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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Mustertext zum Thema

Ehevertrag

Eheverträge sind ein besonderes Kapitel des Ehe- und Familienrechts und können sehr unterschiedlich gestaltet werden, wobei die Rechtsprechung diverse Schranken mit unterschiedlicher Reichweite entwickelt hat. Da wir zahlreiche Verträge dieser Art schon betreut haben, liegen uns inzwischen sehr viele Muster und Vertragsvarianten vor, sodass uns auch die notarielle Klauselpraxis wohl bekannt ist. Eheverträge sind vor allem deshalb ein aufwändiges Kapitel, weil Regelungen für die Zukunft getroffen werden sollen, von denen keiner sagen kann, wie sie verläuft.

Form des Ehevertrages

Der Abschluss eines Ehevertrages ist für die Ehegatten in vermögensrechtlicher Hinsicht von weit reichender Bedeutung. Um sie insoweit vor voreiligen Entschlüssen zu bewahren, gleichzeitig aber auch im Interesse des Rechts- und Geschäftsverkehrs, schreibt das Gesetz in § 1410 BGB eine erschwerte Form für den Vertragsabschluß vor. Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Persönliche Anwesenheit der Ehegatten ist hierfür allerdings nicht erforderlich; vielmehr können sie sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Auch der auf Abschluss eines Ehevertrages gerichtete Vorvertrag bedarf der genannten Form (vgl. BGH, FamRZ 1966, S. 492). Ein den Formerfordernissen nicht entsprechender Vertrag, etwa eine insoweit getroffene privatschriftliche Vereinbarung, ist wegen Formmangels nichtig. Andererseits genügt zur Wahrung der Form der Abschluss eines Prozessvergleichs. Mit dem formgerechten Ehevertrag kann zugleich - und zwar in ein und derselben Urkunde - ein Erbvertrag geschlossen werden (vgl. § 2276 Abs. 2 BGB). Seine Nichtigkeit kann sich gemäß § 139 BGB auf den Ehevertrag erstrecken. Die Eintragung im Güterrechtsregister ist zur Wirksamkeit des Ehevertrages nicht erforderlich. Vgl. aber auch OLG Düsseldorf (26. Oktober 1992 - Az: 2 UF 60/92): Haben Eheleute durch notarielle Vertrag den gesetzlichen Güterstand beendet, so können sie danach über den Zugewinnausgleichsanspruch formlose Vereinbarungen treffen, also zum Beispiel auch durch privatschriftliche Vereinbarung die Höhe der im notariellen Vertrag vereinbarten Zugewinnausgleichszahlung verändern. Für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung kommt es deshalb darauf an, ob sie vor oder nach dem notariellen Vertrag getroffen wurde.

Vgl. auch OLG Stuttgart (17. April 1984 - 17 UF 442/83) zu den Nichtigkeitsfolgen: Die privatschriftliche Vereinbarung der Parteien ist, soweit sie die Regelung des Zugewinnausgleichs beinhaltet, wegen Formmangels gem. § 125 BGB nichtig. Nachdem das Scheidungsverfahren am 15.6.1983 rechtshängig wurde, ergibt sich dies unmittelbar aus § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB. Zur Wirksamkeit der Regelung des Zugewinnausgleichs hätte es daher der notariellen Beurkundung bzw. gem. § 127 a BGB der gerichtlichen Protokollierung der Vereinbarung bedurft. Die Nichtigkeit dieses Teils der Vereinbarung führt zu deren Gesamtnichtigkeit, erstreckt sich somit auf den in der Vereinbarung unter Ziff. 1 enthaltenen Unterhaltsverzicht. 

Warum ist das ein Fall des § 139 BGB? 

Dies kann nicht mit der Begründung verneint werden, es habe hinsichtlich der Vereinbarung über den Zugewinnausgleich überhaupt kein Rechtsgeschäft vorgelegen, da die Parteien von der Formnichtigkeit Kenntnis gehabt hätten und daher bei ihnen ein Rechtsfolgewillen gefehlt habe. Die Parteien wollten die vereinbarte Regelung des Zugewinnausgleichs, wie sich bereits daraus deutlich ergibt, dass vom Ehemann alsbald eine Teilzahlung hierauf geleistet wurde. Grundsätzlich ergreift nach § 139 BGB die Teilnichtigkeit das ganze Rechtsgeschäft, wenn nicht anzunehmen ist, dass das "Restgeschäft" auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Die letztgenannte Ausnahme scheidet bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung im Hinblick auf den engen Zusammenhang der Scheidungsfolgen in aller Regel aus. Dieser enge Zusammenhang wird bereits durch das durch das 1. EheRG geschaffene Verbundverfahren dokumentiert. Auch der Umstand der Zusammenfassung der Vereinbarung in einer einheitlichen Urkunde macht den inneren Zusammenhang der geregelten Scheidungsfolgen evident. Vorliegend kommt zudem der Zusammenhang zwischen der Zugewinnausgleichsregelung und der Unterhaltsregelung besonders deutlich zum Ausdruck. Nach der Vereinbarung sollten der Ehefrau nach Ablauf des Zeitraums, in welchem der Ehemann das sog. Überbrückungsgeld zu zahlen hatte, und nach Zahlung des Zugewinnausgleichs keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Ehemann zustehen. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Ehefrau die ihren Unterhaltsverzicht mitbeinhaltende Vereinbarung auch ohne den wegen Formmangels nichtigen Teil, nämlich die Regelung des Zugewinnausgleichs, abgeschlossen hätte. Die Regelung des Ausgleichsanspruchs hat eine unmittelbare Wechselwirkung zu der Frage des Unterhalts.

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Ehevertrag Eheverträge Rechtsanwalt

Beispiel eines Ehevertrages im Fall der Gütertrennung

Dieser Vertrag ist auf konkrete Lebensumstände zugeschnitten. Von einer Übertragung ohne juristische Feinabstimmung auf die jeweiligen eigenen Lebensverhältnisse ist abzuraten. Der folgende Text ist nur ein Beispiel für bestimmte Themen, die üblicherweise in Konstellationen dieser Art abgehandelt werden. Wir haben schon Verträge gesehen, die aus lauter juristischen Klauseln bestanden, aber offensichtlich ohne Verständnis für die Rechtsmaterie zusammengestellt wurden. Solche Verträge sind juristische Zeitbomben. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die rechtliche Richtigkeit. Kommentierungen sind in kursiven Lettern beigefügt.

Vor dem unterzeichneten Notar erschienen heute:

1. Herr Maier, geb. am... wohnhaft xxxxxxxxx ausgewiesen

durch xxxxxxx

2. Frau Miller, geb. am....  wohnhaft xxxxxxx ausgewiesen

durch xxxxxxxx

3. der Dolmetscher xyz, geb. am xxxxx, wohnhaft xxxxxx, ausgewiesen

durch xxxxxx

Vorbemerkung: 

Die Erschienene zu 2) erklärte vorab: Ich bin der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig. Ich spreche englisch. 

Aus diesem Grund wurde der Erschienene zu 3) als gerichtlich vereidigter Dolmetscher der englischen Sprache hinzugezogen. Auf die Bescheinigung des  Landgerichtspräsidenten in xxxxx vom xxxxx, die dem Notar in Urschrift vorlag, wird Bezug genommen. Eine beglaubigte Abschrift wird dieser Urkunde beigefügt. Der Notar erläuterte § 16 des Beurkundungsgesetzes. Er wies insbesondere darauf hin, dass die Erschienene zu 2) berechtigt sei zu verlangen, dass eine schriftliche Übersetzung der Verhandlung angefertigt und ihr zur Durchsicht vorgelegt werde. Die Übersetzung sei auch der Niederschrift beizufügen. Die Erschienenen zu 1) und 2) waren sich darüber einig, dass der Erschienene zu 3) eine schriftliche Übersetzung der Verhandlung anfertigen solle, die den Vertragsbeteiligten zusammen mit einer beglaubigten Abschrift dieser Verhandlung zugestellt werde.

Nachdem sich der Notar von der Geschäftsfähigkeit der Erschienenen zu 1) und 2) überzeugt und sie eingehend über den Sachverhalt, die für die Verhandlung bedeutsamen gesetzlichen Vorschriften des ehelichen Güter-, Unterhalts- und Scheidungsrechts und über die Rechtsfolgen ihrer nachstehenden Erklärungen belehrt hatte, baten die Erschienenen zu 1) und 2) um Beurkundung eines

Ehevertrags

und erklärten Folgendes:

1. der Erschienene zu 1) besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, die Erschienene zu 2) die britische. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind miteinander verlobt und werden in Kürze heiraten.

Wir vereinbaren für die Ehe deutsches Güterrecht. Unter Ausschluss des  gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft vereinbaren wir den Güterstand der Gütertrennung. Sie beantragen die Eintragung im Güterrechtsregister. Der Notar soll den Antrag nur auf schriftliche Anweisung eines der Erschienenen zu 1) und 2) einreichen. 

Wir sind vom amtierenden Notar darüber belehrt worden, dass die vorstehende Vereinbarung evtl. außerhalb des Geltungsbereiches der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt wird. Diese Möglichkeit nehmen wir jedoch in Kauf. Über die rechtliche Bedeutung der Vereinbarung der Gütertrennung sind wir von dem Notar belehrt worden, insbesondere darüber, dass diese Vereinbarung zum Fortfall der Beschränkungen aus § 1365, 1369 BGB führt, fortan also jeder von uns frei über sein Vermögen im Ganzen verfügen kann. Wir schließen für unsere Ehe die Regelung des § 1370 BGB aus, wonach Ersatzhaushaltsgegenstände Eigentum des Gatten werden, dem die vorangegangenen Gegenstände gehörten. Auch im Übrigen verzichten wir auch auf den Ausgleich sonstiger vermögensrechtlicher Ansprüche, die sich auf Grund von Investitionen, Arbeitsleistungen oder ähnlichen Tatbeständen ergeben könnten.

Über die rechtliche Tragweite sind wir von dem Notar belehrt worden. Die Erschienenen zu 1) und 2) erklärten: Von der Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses über unser jeweiliges Vermögen wollen wir absehen.

Kommentar: a. Im Grunde ist die Regelung zu § 1370 BGB deklaratorisch, da bei diesem Güterstand jeder Ehegatte sein Vermögen selbst  verwaltet. Verfügungsbeschränkungen (§§ 1365, 1369) gelten danach ebenso wenig wie die Surrogationsvorschrift des § 1370.  

b. aa. Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses hat vor allem den Zweck, die Vermutung des 1362 BGB zu widerlegen. Nach dieser Vorschrift wird zu Gunsten eines Gläubigers vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Die Vermutung des 1362 BGB enthält jedoch zwingendes Recht und wird durch die Vorlage eines Gütertrennungsvertrages nicht widerlegt. 

bb. Sinnvoll ist es aber, die in die Ehe eingebrachten Gegenstände aufzulisten,  damit im Falle der Scheidung ein Beweis vorhanden ist, wer sie mit in die Ehe brachte. Auch die tatsächliche Verteilung des Vermögens kann  zu Beginn der Ehe im Vertrag aufgelistet werdet, damit es später beim Teilen nicht zu Streitereien und Unklarheiten kommt. Bei Konten oder Wertpapieren stellt die Zuweisung des Vermögens regelmäßig kein Problem dar.  Quittungen über den Kauf von Gegenständen während der Zeit des Zusammenlebens  sollte aber derjenige behalten, der den Kauf getätigt hat, um auch ggf. später den Erwerb als eigenen Gegenstand nachweisen zu können. 

c. Der BGH hat 1982 entschieden, dass bei einer Gütertrennung oder trotz einer Gütertrennung ein Ausgleich von Forderungen bestehen kann. Die resultieren im Wesentlichen daraus, dass beispielsweise der Ehemann erhebliche Arbeitsleistungen in ein Haus investiert hat, die dann wieder rückvergütet werden sollen. Im Ehevertrag kann aber vereinbart werden, dass die Eheleute auch auf sonstige vermögensrechtliche Ansprüche verzichten.

2. Die Verlobten vereinbaren, dass bei einer zukünftigen Scheidung der Ehe, unabhängig davon, welches Recht für die Scheidungsfolgen zur Anwendung kommen wird, keinerlei Ausgleich in den beiderseitigen Anwartschaften auf Versorgung im Falle des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (Versorgungsausgleich) stattfinden soll, und zwar gleich in welcher rechtlichen Form und nach welchen Rechtsvorschriften. Für den Fall jedoch, dass gemeinschaftliche Kinder aus dieser Ehe hervorgehen, soll ein Versorgungsausgleich stattfinden, aber beschränkt auf die bei der  Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin erworbenen Anwartschaften. Alle sonstigen erworbenen Anwartschaften (Betriebsrente, Berufsunfähigkeitsrente, erworben auf Grund eigener privater Absicherung, sowie eine BU-Rente auf Grund einer tariflichen Vereinbarung etc.) bleiben unberücksichtigt.

Die Verlobten vereinbaren gleichermaßen, dass jegliche Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, gleich aus welchem Rechtsgrund und auch im Falle der Not, gegenseitig ausgeschlossen sein soll. Sie verzichten wechselseitig auf nacheheliche Unterhaltsansprüche und nehmen den Verzicht wechselseitig an. 

Kommentierung: Ein Unterhaltsverzicht in der Trennungsphase vor einer Scheidung wäre nicht rechtswirksam. Aber auch bei der vorstehenden Klausel ist insbesondere die tatsächliche Situation beim Abschluss des Vertrages im Blick auf die Ausnutzung einer dominanten Verhandlungsposition (Frau ist schwanger oder es ist ohnehin klar, dass sie nicht arbeiten kann)  und der damit verbundenen Inhaltskontrolle bis hin zur Nichtigkeit des Vertrags zu berücksichtigen. Handelt es sich schließlich doch um eine „Hausfrauenehe“ ist auf diese Klausel kein Verlass. Häufig wird ein Unterhaltsverzicht auch gegen eine Abfindungszahlung vereinbart.  Es kann auch ratsam sein, die Unterhaltspflicht nicht unbegrenzt gelten zu lassen, sondern sie zeitlich zu beschränken. So könnte man die  Unterhaltspflicht nach der Dauer der Ehe bemessen oder von einem Ereignis abhängig mache, etwa wenn die Kinder ein bestimmtes Alter erreicht haben. Zu denken ist auch noch daran, dass der Unterhaltsanspruch wegfällt, wenn der Ex-Ehegatte  länger als 1 Jahr in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. 

Für den Fall jedoch, dass gemeinschaftliche Kinder aus dieser Ehe hervorgehen, auf Grund dessen ein Ehegatte seine Berufstätigkeit ganz oder teilweise aufgibt, so soll dem betreffenden Ehegatten ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zustehen.  Die Verlobten sind sich darüber einig, dass ein etwaiger – aus vorgenanntem Grund entstandener  - nachehelicher Unterhaltsanspruch höchstens EUR 1.500,- monatlich beträgt, auf den alle eigenen Einkünfte unabhängig vom Rechtsgrund anzurechnen sind. Auf darüber hinausgehende  Unterhaltsansprüche verzichten wir hiermit wechselseitig und nehmen den Verzicht auch wechselseitig an. Ferner besteht Einigkeit darüber, dass der genannte Höchstbetrag von EUR 1.500,- monatlich nach den heutigen Lebenshaltungskosten vereinbart ist. Dieser Höchstbetrag soll sich nach oben oder nach unten im gleichen prozentualen Verhältnis verändern, wie sich der vom statistischen Bundesamt festgestellte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte nach oben oder unten verändert.  Die erste Anpassung erfolgt mit Datum Rechtskraft der Ehescheidung durch Vergleich des heute festgestellten Preisindex mit dem dann geltenden Preisindex. Danach erfolgen weitere Anpassungen zu Beginn eines jeden Jahres. Die Verlobten stellen weiterhin klar, dass mit der Vereinbarung eines Höchstbetrages kein fester Unterhaltsbetrag der Höhe nach als vereinbart gilt. Vielmehr solle es sich nur um einen Maximalbetrag handeln. Über Grund und Höhe eines Unterhaltsanspruches ist gesondert zu entscheiden.

Kommentierung: aa. Eheverträgen sind nach der Rechtsprechung dort Grenzen zu setzen, wo diese nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft sind, sondern die auf einer ungleichen Verhandlungsposition beruhende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegeln. Etwa OLG München:  „Mit diesem Verzicht hat der Antragsteller praktisch kein Recht aufgegeben, weil nach den vorliegenden Umständen bei wirklichkeitsnaher Betrachtung nicht davon auszugehen war, dass er im Falle der Scheidung unterhaltsbedürftig sein werde... An der Beurteilung, dass der Verzicht auf Unterhaltsansprüche unwirksam ist, ändert sich nichts dadurch, dass der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nicht abbedungen wurde. Insoweit is. darauf hinzuweisen, dass durch den Vertrag im Wesentlichen nur die Ansprüche bestätigt wurden, die nach der Rechtsprechung des BGH (BGH FamRZ 1992, 1403; 1997, 873) dem betreuenden Ehegatten auch bei einem wirksamen Unterhaltsverzicht zustanden, weil die Berufung auf den Unterhaltsverzicht gegen Treu und Glauben verstößt, solange und soweit das Wohl des gemeinschaftlichen Kindes den Bestand der Unterhaltsforderung erfordert.“

bb. Die Bindung an den Preisindex muss  der Landeszentralbank zur Genehmigung vorgelegt werden, was in der Regel aber kein Problem darstellt

Über die rechtliche Tragweite des Ausschlusses des Versorgungsausgleiches sind wir vom Notar belehrt worden, insbesondere über die möglichen beträchtlichen Folgen für die soziale Sicherung im Scheidungsfalle. Wir sind gleichfalls darüber belehrt worden, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleiches bei fehlenden eigenen Versorgungsansprüchen die Gefahr des Verlustes jeglicher Alters - und Invaliditätssicherung mit sich bringt.  

Die Verlobten erklärten, ihnen sei bekannt, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam ist, wenn einer von Ihnen innerhalb eines Jahres ab heute einen Antrag auf Scheidung der Ehe stellt. Die Verlobten erklärten, dass auch in diesem Fall die Vereinbarung der Gütertrennung aufrechterhalten werden soll. Die Verlobten sind sich darüber einig, dass sie vorsorglich für den Fall der Einreichung des Scheidungsantrages innerhalb der Jahresfrist die Genehmigung des Familiengerichts für die Wirksamkeit des gegenseitigen Verzichts auf Versorgungsausgleich beantragen.  

3. Die Erschienenen zu 1) und 2) erklärten weiter: Wir verzichten wechselseitig auf unser gesetzliches Pflichtteilsrecht. Wir nehmen den Verzicht gegenseitig an.

4. Im Hinblick auf § 1360 BGB vereinbaren wir jetzt schon, dass wir als Ehegatten bis auf weiteres voll erwerbstätig sein und beide im gleichen Umfang durch entsprechende gleichwertige Beiträge zur Haushaltsführung selbst als auch durch gleiche Beiträge zu den Kosten der Haushaltsführung und zum gegenseitigen Unterhalt beitragen wollen.

Alternativ: Wir erklären, dass wir in gesicherten Vermögensverhältnissen leben, die geeignet sind, den eigenen Unterhaltsanspruch sicherzustellen und auch eine ausreichende Altersversorgung zu gewährleisten.

Die Erschienenen zu 1) und 2) erklären einander wechselseitig, dass ein Ehegatte nicht berechtigt sein soll, mit Wirkung gegen den anderen Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu tätigen und dass die Haftung des einen Ehegatten für die Geschäfte des anderen Ehegatten ausgeschlossen sein soll. Die Verlobten beantragen hiermit - jeder für sich  -  den Ausschluss der Haftung für Geschäfte des anderen Gatten in das Güterrechtsregister einzutragen.

Kommentar: Das Güterrechtsregister ist ein bei den Amtsgerichten geführtes Verzeichnis, in dem andere eheliche Güterstände als die Zugewinngemeinschaft oder eine Abänderung dieser eingetragen werden müssen. Ohne eine solche Eintragung entfaltet der Güterstand gegenüber Dritten keine Wirkung. Die Eintragung hat aber keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Ehevertrages und kann von jedermann eingesehen werden. Zuständig ist das Amtsgericht des Bezirks, in dem wenigstens einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird der gewöhnliche Aufenthalt am Ort der Registereintragung aufgegeben, ist auch die Eintragung an dem nunmehr zuständigen Gericht zu ändern.

Die Erschienenen zu 1) und 2) stimmen hiermit wechselseitig dem Antrag des anderen Erschienenen zu. Der Notar wird ersucht, den Eintragungsantrag beim Güterrechtsregister erst dann einzureichen, wenn der betreffende Ehegatte den Notar hierzu schriftlich auffordert.

6. Über die rechtliche Bedeutung der in dieser Urkunde enthaltenen gemeinsamen, gegenseitigen und einseitigen Erklärungen sind wir – die Erschienenen zu 1) und 2) von dem Notar ausführlich belehrt worden. Wir verpflichten uns - jeder für sich - die hierin getroffenen Vereinbarungen jederzeit auf Verlangen des anderen Teils in der gegebenen Form zu wiederholen, falls dies zu ihrer Wirksamkeit notwendig sein oder werden sollte.

7. Die vertraglichen Vereinbarungen zu Ziff. 1. bis 6. dieser Urkunde sind voneinander in keiner Weise abhängig, sodass jede Vereinbarung für sich selbst rechtswirksam ist und nicht von der Rechtswirksamkeit der anderen abhängt.

Kommentierung nach OLG München (Az: 4 UF 7/02 (01.10.2002): Im Übrigen könnte der Ausschluss des Zugewinnausgleichs und die Vereinbarung der Gütertrennung trotz der Klausel im Ehevertrag, wonach die Unwirksamkeit einer Einzelbestimmung die Wirksamkeit der übrigen Abrede nicht berühre, wegen der Unwirksamkeit der Regelung über den Unterhalt und den Versorgungsausgleich auch deswegen keinen Bestand haben, weil es einer Vertragspartei, die ihre dominante Stellung zum Nachteil des Gegners ausnützt, nicht überlassen bleiben kann, im weitest gehenden Umfang Schutzvorschriften für den Gegner auszuschließen und ihm das Risiko der Inhaltskontrolle zu überlassen. Sinn der Inhaltskontrolle ist es nicht, eine vertragliche Vereinbarung von Grundrechtsverletzungen zu reinigen und im Übrigen aufrechtzuerhalten. Vielmehr hat der Verstoß gegen die Grundrechte die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge.

8. Die Erschienenen beauftragen den Notar, dem Dolmetscher eine beglaubigte Ablichtung dieser Urkunde zu übersenden. Der Dolmetscher wird von den Verlobten beauftragt, von der Urkunde eine schriftliche Übersetzung in die englische Sprache zu fertigen und den Erschienenen zu übersenden. 

9. Den Wert des gemeinschaftlichen Vermögens geben die Erschienenen mit EUR xxxxxxxxxxxxx an.  

 

Hinweis zu den Notarkosten: Die Notargebühren für einen Ehevertrag richten sich regelmäßig nach dem Vermögen von Mann und Frau nach Abzug eventueller Schulden. Bei einem Reinvermögen von 50.000 € kostet der Ehevertrag etwa 264 €; bei einem Reinvermögen von 240.000 € wären ca. 834 € zu bezahlen,  zuzüglich Mehrwertsteuer und Schreibgebühren. Weitere mit einem Ehevertrag getroffene Vereinbarungen wie Unterhaltsregelungen etc. erhöhen die anfallenden Gebühren. 

Vorstehende Verhandlung wurde den Erschienenen in deutscher Sprache vorgelesen und von dem Dolmetscher den Erschienenen in englischer Sprache vorgetragen. Die Verhandlung wurde von den Erschienenen genehmigt und von ihnen, dem Dolmetscher und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben:

Datum, Unterschriften

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Weitere rechtliche Ausführungen
Zum Problem von Eheverträgen weiter hier >>
Zum Problem von Unterhaltsverzichten weiter hier >>

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

 Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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