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Familienrecht und nichteheliche Kinder

Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz 1998 wurde die Stellung nichtehelicher Kinder zum 01.04.1998 verbessert. 

Verwandtschaft

Für die Verwandtschaft ist es gemäß § 1589 BGB unerheblich, ob die Eltern des Kindes verheiratet sind. Entscheidend ist, ob die Personen voneinander abstammen, im Fall der Mutter kraft Geburt (§1591 BGB), mit dem Vater, sofern er mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist. Sonst ist eine Vaterschaftsanerkennung oder eine gerichtliche Feststellung erforderlich (§ 1592 BGB). Die Verwandtschaft endet von Gesetzes wegen bei Annahme als Kind durch einen neuen Ehegatten des anderen Elternteils (§ 1755 BGB) oder eines Dritten oder einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung (§ 1599 BGB).

Familienrecht

Sorgerecht

§ 1626a BGB besagt: Nicht miteinander verheiratete Eltern haben dann das gemeinsame Sorgerecht für Kinder, wenn sie eine gemeinsame Sorgeerklärung in öffentlich beurkundeter Form abgeben oder einander heiraten. Sonst hat die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht. Besteht die gemeinsame Sorge, weil die Eltern verheiratet sind oder eine entsprechende Sorgeerklärung abgegeben haben, so ändert sich durch Scheidung oder Trennung zunächst nichts. Allein das Familiengericht kann unter engen Voraussetzungen die Alleinsorge einem Elternteil zusprechen. 

Probleme des Sorgerechts

Probleme des Umgangsrechts

Zusatz: Deutsche Staatsangehörigkeit

Durch die Abstammung von einem deutschen Elternteil erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 StAG – in der jetzigen Fassung i.K. seit 01.07.1998).

§ 4 StAG

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfolgen.

Probleme der Staatsangehörigkeit >>

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücke, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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