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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Einbürgerung

für Personen aus dem Ausland nach § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG 

 
Eine Einbürgerung gemäß § 13 StAG kommt in Betracht, wenn Sie

- früher deutscher Staatsangehöriger waren

- oder von einer Person abstammen, die Deutscher ist oder früher Deutscher war.

Die (frühere) deutsche Staatsangehörigkeit muss nachgewiesen werden. 

Eine Einbürgerung gemäß § 13 StAG stellt immer eine Ermessensentscheidung dar, ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung wird geprüft, ob ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Dabei sind auch ausländerrechtliche oder vertriebenenrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Ihre persönlichen Wünsche und/oder wirtschaftlichen Interessen an der Einbürgerung können ein öffentliches Interesse nicht begründen. 

Ob ein öffentliches Interesse besteht, beurteilt sich grundsätzlich nach folgenden Gesichtspunkten: 

Unterhaltsfähigkeit:

Es ist erforderlich, dass Sie auch nach einer Übersiedlung nach Deutschland in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe (Sozialhilfe) zu bestreiten. Dies beinhaltet auch eine ausreichende Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter. Wenn Sie verheiratet sind, wird das Familieneinkommen/ Familienvermögen berücksichtigt. 

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache:

Diese liegen vor, wenn Sie sich im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit deutschen Behörden sprachlich zurecht finden und mit Ihnen ein Ihrem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass sie deutschsprachige Alltagstexte verstehen und mündlich wiedergeben können.  

Vermeidung von Mehrstaatigkeit:

Grundsätzlich ist bei einer Einbürgerung die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Sollte dies für Sie nicht in Betracht kommen, muss für den Einzelfall geprüft werden, ob eine Ausnahme möglich ist. Ggf. sollten Sie daher ausführlich begründen, warum Sie nicht auf Ihre bisherige Staatsangehörigkeit verzichten wollen. Fraglich ist, inwieweit der Ausnahmekatalog für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit (§ 87 AuslG) berücksichtig werden kann. Dann bestünde ein Anspruch auf Vollzug der Einbürgerung ohne Verlustnachweis, wenn

das Heimatrecht keinen Staatsangehörigkeitsverlust kennt;
der Heimatstaat die Entlassung regelmäßig verweigert;
der Heimatstaat die Entlassung im Einzelfall aus Gründen, die der Einbürgerungsbewerber nicht zu vertreten hat, versagt, von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über einen Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entscheidet.

 

Eine Einbürgerung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn Sie Bindungen an Deutschland besitzen, die insgesamt eine Einbürgerung rechtfertigen. Dies kann der Fall sein, wenn Sie zu Deutschland in mehrfacher Hinsicht nähere Beziehungen unterhalten. Beispiele für solche Beziehungen können u.a. sein: bestehende oder frühere Ehe/Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen, längere Aufenthalte in Deutschland, Eigentum an Immobilien oder Wohnung zur eigenen Nutzung in Deutschland, Ansprüche aus Renten- oder Versicherungsleistungen bei deutschen Versicherungsträgern, deutsche Volkszugehörigkeit, Besuch deutscher Schulen oder anderer Ausbildungsstätten, Zugehörigkeit zu deutschen Vereinigungen, Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst oder in deutschen Unternehmen, besondere Verdienste für Deutschland.

Sie sollten daher Ihren Antrag ausführlich begründen. 

Bindungen an Deutschland:

 

Erfüllen der staatsbürgerlichen Voraussetzungen

Einbürgerungsbewerber, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, müssen ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung abgeben.  
 

Bundesverwaltungsgericht Leipzig

Gesetzestext

§ 13 StAG 

Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, kann von dem Bundesstaate, dem er früher angehört hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder als Kind angenommen ist. Vor der Einbürgerung ist dem Reichskanzler Mitteilung zu machen; die Einbürgerung unterbleibt, wenn der Reichskanzler Bedenken erhebt.
 

§ 14 StAG 

Ein Ausländer, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.

Den gesamten Gesetzestext finden Sie hier >>

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Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - Email

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:12.11.2012