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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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In der Organisationsform eines eingetragenen Vereins dürfen nur ideelle Zwecke verwirklicht werden. Dies stellt die Kompensation dafür dar, dass beim eingetragenen Verein die das Körperschaftsrecht ansonsten beherrschenden Anforderungen an den Gläubigerschutz und an die Wahrung der Belange des Rechtsverkehrs in folgenden zentralen Bereichen weit herabgesenkt sind bzw. gänzlich fehlen: Mitglieder eines personalistisch strukturierten eingetragenen Vereins, der sich über das "Nebenzweckprivileg" hinaus in erheblichem Umfang wirtschaftlich betätigt, haften wegen Missbrauchs der Rechtsform jedenfalls dann akzessorisch für sämtliche Vereinsverbindlichkeiten, wenn sie Kenntnis von der wirtschaftlichen Betätigung haben und dieser keinen Einhalt gebieten, hat das OLG Dresden entschieden. Dem  Nebenzweckprivileg unterfallen nur solche Tätigkeiten wirtschaftlichen Charakters, die einer ideellen Zielsetzung zu- oder untergeordnet sind und zu deren Verwirklichung als Hilfsmittel beitragen.
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