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Sprachkenntnisse

bei der Einbürgerung

Einbürgerung Sprachkenntnisse Anwalt Rechtsanwalt 
Das Bundesministerium des Inneren erklärt ausdrücklich: "An der Notwendigkeit, deutsch zu können, führt kein Weg vorbei. Sich in deutscher Sprache verständigen zu können, ist ein unverzichtbarer Grundstein der sozialen und wirtschaftlichen Integration."  

Einbürgerungsbewerber müssen ab dem 1. September 2008 an einem Einbürgerungstest teilnehmen. Dieser Test ist nicht identisch mit dem Sprachtest zur Einbürgerung. Die Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung) in § 17 zum Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs setzt voraus: 

Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch 1.den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des Bundesamtes, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist, und 2.den skalierten Test „Leben in Deutschland“

Diese Tests werden bei hierfür zugelassenen Stellen  abgelegt. Diese Stellen müssen hierbei zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung und eines Höchstmaßes an Prüfungssicherheit mindestens einen trägerunabhängigen Prüfer einsetzen. Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn im Sprachtest das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen und im Test „Leben in Deutschland“ die für das Bestehen des Orientierungskurses notwendige Punktzahl erreicht ist.

Nach dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg setzt eine Einbürgerung umfassende Schriftkenntnisse voraus. Das Bundesverwaltungsgericht meinte dagegen, dass es genüge, wenn der Ausländer deutschsprachige Texte lesen, diktieren und diese auf ihre Richtigkeit überprüfen könne.
Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber:
a) das Zertifikat "deutsch" oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben hat,
b) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächst höhere Klasse) besucht hat,
c) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat,
d)in die 10. Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist

oder

e) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

 



 

Liegen die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in diesem Sinne nicht vor oder sind sie nicht hinreichend nachgewiesen, werden die Sprachkenntnisse von  der Einbürgerungsbehörde in einem persönlichen Gespräch überprüft.

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen danach vor, wenn sich der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und den wesentlichen Inhalt mündlich wiedergeben kann.

Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, reicht nicht aus.

Die Anforderungen sollten  sich am Alter- und Bildungsstand des Einbürgerungsbewerbers orientieren. Auf Behinderungen, die das Lesen oder Sprechen nachhaltig erschweren, soll Rücksicht genommen werden. Der Antragsteller selber muss den Nachweis erbringen, dass ausreichende Kenntnisse vorliegen.

Im Übrigen sind diverse länderspezifische Regelungspraxen zu beobachten, über die wir Sie aufklären können. 

 

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