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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Markenrecht und Urheberrecht

Thema: Lizenzrechte - Lizenzanalogie - Handel bei EBAY - Schutzrechtsverletzungen - Don Ed Hardy -

 

Die Welt ist käuflich, schöne Produkte werden billig erworben, mit dem Blender am Arm und dem Exklusiv-T-Shirt nebst gefakter Baseball-Cap vom Luxus-Label lebt es sich besser. Rolex oder Don Ed Hardy zum Dumping-Preis? Oder lieber doch nicht? Jedenfalls ist das inzwischen ein hohes Risiko. Wir helfen Ihnen im Fall von Abmahnungen gerne weiter, da wir zahlreiche Fälle dieser Art bereits behandelt haben. 
Was gilt eigentlich juristisch? Es ist unter bestimmten Voraussetzungen untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt oder etwa ein Zeichen zu benutzen, wenn Verwechslungsgefahr besteht und selbst dann, wenn das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Eine Verwechslungsgefahr wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die angebotenen Waren als „Replika“ oder „Nachbildung“ bezeichnet werden. Das Zeichen darf nicht auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung angebracht werden, angeboten werden etc. Wer ein Zeichen so benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht sogar dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte. Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

Eine dahingehende Unterlassungsverpflichtung besteht unabhängig davon, ob jemand selbst die fraglichen Produkte als Fälschungen erkennen konnte. Erforderlichenfalls muss man sich vergewissern, dass der Vertriebsweg des Lieferanten auf den Originalhersteller zurückgeht, wenn man das Risiko des Erwerbs von Fälschungen und einer Inanspruchnahme auf Unterlassung verlässlich vermeiden will. Das ist natürlich in diversen Fallkonstellationen eine aufwändige Recherche. Angesichts des erheblichen Umfangs und der weltweiten Verbreitung der Markenpiraterie ist es nach der Rechtsprechung auch nicht zu beanstanden, wenn Markeninhaber ihre Waren (auch) durch verborgene Kennzeichen gegen Fälschungen schützen, so dass möglicherweise nicht jede dritte Person, insbesondere nicht jeder Händler, von sich aus beurteilen kann, ob eine Fälschung vorliegt oder nicht. Sofern der betreffende Händler bzw. Importeur Sicherheit darüber zu erlangen wünscht, ob die von ihm vertriebene Ware authentisch ist, mag in bestimmten Fällen eine Kontaktaufnahme mit und Prüfung von Mustern durch den Markeninhaber erforderlich sein. Eine Verpflichtung besteht insoweit allerdings nicht. Will man sich diese Mühe nicht machen, setzt man sich aber dem erhöhten Risiko einer verschuldensunabhängigen Inanspruchnahme auf Unterlassung aus, wenn man also auch unwissentlich an gefälschte Ware gelangt und hiermit Handel treibt.

Ein Zeichen wird nach dem Bundesgerichtshof im geschäftlichen Verkehr verwendet, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt. Dabei sind im Interesse des Markenschutzes an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Fallgestaltungen nahe, bei denen ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn ein Anbieter zum Kauf angebotene Produkte erst kurz zuvor erworben hat, spricht dies für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. 
Der Markeninhaber, der gegen einen Störer - etwa den Betreiber einer Internet-Plattform - vorgeht, muss ein Handeln im geschäftlichen Verkehr derjenigen Personen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die gefälschte Markenprodukte auf der Internet-Plattform anbieten. Hat er einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen, der ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegt - z.b. einer gewissen Zahl von Feedbacks - kann der Betreiber der Internet-Plattform nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast seinerseits gehalten sein, zum Handeln der Anbieter substantiiert vorzutragen, wenn er ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Abrede stellen will. 
Wenn diese Angebote nicht zum Geschäftsverkehr zu rechnen sind, handelt es sich aber immer noch um eine Urheberrechtsverletzung. Eine Verletzung von Urheberrechten und der sich daraus ergebende Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG erfordern keine Unternehmereigenschaft von Rechtsinhaber und Verletzer. Wenn jemand etwa die Baseball-Cap oder das T-Shirt mals nach § 2 Abs, 1 Nr. 4 UrhG geschütztes Werk bei einer Plattform wie Ebay zum Verkauf anbietet, hat er das Werk entgegen § 15, 16, 17 UrhG widerrechtlich in den Verkehr gebracht.  
Ebay oder andere Anbieter solcher Plattformen haften dagegen nicht automatisch. Eine Haftung als Störer setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt
Streitwerte von 20.000, 30.000 oder 50.000 Euro sind keine Seltenheit. Die Marke Ed Hardy ist - wie das Amtsgericht Frankfurt ausgeführt hat- weltweit bekannt und hat auch in Deutschland an Bekanntheit und Beliebtheit gewonnen, sodass 50.000 Euro durchaus angemessen bei der Streitwertfestsetzung seien. Und wer nun - um sich den gerichtlichen Ärger zu ersparen - eine Unterlassungserklärung unterzeichnet und sich - vielleicht vorschnell - auch bereit erklärt, die gegnerischen Abmahn- bzw. Anwaltskosten zu erstatten, kann dann mit satten Kosten rechnen. Rechtsanwaltskosten sind als Abmahnkosten grundsätzlich über die Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig. Diese Kosten können nach §§ 677, 683 S. 1, 670, 257 BGB entstehen, hier sind aber diverse Voraussetzungen zu prüfen, was wir für Sie tun können.
"Schöne" Beispiele für Produktpiraterie im Museum "Plagiarius" in Solingen 
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