Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Hausfrauenehe

Unterhalt

Ehebedingte Nachteile

OLG Dresden

 

 

 

Oberlandesgericht Dresden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberlandesgericht Dresden

In einem Fall des OLG Dresden aus dem Jahre 2010 ging es um einen Anspruch auf Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts aus § 1573 BGB. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs findet in diesem Fall nicht statt, da eine fortdauernde Unterhaltsverpflichtung des Klägers nicht unbillig ist. Die Parteien waren 32 Jahre lang verheiratet. Die Anspruchstellerin hat praktisch ihr gesamtes Erwachsenenleben als Ehefrau an der Seite des Ehemannes verbracht. Sie war während der gesamten Zeit nicht erwerbstätig, sondern hatte sich um Haushalt und Kindererziehung gekümmert. 

Diese Arbeitsteilung während der Ehe entsprach dem klassischen Bild der Hausfrau und Mutter in den westlichen Bundesländern und beruhte auf einer gemeinsamen Planung der Parteien. Eingang OLG Dresden RechtsanwaltDie Beklagte hat aus diesen Gründen während der gesamten Ehezeit keinerlei eigene Erwerbstätigkeit ausgeübt. Stellt ein Ehegatte im beiderseitigen Einvernehmen eine eigene Erwerbstätigkeit während der Ehe zurück, um dem anderen Ehegatten die volle berufliche Entfaltung zu ermöglichen, während er selbst sich um Haushalt und Kinder kümmert, steht dies einer Befristung entgegen. Dass die Ehefrau nun Rentnerin ist und ohnehin keine eigene Erwerbstätigkeit mehr ausüben könnte,   spricht auch gegen eine Befristung des Unterhaltsanspruchs, weil sich an der bestehenden Situation nichts mehr ändern wird.

Weitere Erkenntnis: Eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung kann zu einer Abänderung der Unterhaltsverpflichtung stets nur für den nachfolgenden Zeitraum führen, nicht für einen Zeitraum, der vor der Rechtsprechungsänderung liegt.

Das OLG Karlsruhe hat 2010 ehebedingte Nachteile, die nach § 1578b BGB bei der Prüfung der Herabsetzung bzw. Begrenzung eines Anspruch auf Altersunterhalt zu berücksichtigen sind, darin gesehen, dass es der Ehefrau nach der Scheidung infolge teilweise ehebedingter Erkrankung und ehebedingter beruflicher Abstinenz nicht mehr möglich war, eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit zu finden und so ihre Altersversorgung weiter aufzubauen. 

Dabei muss aber nicht jede Hausfrauenehe automatisch solche ehebedingten Nachteile begründen. Die berufliche Entwicklung muss durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe nicht zwingend beeinträchtigt sein. Insoweit hat die Anspruchstellerin respektive der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast. Interessant ist folgende Überlegung der Rechtsprechung zu ehebedingten Nachteilen: Infolge einer  während der Ehezeit schicksalhaft aufgetretenen Augenerkrankung wäre die Anspruchstellerin auch ohne die Ehe nicht mehr in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit sicher zu stellen. Die Erkrankung selbst ist nicht schon deshalb als ehebedingter Nachteil zu betrachten, weil sie während der Ehe eingetreten ist. Wenn es sich bei der Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit also um eine schicksalhafte Entwicklung handelt, ist eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein in zeitlichem Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko nicht ohne weiteres zu rechtfertigen. 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. 

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

 Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

 

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019