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Eine Entsendung in das Ausland ist keine Regelung, die der Arbeitgeber einseitig per Weisungsrecht treffen kann. Deswegen schließt man einen Vertrag. Die Verträge sind in der Praxis sehr unterschiedlich ausgestaltet und es entstehen auch oft juristische Probleme, die auf keine umfängliche Rechtsprechung stoßen. 

Fraglich ist, wie Fälle rechtlich zu kategorisieren sind, wenn das Entsendungsverhältnis vor dem vertraglich geplanten Beendigungszeitpunkt beendet werden soll. In Betracht kommt eine außerordentliche Kündigung. Eine Weisung dürfte kaum ausreichend sein, wenn die Entsendungsregelung auch nicht durch das Direktionsrecht gedeckt ist. Sinnvoll sollte es sein, den Fall einer vorzeitigen Beendigung vertraglich zu regeln. Mit dem Entzug der arbeitsvertraglich geschuldeten Beschäftigung nimmt der Arbeitgeber dem Arbeitsverhältnis die Grundlage. Dies kommt nach der Rechtsprechung faktisch einer Kündigung gleich, wenn der einzige vertraglich vorgesehene Arbeitsplatz im Ausland liegt und nicht sichergestellt ist, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Auslandseinsatzes an einer anderen, gleichwertigen Stelle im Unternehmen des Arbeitgebers weiterbeschäftigt wird. Zu prüfen ist also, ob ein Rückkehrrecht besteht. 

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nach dem Gesetz vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

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