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Erwachsenenadoption
Eltern-Kind-Verhältnis
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Wir haben
zahlreiche Fälle der Erwachsenenadoption betreut und dabei auch solche
Konstellationen kennen gelernt, die juristisch nicht immer einfach zu
bewerten sind.
Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der
Altersunterschied zwischen Eltern und Kindern in spe gering ist oder die
Interessenlage eher unklar ist. Die Erwachsenenadoption ist durchaus ein komplexes Rechtsinstitut, das nicht alle Länder kennen und dessen Notwendigkeit diskutiert werden mag. Aus dieser Konstellation heraus entstehen auch die typischen Schwierigkeiten, hier erfolgreich zu operieren, weil die plausiblen
Gründe einer Minderjährigenadoption hier nicht so offensichtlich werden können.
Dass es überhaupt die Möglichkeit einer Erwachsenenadoption nach dem deutschen Gesetz gibt, ist durchaus nicht selbstverständlich. Es gibt Länder die das Institut nicht kennen oder wie in den USA von Bundesstaat zu Bundesstaat verschieden behandeln. So kann man etwa in Alabama nur
dann eine solche Adoption durchführen, wenn der Angenommene behindert ist. Das verdeutlicht, dass Erwachsenenadoptionen auch an sehr konkrete Zwecke - etwa der Hilfeleistung - gekoppelt werden können, was als plausibler Regelungszweck erscheint. In Deutschland ist das Institut oft eine Mischform aus emotionalen
und ökonomischen Gründen.
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Für die Adoption eines Erwachsenen
ist das Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der
annehmenden Ehegatten seinen Wohnsitz hat, zuständig.
Sittlich
gerechtfertigt ist eine Erwachsenenadoption insbesondere dann, wenn
zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis
bereits entstanden ist. Die
Erwachsenenadoption ist allerdings auch dann zuzulassen,
wenn noch keine dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbare familiäre
Bindung entstanden, ihre dem Alter entsprechende Entstehung aber zu
erwarten ist, so das OLG Frankfurt 1998. Dann muss aber eine
innere Verbundenheit und die Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand
festgestellt werden. Von
einem Eltern-Kind-Verhältnis kann immer ausgegangen werden, wenn die
zwischen den Beteiligten entstandene Beziehung dem Verhältnis zwischen
volljährigen Kindern und ihren leiblichen Eltern entspricht. Ein derartiges
Verhältnis kann nach dem OLG Braunschweig aus dem Jahre 2017 auch mit einer
langjährigen
Hausangestellten
entstehen, zu der ein vertrauensvolles Verhältnis besteht, das über eine
Freundschaft hinausgeht und das von gegenseitiger Unterstützung geprägt ist.
Der Umstand, dass der
Anzunehmende seine guten Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern
ungeachtet der Adoption fortsetzen will und dass er als einziges Kind
den elterlichen Hof übernehmen wird, steht der sittlichen
Rechtfertigung der Adoption nicht entgegen. Eben so wenig schaden
steuerliche oder wirtschaftliche Nebenzwecke der Adoption - etwa die
Absicht des Annehmenden durch Erbeinsetzung des Angenommenen
Erbschaftsteuer zu sparen - sofern jedenfalls der familienbezogene Zweck
der Adoption überwiegt, stellte das Landgericht Landshut 1999 fest.
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Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen
werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden
oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Zu der Frage der Beteiligung leiblicher Kinder vgl. hier >>
Formal ist zu beachten, dass ein notariell beurkundeter Antrag
zu stellen ist. Vgl. zum Verfahren hier >>
Kann ich meinen alten Namen behalten? Vgl. dazu hier >>
Müssen bei einer Volljährigenadoption beide Eheleute die Annahme erklären? Näheres hier >>
Was muss man beim Unterhalt bedenken? Vgl. hier >>
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Themen
auf den folgenden Seiten: Rechtsprechung
- Name - Verfahren - Adel |
Sittliche
Rechtfertigung
Die Annahme muss sittlich
gerechtfertigt sein, was insbesondere dann gilt, wenn
zwischen Annehmenden und Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis
besteht. Das Leitbild
der Volljährigenadoption ist im Gegensatz zu demjenigen der
Minderjährigenadoption nicht auf einen Ersatz der leiblichen
Elternschaft durch den Annehmenden gerichtet. Etwa wäre ein
Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Onkel und Nichte nicht von vorneherein
ausgeschlossen. Ein „freundschaftliches Verhältnis“, das primär
auf gegenseitiger Sympathie beruht, ist wesensverschieden von einem
auf Dauer angelegten Eltern-Kind-Verhältnis mit den dafür maßgeblichen
Kriterien der dauerhaften Bindung und der Beistandsgemeinschaft –
unabhängig von Sympathie. Das Bestehen freundschaftlicher
Beziehungen rechtfertigt die Adoption eines Erwachsenen nicht (BayObLG 1995). Ein von einem sexuellen in ein
freundschaftliches gewandeltes Verhältnis schließt nach einer
Rechtsprechung das gleichzeitige Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses
aus. Hier sind also genaue Prüfungen notwendig.
Im Fall der Adoption von ausländischen
Erwachsenen ist zu berücksichtigen, dass die Adoption nicht zwangsläufig
zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltstitels führt. Wenn
insbesondere dieser Zweck im Vordergrund steht, wird die Adoption nicht
erfolgreich sein.
Spätestens aber das Ausländeramt wird
bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Schwierigkeiten bei der
Adoption von Ausländern machen, wenn nicht besondere zusätzliche Umstände
vorliegen, die einen gemeinsamen Aufenthaltsort zwischen Eltern und Kind
erforderlich machen.
Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht
aus: "Hat
ein Deutscher einen erwachsenen Ausländer adoptiert, begründet der
durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der so entstandenen
Familie regelmäßig kein Aufenthaltsrecht des Ausländers."
(Beschluss des Zweiten Senats vom 18. April 1989 (2 BvR 1169/84)).
Aus den Gründen:
"...Die durch Adoption eines Erwachsenen entstandene Familie kommt
als Erziehungsgemeinschaft nicht mehr in Betracht; sie ist in der Regel
nicht als Lebensgemeinschaft, sondern nur als Begegnungs- und möglicherweise
als Hausgemeinschaft angelegt... Unabhängig hiervon könnte Art. 6 Abs.
1 GG weitergehende aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen zeitigen, wenn
einer der Beschwerdeführer auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen wäre
und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen ließe.
Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion
einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik
Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied
ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die
Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig
einwanderungspolitische Belange zurück. In diesen Fällen ist die
Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich
ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutschverheirateten Ausländers..."
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Oberlandesgericht Celle |
Sittlich
gerechtfertigt ist eine Erwachsenenadoption insbesondere dann, wenn
zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis
bereits entstanden ist (§ 1767 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB), aber auch
schon dann, wenn bei objektiver
Betrachtung bestehender Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten
anzunehmen ist, dass sich eine dem Alter der Beteiligten
entsprechende Eltern-Kind-Beziehung noch ausbilden wird (So OLG Celle
vom 17.05.200117 _ W 30/01).
Das bayerische Oberste Landesgericht erläutert
in einer Entscheidung vom 14. Oktober 1997 (Az: 1Z BR 136/97) hierzu:
Eine Volljährigenadoption setzt voraus, dass zwischen dem Annehmenden
und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder seine
Entstehung zu erwarten ist, d.h. eine Form der Verbundenheit, die
derjenigen gleicht, durch die das Verhältnis zwischen natürlichen
Eltern und ihren Kindern geprägt ist. Ein zu
geringer, nicht der natürlichen Generationenfolge entsprechender
Altersunterschied stellt ein gewichtiges Anzeichen gegen eine solche
Beziehung dar.
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Ernsthafte
Zweifel bestehen etwa, wenn der Anzunehmende nur ca. fünfzehn Jahre jünger
ist als der Annehmende, insbesondere wenn der Asylantrag des „Adoptivkindes“
kurz vorher abgelehnt wurde (BayObLG 1999). Übrigens gilt auch für die
Erwachsenenadoption, dass Eheleute regelmäßig nur gemeinschaftlich ein
Kind adoptieren können. |
Wirkungen
der Adoption nach § 1770 BGB: Die Wirkungen der Annahme
eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des
Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht
mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit
dem Annehmenden verschwägert. Die Rechte und Pflichten aus dem
Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu
ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das
Gesetz nichts anderes vorschreibt. Der Annehmende ist dem Angenommenen
und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen
zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
Das
große Familiengericht, früher
das Vormundschaftsgericht, kann beim
Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und
des Anzunehmenden unter bestimmten Voraussetzungen bestimmen, dass sich
die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften
über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten
Minderjährigen richten.
Die
Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen
und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme
nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Die
unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche gegenüber der alten Familie
bleiben bestehen.
Grundsätzlich hat der adoptierte Volljährige
gleichsam zwei Elternpaare, wobei im Fall von Unterhalt die
Adoptiveltern vor den leiblichen Eltern haften. So hat die
Rechtsprechung entschieden: Der Volladoption stehen überwiegende
Interessen der Mutter des Anzunehmenden entgegen, wenn sich der
Anzunehmende durch die Volladoption der Unterhaltspflicht gegenüber
seiner Mutter entziehen würde, die mangels anderer Unterhaltpflichtiger
und einer geringen Rente mit großer Wahrscheinlichkeit im nahenden
Rentenalter auf Unterhaltsleistungen ihres Kindes angewiesen sein wird
und dieses während der Kindheit hindurch überwiegend aufgezogen und
versorgt hat.
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