Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Personalgespräche

Bedeutung

Teilnahme Dritter

Landesarbeitsgericht Köln
§ 82 BetrVG konstatiert ein Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers:  

Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird. 

Personalgespräche sollte man nicht heimlich aufzeichnen

Landesarbeitsgericht Köln 2011: Das heimliche Aufzeichnen von Personalgesprächen ist als erheblicher Arbeitsvertragsverstoß anzusehen, der das Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeitnehmers so ernsthaft stört, dass vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung entbehrlich ist, da eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausscheidet.

Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, den Arbeitsnehmern die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Gesprächen über die Beschreibung ihrer Tätigkeit, die als Grundlage für eine Ein- bzw. Umgruppierung dienen soll, zu verweigern, wenn die Arbeitnehmer die Hinzuziehung wünschen, LAG Köln 2008.

Kann man darauf bestehen, dass ein Anwalt den Arbeitnehmer zu Personalgesprächen begleitet?

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass bei bevorstehenden Personalgesprächen die Anwesenheit seines Anwalts durch den Arbeitgeber zugelassen wird, stellt LAG Hamm 2001 fest. Denn die Teilnahme an Personalgesprächen gehöre zum selbstverständlichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, welcher die eigentliche Kernpflicht, nämlich die Leistung entgeltlicher Arbeit, umgebe. Da aber die vertragliche Dienstleistung des Arbeitnehmers höchstpersönlich wahrzunehmen ist, sind auch die von der Arbeitgeberin angeordneten Personalgespräche grundsätzlich höchstpersönlich wahrzunehmen. Der streng personenbezogene Charakter des Arbeitsverhältnisses verbietet es also, dass der Arbeitnehmer gegen den Widerstand der Arbeitgeberin betriebsfremde Personen zur Wahrnehmung seiner Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis hinzuzieht.

Allerdings hat das LAG Hamm auf einen interessanten Gesichtspunkt hingewiesen: Allerdings sei es denkbar, dass der Arbeitgeber seinerseits bei Personalgesprächen betriebsfremde Personen z. B. einen Anwalt oder Verbandsvertreter hinzuzieht und damit auch die rein personale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlasse. In einem solchen Fall erscheint es dem Gericht denkbar, dass der Arbeitnehmer seinerseits aus dem Gesichtspunkt der Waffen- und Chancengleichheit Anspruch darauf hat, dass auf seiner Seite ebenfalls eine betriebsfremde Person seines Vertrauens mitwirkt.

Wichtige Themen des Arbeitsrechts auf diesen Seiten: 

Abmahnung - AGB - Aufhebungsvertrag - Arbeitsrecht - Arbeitsvertrag - Fortbildung - Kündigung (Arbeitsrecht) - Lohn/Gehalt - Mobbing  

Top

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019