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Urheberrecht

Eigenschöpferische Gestaltung

Urheberrechtsvermutung

 

 

Eigenschöpferische Gestaltung - Wann greift eigentlich das Urheberrecht?

Ein paradigmatisches Beispiel aus der Rechtsprechung: Die Gestaltung von Nachrichten tatsächlichen Inhalts, die weder den Rahmen des Üblichen in dem betroffenen Bereich sprengt noch Ausdruck einer eigenschöpferischen Gedankengestaltung ist, unterliegt nicht dem Urheberrechtsschutz. 

Die für die Zubilligung des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe erfordert, dass eine schöpferische Eigenheit gleich welchen Grades an dem jeweiligen Ergebnis der menschlichen Tätigkeit festgestellt werden kann. Schutzfähig sind Schriftwerke letztlich nur bei einer eigenschöpferischen Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes. Die Texte, die das Gericht untersuchte, beschränken sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe tatsächlicher Geschehnisse, ergeben sich mehr oder weniger aus der Natur der Sache - die eine Beschreibung von Vorkommnissen und die Wiedergabe bestimmter Äußerungen Dritter oder Vorgänge erfordert - und sind in ihrer ganzen Darstellung durch Üblichkeit und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte vorgegeben. Es handelt sich um die Gestaltung von Nachrichten tatsächlichen Inhalts, die den Rahmen des Üblichen in diesem Bereich nicht sprengt und nicht Ausdruck einer eigenschöpferischen, eigentümlichen Gedankengestaltung ist.

Ein urheberrechtlicher Schutz von grafischen Abbildungen nach § 2 Abs. 1 UrhG setzt voraus, dass die Darstellung selbst eine persönliche geistige Schöpfung beinhaltet, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Abbildung in einer individuellen, eigentümlichen Form erfolgt. Dass diese Anforderungen bei den in dem Spiel X verwendeten Grafiken zur Abbildung von Verkehrswegen, Verkehrsmitteln, Häusern und sonstigen Bauwerken einschließlich solchen aus vergangenen Epochen erfüllt sind, ist aus den zur Akte gereichten Anlagen mit Grafiken des Spiels X nicht ersichtlich. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Grafiken die gemäß § 2 Abs. 1 UrhG erforderliche Gestaltungs- und Schöpfungshöhe aufweisen und insbesondere eine jenseits des Alltäglichen liegende Individualität besitzen.

Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist, sagt das Gesetz. Und weiter: Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, dass derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, dass der Verleger ermächtigt ist. 

Die Vermutung erstreckt sich nach BGH grundsätzlich auch darauf, dass der geistig-schöpferische Werkgehalt auf einer eigenen Schaffenstätigkeit beruht und dass es sich um eine Formgestaltung aus eigener Vorstellungskraft handelt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Vermutung stets auch die Urheberschaft bezüglich des Werkinhalts erfasst. Ob der Werkinhalt dem Urheber als eigener zuzurechnen ist, hängt vielmehr vom Charakter des Werkes ab, erläuterte der BGH (I ZR 191/88). 

Beethoven Musik RechtsanwaltDer links abgebildete Musiker muss nicht eigens vorgestellt werden. Aber nicht immer ist es so einfach. Die "Bezeichnung" ist keine allzu komplexe Voraussetzung: Die Bezeichnung findet sich an der üblichen Stelle mit dem üblichen Inhalt, sagt die Rechtsprechung. Wenn CDs, auf denen sich Bilddateien befinden, eine Textdatei mit Hinweisen auf den Hersteller der Bilder enthalten, ist das eine übliche Weise der Bezeichnung als Urheber oder Lichtbildner i.S.v. § 10 Abs. 1 UrhG

Wird am Ende eines Textes einem Familiennamen die Bezeichnung Gründer beigefügt und befindet sich zu Beginn des Textes die Angabe des Familiennamens in Verbindung mit Kommunikationsbüro und Adressenangabe, spricht dies dafür, dass die namensmäßig bezeichnete Person Inhaber und/oder Gründer des Unternehmens ist, nicht aber für eine Autorenschaft an dem Text. Auch ein zusätzlich vorhandener Copyright-Vermerk ändert an dieser Beurteilung nichts. OLG München 1994.

Den Beweis des Gegenteils haben die in dieser Hinsicht darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht angetreten. Vielmehr fehlt es ihrerseits bereits an substantiiertem Sachvortrag zu der Frage, wer die Bilddateien sonst erstellt haben könnte.
Bei der Miturheberschaft stehen die Urheberrechte den Miturhebern zur gesamten Hand zu. Jeder Miturheber ist  berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen. Für den Auskunftsanspruch wird die Möglichkeit, ihn auch bei Miturheberschaft allein im eigenen Namen geltend zu machen, teilweise bejaht, da es sich um einen vorbereitenden Anspruch handelt
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