die Nutzung der Rechte an Werken von Kunst und Kultur ist eigentlich durch das Urheberrecht geregelt, das selbstständige kreative Leistungen schützen will: Zu Lebzeiten verfügt der Künstler selbst über die Rechte an seinem Werk und kann sie gegen ein Honorar beispielsweise an einen Verlag abtreten. Gemäß § 64 UrhG erlöschen  bei Kunstwerken die Urheberrechte 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.  Während eines Zeitraums von bis zu 70 Jahren nach seinem Tod geht dieses Recht auf seine Erben über. Danach werden die Werke gemeinfrei. Jeder kann sie dann nach Belieben reproduzieren und die Reproduktionen verkaufen. Aber Vorsicht: Für die Reproduktion der alten Gemälde werden zumeist neue Fotos angefertigt, die ebenfalls geschützt sein können. 

Merke: Es gibt zwei Arten von Fotografien: 

1. Lichtbildwerke, die hohe Kunst also, die 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen geschützt sind, 

2. einfache Lichtbilder, die 50 Jahre nach Erscheinen bzw. Herstellung geschützt sind.

Nach § 72 UrhG sind einfache Lichtbilder also 50 Jahre lang nach dem Erscheinen bzw. der Herstellung geschützt. Der fotografische Leistungsschutz gilt nach allerdings § 72 UrhG nicht für Lichtbilder, die lediglich für die originalgetreue Reproduktion zweidimensionaler Vorlagen (Gemälde, Zeichnungen etc.) hergestellt werden.

So lautet das Gesetz:

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Die Rechtsprechung verlangt für den Schutz nach § 72 UrhG ein Mindestmaß an persönlicher Gestaltung. Für Fotos, die für die Reproduktion anderer Fotos hergestellt werden, hat der BGH (GRUR 1990, 669 ff. ) entschieden:  Die fotografisch hergestellte Kopie eines vorhandenen Fotos ist  nicht selbständig schutzfähig. Andernfalls könnte durch wiederholte fotografische Reproduktionsvorgänge die Schutzfrist eines Bildes beliebig verlängert werden.

Es gibt den Mona Lisa-Beschluss  des Bundespatentgerichts, der den markenrechtlichen Raubbau an gemeinfreien Werken zumindest eindämmt. Das weltberühmte Gemälde von Leonardo da Vinci, das seit langem gemeinfrei, d. h. nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist, durfte danach nicht originalgetreu als Bildmarke eingetragen werden. Die Eintragung von Leonardo da Vincis weltberühmten Gemäldes "Mona Lisa" scheiterte beim Bundespatentgericht  wegen seines vielfältigen Einsatzes als Werbemotiv, weshalb ein Bezug zu einem bestimmten Anmelder fern läge.
Vgl. auch BGH - I ZR 55/97 Urteil v. 3. November 1999

Auszug aus den Gründen: Die Frage, welche Schutzvoraussetzungen im Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlungen für Lichtbildwerke gegolten haben, kann jedoch offen bleiben, weil die benutzten Fotografien jedenfalls als Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG geschützt sind. Für den Lichtbildschutz ist kein eigenschöpferisches Schaffen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erforderlich; es genügt vielmehr ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung, wie es in der Regel schon bei einfachen Fotografien gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 - Bibelreproduktion; Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 35 = WRP 1992, 160 - Bedienungsanweisung). Gemessen daran ist auch den in den Werbeanzeigen enthaltenen Porträtfotos der Schutz des § 72 UrhG nicht abzusprechen.

Caroline-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (24.06.2004) zur Frage des Schutzes vor Bildveröffentlichungen
Grundsatzurteil RechtsanwaltIn einem Grundsatzurteil vom 15. Dezember 1999 hat das Bundesverfassungsgericht (Abbildung links) die Veröffentlichung bestimmter Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin, Prinzessin Caroline von Hannover, mit ihren Kindern zu sehen ist, untersagt, da Kinder in höherem Maße des Schutzes bedürften als Erwachsene. Das Verfassungsgericht befand allerdings, dass die Beschwerdeführerin, die unzweifelhaft eine ,,absolute Person der Zeitgeschichte" sei, die Veröffentlichung von Fotografien hinnehmen müsse, die sie in der Öffentlichkeit zeigen, selbst wenn die Bilder eher ihr Alltagsleben betreffen als die Erfüllung ihrer offiziellen Pflichten. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf die Pressefreiheit und auf das legitime Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, wie sich eine solche Persönlichkeit allgemein im öffentlichen Leben verhält. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Entscheidungen der deutschen Gerichte würden gegen ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens verstoßen; denn die Gerichte hätten ihr keinen angemessenen Schutz vor der Veröffentlichung von Fotos gewährt, die Sensationsreporter von ihr ohne ihr Wissen gemacht haben, weil sie aufgrund ihrer Herkunft unzweifelhaft eine ,,absolute Person der Zeitgeschichte" sei. Ferner liege eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung ihres Familienlebens vor. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei auf Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hält als Erstes fest, dass einige Fotografien, auf denen die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zu sehen ist, sowie das Foto, das sie in Begleitung eines Schauspielers hinten im Hof eines Restaurants zeigt, nicht länger Gegenstand des Rechtsstreits sind. Der Bundesgerichtshof hat nämlich jede weitere Veröffentlichung dieser Fotos untersagt, da durch sie das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Familienlebens verletzt werde.

Es steht außer Zweifel, dass die von verschiedenen deutschen Zeitschriften veröffentlichten Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin allein oder mit anderen Personen im Rahmen ihres Alltagslebens zu sehen ist, ihr Privatleben berühren. Artikel 8 der Konvention ist daher in diesem Fall anwendbar. Es ist somit eine Abwägung zwischen dem Schutz des Privatlebens, auf den die Beschwerdeführerin Anspruch hat, und der durch Artikel 10 der Konvention garantierten Freiheit der Meinungsäußerung vorzunehmen.

Die Freiheit der Meinungsäußerung gilt zwar auch für die Veröffentlichung von Fotos, doch in diesem Bereich kommt dem Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer besondere Bedeutung zu, da es hier nicht um die Verbreitung von „Ideen“ geht, sondern von Bildern, die sehr persönliche oder sogar intime Informationen über einen Menschen enthalten. Außerdem werden die in der Boulevardpresse veröffentlichten Fotos oftmals unter Bedingungen gemacht, die einer ständigen Belästigung gleichkommen und von der betroffenen Person als Eindringen in ihr Privatleben, wenn nicht sogar als Verfolgung empfunden werden.

Das entscheidende Kriterium für die Abwägung zwischen Schutz des Privatlebens einerseits und Freiheit der Meinungsäußerung andererseits besteht nach Ansicht des Gerichtshof darin, inwieweit die veröffentlichten Fotos zu einer Debatte beitragen, für die ein Allgemeininteresse geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Fotos aus dem Alltagsleben von Caroline von Hannover, um Fotos also, die sie bei rein privaten Tätigkeiten zeigen. Der Gerichtshof nimmt diesbezüglich zur Kenntnis, in welchem Zusammenhang die Fotos gemacht wurden, nämlich ohne Wissen der Beschwerdeführerin, ohne ihre Einwilligung und zuweilen auch heimlich. Diese Fotos können nicht als Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem öffentlichem Interesse angesehen werden, da die Beschwerdeführerin dabei kein öffentliches Amt ausübt und die strittigen Fotos und Artikel ausschließlich Einzelheiten ihres Privatlebens betreffen.

Ferner mag die Öffentlichkeit zwar ein Recht darauf haben, informiert zu werden, ein Recht, das sich unter besonderen Umständen auch auf das Privatleben von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens erstrecken kann, im vorliegenden Fall ist ein solches Recht jedoch nicht gegeben. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann die Öffentlichkeit kein legitimes Interesse daran geltend machen zu erfahren, wo Caroline von Hannover sich aufhält und wie sie sich allgemein in ihrem Privatleben verhält, auch wenn sie sich an Orte begibt, die nicht immer als abgeschieden bezeichnet werden können, und auch wenn sie eine weithin bekannte Persönlichkeit ist. Und selbst wenn ein solches Interesse der Öffentlichkeit besteht, ebenso wie ein kommerzielles Interesse der Zeitschriften, die die Fotos und die Artikel veröffentlichen, so haben diese Interessen nach Ansicht des Gerichtshofs im vorliegenden Fall hinter dem Recht der Beschwerdeführerin auf wirksamen Schutz ihres Privatlebens zurückzutreten. Der Gerichtshof weist darauf hin, welche grundlegende Bedeutung dem Schutz des Privatlebens für die Selbstentfaltung jedes Einzelnen zukommt, und hält fest, dass jede Person, auch wenn es sich um eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens handelt, die „legitime Erwartung“ hegen darf, dass ihr Privatleben geschützt und geachtet wird. Die von den innerstaatlichen Gerichten aufgestellten Kriterien zur Unterscheidung zwischen einer „absoluten“ Person der Zeitgeschichte und einer „relativen“ Person reichen nach Ansicht des Gerichtshofs nicht aus, um einen wirksamen Schutz des Privatlebens der Beschwerdeführerin zu gewährleisten, und es hätte anerkannt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen die  „legitime Erwartung“ geltend machen darf, dass ihr Privatleben geschützt wird.

Angesichts dessen gelangt der Gerichtshof, trotz des Ermessensspielraums des Staates auf diesem Gebiet, zu dem Schluss, dass die deutschen Gerichte die widerstreitenden Interessen nicht in gerechter Weise gegeneinander abgewogen haben. Somit befindet der Gerichtshof, dass Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist und dass über den Beschwerdepunkt, den die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens vorgebracht hat, nicht entschieden zu werden braucht.  

Thema Nutzungseinräumung bei Fotografien - vgl. den Fall "SPIEGEL CD-ROM" - BGH, Urt. v. 5.7.2001 – I ZR 311/98 (OLG Hamburg):

Hat ein Fotograf einer Zeitschrift das Recht eingeräumt, eine seiner Fotografien abzudrucken, erstreckt sich diese Nutzungsrechtseinräumung nicht auf eine später erschienene CD-ROM-Ausgabe der Jahrgangsbände der Zeitschrift.

Ist die erforderliche Zustimmung zu einer solchen CD-ROM-Ausgabe nicht eingeholt worden, kann der Fotograf mit Hilfe des Unterlassungsanspruchs gegen die ungenehmigte Verwertung seiner Werke oder Leistungen vorgehen. Dem steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, auch wenn der Fotograf aufgrund vertraglicher Treuepflichten bei rechtzeitiger Anfrage verpflichtet gewesen wäre, einer Nutzung seiner Fotografien im Rahmen der CD-ROM-Ausgabe zuzustimmen.

Wird der Verletzer auf Ersatz des im Wege der Lizenzanalogie berechneten Schadens in Anspruch genommen, führt die Zahlung nicht zum Abschluss eines Lizenzvertrags und damit auch nicht zur Einräumung eines Nutzungsrechts.

Versteckte Bildmanipulationen auch bei satirischen Darstellungen unzulässig

Die Verbreitung eines veränderten Fotos eines Menschen verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten, wenn die Veränderungen nicht als solche wahrgenommen werden (Bundesverfassungsgericht - Beschluss vom 14.02.2005; Az.: 1 BvR 240/04). Auch in satirischen Zusammenhängen ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine versteckte Manipulation nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. Das Gericht gab damit der Verfassungsbeschwerde des früheren Telekom-Chefs Ron Sommer statt und verwies die Sache zurück an den Bundesgerichtshof. Denn ein Foto suggeriere für den Betrachter die Authentizität der Darstellung. Dies gelte auch dann, wenn das Bild in satirischem Kontext verwendet werde und die Darstellung im Übrigen erkennbar fiktiven Charakter habe. 

Wenn der manipulierte Bildteil eine eigenständige Aussage enthalte, müsse dessen Aussage gesondert und vom satirischen Hintergrund getrennt betrachtet werden. 

In dem Fall erkannte das Gericht die Aussage darin, es werde das wahre Aussehen des Abgebildeten wiedergegeben. Daher müsse auch der kleine Bildausschnitt am Maßstab des Persönlichkeitsrechts gemessen werden. Die in der bildhaften Darstellung in der Regel enthaltene Tatsachenbehauptung über das Aussehen des Abgebildeten werde jedenfalls unzutreffend, wenn das Foto über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus manipuliert werde. Denn unrichtige Informationen unterfallen nicht dem Schutz der Meinungsfreiheit. Dies gilt selbst für versteckte Veränderungen bei einer Verwendung in satirischem Kontext. Der Kopf des Telekom-Chefs Managers wurde in der konkreten Abbildung auf den Körper eines Mannes montiert, der auf einem bröckelnden magentafarbenen «T» saß. Dabei war auch Sommers Kopf um 5 Prozent gestreckt worden. Sommer klagte, weil er die negative Veränderung seiner Gesichtsproportionen nicht hinnehmen wollte. Während er in den ersten Instanzen erfolgreich war, wies der Bundesgerichtshof die Klage schließlich ab. Der Bundesgerichtshof stellte im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht darauf ab, dass eine satirische Bildaussage ganzheitlich zu erfassen und das Gesicht als Bildbestandteil nicht gesondert zu berücksichtigen sei.  

Rechtswidrig hergestellte Fotos

Wurde eine Mieterin auf ihrer Terrasse ohne ihr Wissen fotografiert, so hat sie gegen den Vermieter aus mietvertraglicher Nebenpflicht Anspruch auf Auskunft darüber, von wem der Vermieter die Fotos erhalten hat. Sie wird damit in die Lage versetzt, gegenüber dem Weiterleiter der Fotos ebenso Ansprüche geltend zu machen wie gegenüber etwa weiter dahinter stehenden Personen, zu denen sie sich erst durch weitere Auskunftsklagen Zugang verschaffen müsste (LG Bonn, Urteil 15.12.2005, Az. 6 S 235/05). 

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