Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Hausrat

Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt (Grundsatz des § 1369 BGB).

Gütertrennung bedeutet, dass für den Fall der Beendigung der Ehe durch Tod oder Scheidung keinerlei Vermögensauseinandersetzung stattfindet. Jeder Ehepartner behält die Gegenstände, die ihm gehören. Ausgenommen hiervon ist allerdings der Hausrat, den Sie gemeinsam benutzen. 

Aber auch hierüber können Sie eine Regelung treffen und bereits bei Anschaffung des jeweiligen Gegenstands entscheiden, wem für den Fall der Trennung oder Scheidung welche Hausratsgegenstände zugeteilt werden sollen. Das setzt aber voraus, dass beim Kauf der Gegenstände eine Liste angelegt wird, damit die Zuordnung der Gegenstände zu Nachweiszwecken möglich wird.

HAUSSRA.jpg (47080 Byte)

Ärger mit dem Hausrat? Wer nimmt was mit? Was soll wem gehören?  

Fragen Sie uns - wir helfen Ihnen weiter.

Hausrat sind all die Gegenstände, die für die gemeinsame Nutzung der Eheleute bestimmt sind und - wie etwa Möbel, Geschirr, Haushaltsgeräte, Stereoanlage, Fernseher und ähnliche Gegenstände der Haushaltsführung dienen. Bei einem Auto dagegen kommt es auf die Nutzungsart an, ob es nicht doch zum Zugewinn gehört. Grundsätzlich werden die Gegenstände nach Billigkeit aufgeteilt. 

Das ist selbstverständlich eine im Einzelfall schwierige Frage und kann - wenn es nicht zu einer Einigung kommt - das Gericht auf den Plan rufen. Zunächst hilft ein Blick in das Gesetz: ertrag">/a< Dr. Palm

§ 1361a BGB 

Hausratsverteilung bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.

(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.

Während der Trennung wird das Kapitel "Hausrat" von den Eheleuten mitunter etwas "hemdsärmelig" praktiziert, d.h. die Zuordnung des Hausrats fällt schwer, weil beide Parteien der Auffassung sind, dass ihnen dieses oder jenes doch unbedingt zusteht. Dabei ist zumindest klar, dass der jeweilige Ehegatte die Hausratsgegenstände mitnehmen oder herausverlangen kann, an denen er gemäß § 1361 a Abs. 1 BGB Alleineigentum besitzt. 

Im Übrigen herrschen eher vage Billigkeitskriterien: So kann einer etwa behaupten, dass er eine Sache vorübergehend nutzen will, weil er sie für seine Haushaltsführung braucht und das auch gerecht ist. Bei minderjährigen Kinder im Haushalt wird man dem ausziehenden Ehegatten nicht zubilligen, dass er die Küche oder das Esszimmer mitnimmt, wenn die Kinder davon betroffen sind.  Im Übrigen spielt es eine Rolle, bei welchem Ehegatten die Kinder leben. Zu berücksichtigen ist auch, ob es einem auf Grund der finanziellen Verhältnisse zuzumuten ist, sich eben neue Einrichtungsgegenstände zu kaufen. 

Wurden Haushaltsgegenstände wie z.B. Kunstwerke während der Ehezeit angeschafft, so ist davon auszugehen, dass diese im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen. Diese Vermutung wäre nur dann widerlegt, wenn Alleineigentum feststeht. Die Beweislast für den Alleinerwerb hinsichtlich dieser Haushaltsgegenstände liegt bei dem Ehegatten, der sich darauf beruft. 

 

Hausrat

Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt/M. im Jahre 2003 soll der Familienrichter vorab zuprüfen, ob eine Einigung der Ehegatten über die Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung vorliegt. Eine Einigung kann auch in konkludentem Verhalten der Eheleute gesehen werden.

So hat der Familienrichter als Hausratsrichter von Amts wegen die Vorfrage zu prüfen und zu entscheiden, ob zwischen den Parteien eine wirksame Einigung über die Nutzung der Wohnung nach Scheidung vorliegt oder nicht. Eine Einigung über die Nutzung der Ehewohnung muss nicht ausdrücklich oder in Schriftform vorliegen, sie kann sich auch aus konkludentem Verhalten beider Parteien oder aber auch nur aus dem Verhalten einer der Parteien ergeben, wobei an die Einigung strenge Maßstäbe anzulegen sind und u.a. auch der Vermieter regelmäßig damit einverstanden sein muss, dass das Mietverhältnis von einem Ehegatten fortgesetzt wird. Die Einigung muss wirksam und vorbehaltlos sein und die Rechtsverhältnisse erschöpfend regeln.

Top

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

Top

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019