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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

 

Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht

 

 

 

 

An die Voraussetzungen der Annahme des mutmaßlichen Einverständnisses eines entscheidungsunfähigen Patienten in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen sind nach der Rechtsprechung in tatsächlicher Hinsicht strenge Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist der mutmaßliche Wille des Patienten im Tatzeitpunkt, wie er sich nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände darstellt. Hierbei sind frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Kranken ebenso zu berücksichtigen wie seine religiöse Überzeugung, seine sonstigen persönlichen Wertvorstellungen, seine altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen. Was leistet in dem Zusammenhang eine Patientenverfügung?

Sehr interessant zu diesem Thema ist die Entscheidung des AG Siegen vom 28.09.2007 - 33 XVII B 710, in der um die Ermittlung des tatsächlichen oder mutmaßlichen Willens eines an Demenz erkrankten Betreuten, die Auslegung einer Patientenverfügung sowie Aufsicht des Vormundschaftsgerichts über die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen. Die Betreuerin wollte die Versorgung der Betroffenen mit Nahrung und Flüssigkeit durch eine PEG-Sonde beenden. Zur Vorlage bei allen behandelnden Ärzten sowie allen hierfür in Betracht kommenden Einrichtungen und Stellen erklärte die Erkrankte:  

"Falls ich wegen Alters, Unfall oder Krankheit medizinisch behandelt werden muss, ist es mein unbedingter Wille, dass keine lebensverlängernden Maßnahmen ergriffen werden, wenn ein menschenwürdiges Weiterleben nicht gewährleistet ist. Gleiches gilt für die Anwendung von Behandlungen und Verabreichung von Medikamenten. Meine Bevollmächtigte ist berechtigt, diesen vorstehend niedergelegten Willen rechtsverbindlich gegenüber allen hierzu Betracht kommenden Personen und Stellen, also insbesondere auch gegenüber behandelnden Ärzten, zu erklären..."

Was sagte das Vormundschaftsgericht (heute: Familiengericht) dazu?

Das Vormundschaftsgericht hat die Voraussetzungen und Grenzen der in § 1901 BGB aufgeführten Befugnisse des Betreuers zu überwachen. Ein rechtsverbindlicher Wille der Betroffenen ergibt sich noch nicht daraus, dass einer gegenüber dem Betreuer erklärt, er wolle sterben und das Essen und Trinken verweigert. Die rechtsverbindliche Äußerung von Wünschen als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts setzt voraus, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat, ein voll verantwortliche Entscheidung zu treffen. Wenn eine Krankheit so weit fortgeschritten, ist, dass der Betroffene nicht mehr rational handeln kann, sieht das Gericht die vorgenannten Voraussetzungen als nicht erfüllt an.

Aus § 1901 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 BGB folgt nach dem Gericht, dass "Patientenverfügungen" als "antizipative" Handlungsanweisungen für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit des Erklärenden und Ausdruck seines grundrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrechts für den Betreuer bindend sind. Dabei setzt die Bindungswirkung solcher Patientenverfügungen nicht voraus, dass der Tod der betroffenen Person unmittelbar bevorsteht. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit beinhaltet auch einen Anspruch auf Unterlassung medizinischer Maßnahmen. 

Allerdings ist Voraussetzung für eine Bindungswirkung der Patientenverfügung, dass die dortigen Handlungsanweisungen im Einzelfall hinreichend konkret sind und über bloße Richtungsangaben hinausgehen. Dieses Ziel können sie nur dort erreichen, wo sie keinen Anlass zu vernünftigen Zweifeln an dem Inhalt des selbst bestimmten Willens geben. In dem vorliegenden Fall sah das Gericht nicht den konkreten Willen der Betroffenen, in ihrer jetzigen Situation eine Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr mit einer PEG-Sonde abzulehnen.

Wichtig sind noch die folgenden Überlegungen des Gerichts zu dem laut Ehemann bekundeten Willen der Betroffenen, keine Leiden zu wünschen. Das reiche nicht für die Folgerung, dass die Betroffene  künstliche Ernährung ablehnen würde. Das Gericht hielt es für nicht ausgeschlossen, dass die Betroffene selbst überhaupt keine Lebensentscheidungen getroffen, Wertmaßstäbe gewonnen und Vorstellungen gebildet hat, anhand welcher sich ihr mutmaßlicher Wille im Hinblick auf ihre jetzige Situation ermitteln ließe. 

Lässt sich ein tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille der betroffenen Person in Bezug auf die Entscheidung in einer konkreten Lebenssituation nicht heranziehen, eröffnet sich dem Betreuer ein nur begrenzt kontrollierbarer Beurteilungsspielraum hinsichtlich dessen, was dem Wohl des Betroffenen entspricht. 

Fazit: Diese Patientenverfügung beinhaltete keine relevante Aussage zu der Frage, wie hier medizinisch zu verfahren war. Wenn Sie mehr Rechtssicherheit anstreben, sind wir gerne bereit, Ihnen zu helfen, eine eindeutige Patientenverfügung aufzusetzen. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.

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