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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Steuerliche Veranlagung

von Ehegatten

 

 

Gemäß § 26 Abs. 1 EStG können sich die Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft steuerlich gemeinsam veranlagen lassen. Dabei genügt es, dass die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung zum Beginn des Veranlagungszeitraums noch vorgelegen haben. Bei dauerndem Getrenntleben ist eine gemeinsame Veranlagung dagegen nicht mehr möglich.

Damit ändert sich bei Lohnsteuerpflicht die Steuerklasse für beide Ehegatten regelmäßig auf Lohnsteuerklasse I, was zu einer höheren steuerlichen Belastung führt als eine Veranlagung nach Steuerklasse III. 

Für den Unterhaltspflichtigen ergibt sich insoweit eine steuerliche Kompensationsmöglichkeit als dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG Unterhaltszahlungen an den Ehegatten bis zu einer Höhe von 13.805,00 € als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Es handelt sich um das so genannte begrenzte Realsplitting. Dafür ist die Zustimmung des Unterhaltsberechtigten erforderlich, der die Anlage U unterzeichnen muss. Hierzu ist der Unterhaltsberechtigte regelmäßig verpflichtet, wobei ihm der Nachteil auszugleichen ist, der ihm durch die Versteuerung der Unterhaltsbeträge als Einkommen entsteht. Auch wenn sich ein Wechsel in die ungünstigere Steuerklasse I im Jahr nach der Trennung nicht vermeiden lässt, wird ein Teil der steuerlichen Nachteile wieder ausgeglichen.

Der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG steht den Eltern für jedes Kinder grundsätzlich hälftig zu. Eine gewillkürte Übertragung des halben Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil ist seit 1996 nicht mehr möglich.


Bei Lohnsteuerabzug vermindert der Kinderfreibetrag die Lohnsteuer nicht. Er mindert nur die Zuschlagsteuern, also die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Der Kinderfreibetrag wird hat auf die zu zahlende Einkommensteuer nur dann einen Einfluss, wenn sich bei der Einkommensteuerveranlagung herausstellt, dass die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung für das Kind durch das gezahlte Kindergeld nicht erfolgt ist. Nur dann kann es nach einer Verrechnung des gezahlten Kindergeldes zu einer weiteren steuerlichen Entlastung durch den Kinderfreibetrag kommen. 

In der Regel wird also der Kinderfreibetrag hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt, ohne dass dies tatsächlich einen Einfluss auf die zu zahlende Einkommensteuer hat.

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