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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Gesellschafter

der GmbH

 

 

 

Wenn ein Gesellschafter kündigt oder austritt, wenn sein Geschäftsanteil eingezogen wird oder wenn er aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund ausgeschlossen wird, steht ihm eine Abfindung für seinen Geschäftsanteil zu. Hier liegt ein juristisches Minenfeld mit vielen Streitigkeiten. Das Gesetz führt nicht aus, wie die Abfindung zu berechnen ist und in der Praxis gibt es diverse Regelungsweisen.
Vgl. grundlegend zu der Problematik BGH II ZR 58/91  - 16 Dezember 1991:  

Leitsätze

1. Wird die Höhe des den Gesellschaftern einer GmbH für den Fall der Zwangseinziehung ihres Geschäftsanteiles zu gewährenden Abfindungsanspruches durch Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrages reduziert, liegt darin eine Erweiterung der Voraussetzungen der Zwangseinziehung, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf.

2. Einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Bestimmung, in der die Abfindung der Gesellschafter bei deren Ausscheiden aus der Gesellschaft geregelt wird, kommt körperschaftsrechtlicher Charakter zu. Sie unterliegt der unbeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Gesellschaft betreffende Unterlagen, die zum Handelsregister eingereicht und damit der Allgemeinheit zugänglich gemacht worden sind, insbesondere frühere vertragliche Regelungen dieser Art, können zur Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden.

3. Der Abfindungsbetrag ist nach dem vollen wirtschaftlichen Wert (Verkehrswert) des Geschäftsanteiles zu bemessen, soweit der Gesellschaftsvertrag keine davon abweichende, seine Höhe beschränkende Abfindungsklausel enthält. Eine Beschränkung des Abfindungsanspruches unterliegt den Grenzen des § 138 BGB. Sie ist dann als nichtig anzusehen, wenn die mit ihr verbundene Einschränkung des Abflusses von Gesellschaftskapital vollkommen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die erforderlich ist, um im Interesse der verbleibenden Gesellschafter den Fortbestand der Gesellschaft und die Fortführung des Unternehmens zu sichern.

4. Das Recht des Gesellschafters einer GmbH, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft auszutreten, gehört zu seinen zwingenden, unverzichtbaren Mitgliedschaftsrechten. Es darf nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt werden. Führt die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Abfindungsbeschränkung zu einem groben Missverhältnis zwischen dem vertraglichen und dem nach dem Verkehrswert zu bemessenden Abfindungsanspruch, wird das Austrittsrecht des Gesellschafters in unzulässiger Weise eingeschränkt. An die Stelle der dadurch unwirksam gewordenen gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel tritt ein Anspruch auf auf Gewährung einer angemessenen Abfindung.

5. Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gesellschaftsrecht verbietet eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter. Eine Abfindungsklausel, nach der den Gesellschaftern ein Abfindungsanspruch zusteht, dessen Höhe sich aus dem Nennwert des Geschäftsanteils und einem nach Jahren der Gesellschaftszugehörigkeit bemessenen, nach größeren Zeitabschnitten gestaffelten, durch einen Höchstbetrag begrenzten Betrag errechnet, verletzt diesen Grundsatz nicht.

Kompetenz der Gesellschafterversammlung
(BGH, Urteil v. 25.11.2002 - II ZR 69/01)

Leitsatz: In die Kompetenz der Gesellschafterversammlung einer GmbH fallen grundsätzlich auch satzungsauslegende Beschlüsse, mit denen über die fragliche Satzungskonformität bestimmter Maßnahmen (hier einer Geschäftsanteilsveräußerung, § 15 Abs. 5 GmbHG) entschieden werden soll. Sie sind - wie sonstige Gesellschafterbeschlüsse - auf Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage eines Gesellschafters entsprechend §§ 246, 249 AktG gerichtlich überprüfbar. Bloße Anfechtungsgründe (§ 243 Abs. 1 AktG) können auch hier nicht inzidenter in einem anderen Rechtsstreit geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 104, 66). Die Rechtskraft des in einem Rechtsstreit zwischen Gesellschaftern einer GmbH ergangenen Feststellungsurteils (§ 256 ZPO) über die Auslegung der Satzung i. S. eines darüber gefassten Gesellschafterbeschlusses erstreckt sich nicht auf das Verhältnis zwischen ihnen und der GmbH. Die in der Vollversammlung der Gesellschafter einer GmbH erst nach der Abstimmung über einen Gesellschafterbeschluss erhobene Rüge eines Einberufungs- oder Ankündigungsmangels (§ 51 Abs. 2, 4 GmbHG) genügt nicht, um die Heilungswirkung des § 51 Abs. 3 GmbHG auszuschließen.

Auszahlungen an Gesellschafter zu Lasten des Stammkapitals

Vgl. dazu BGH, Urteil v. 21.6.1999 - II ZR 47/98 

Leitsatz: Ein Gesellschafterbeschluss, Ersatzansprüche gegen den (ehemaligen) Geschäftsführer einer GmbH geltend zu machen (§ 46 Nr. 8 GmbHG), kann formlos durch entsprechende Absprache bei einem Zusammentreffen der Gesellschafter gefasst werden. Die alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH schulden dieser grundsätzlich keinen Schadensersatz aus § 43 Abs. 2 GmbHG oder aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266 StGB, wenn sie ihr einvernehmlich handelnd Vermögen entziehen, das zur Deckung des Stammkapitals nicht benötigt wird (Fortführung von BGHZ 119, 257 = NJW 1993, 193, 122, 333, 336 = NJW 1993, 1922). Zu Lasten des Stammkapitals gehende Auszahlungen an einen oder mehrere Gesellschafter sind gem. § 31 Abs. 1, 2 GmbHG von diesen zu erstatten, die übrigen haften dafür auch bei Mitwirkung an der Transaktion - vom Fall einer Existenzgefährdung der GmbH abgesehen - regelmäßig nur unter den Voraussetzungen der §§ 31 Abs. 3, 43 Abs. 3 S. 3 GmbHG (Klarstellung gegenüber BGHZ 93, 146 = NJW 1985, 1030). Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen trifft im Streitfall die GmbH. Beschränkt der erstinstanzlich verurteilte Beklagte seine Berufung zunächst auf einen abtrennbaren Teil des erstinstanzlichen Streitgegenstandes sowie auf eine erstmals in zweiter Instanz erklärte Aufrechnung gegen die Klageforderung, so kann er deren Entstehen insgesamt nicht mehr aus Gründen in Frage stellen, die er bis zum Ablauf der Frist des § 519 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht mitgeteilt hat.

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