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Einbürgerung
für Personen aus dem
Ausland nach § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG |
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Eine Einbürgerung gemäß § 13 StAG
kommt
in Betracht, wenn Sie - früher deutscher
Staatsangehöriger waren
- oder von einer Person abstammen, die Deutscher ist oder
früher Deutscher war.
Die (frühere) deutsche Staatsangehörigkeit muss
nachgewiesen werden.
Eine Einbürgerung gemäß § 13 StAG
stellt immer eine Ermessensentscheidung dar,
ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung wird
geprüft, ob ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Dabei sind auch
ausländerrechtliche oder vertriebenenrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Ihre persönlichen Wünsche und/oder
wirtschaftlichen Interessen an der Einbürgerung können ein öffentliches Interesse nicht
begründen.
Ob ein öffentliches
Interesse besteht, beurteilt sich grundsätzlich nach folgenden
Gesichtspunkten:
| Unterhaltsfähigkeit: |
Es ist erforderlich, dass Sie auch nach
einer Übersiedlung nach Deutschland in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt ohne
staatliche Hilfe (Sozialhilfe) zu bestreiten. Dies beinhaltet auch eine ausreichende
Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und
für das Alter. Wenn Sie verheiratet sind, wird das Familieneinkommen/ Familienvermögen
berücksichtigt.
| Ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache: |
Diese liegen vor, wenn Sie sich im
täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit deutschen Behörden sprachlich
zurecht finden und mit Ihnen ein Ihrem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch
geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass sie deutschsprachige Alltagstexte verstehen
und mündlich wiedergeben können.
| Vermeidung von Mehrstaatigkeit: |
| Bindungen an Deutschland: |
Eine Einbürgerung kommt grundsätzlich nur
in Betracht, wenn Sie Bindungen an Deutschland
besitzen, die insgesamt eine Einbürgerung rechtfertigen. Dies kann der Fall sein, wenn
Sie zu Deutschland in mehrfacher Hinsicht nähere Beziehungen unterhalten. Beispiele für
solche Beziehungen können u.a. sein: bestehende oder frühere Ehe/Lebensgemeinschaft mit
einem Deutschen, längere Aufenthalte in Deutschland, Eigentum an Immobilien oder Wohnung
zur eigenen Nutzung in Deutschland, Ansprüche aus Renten- oder Versicherungsleistungen
bei deutschen Versicherungsträgern, deutsche Volkszugehörigkeit, Besuch deutscher
Schulen oder anderer Ausbildungsstätten, Zugehörigkeit zu deutschen Vereinigungen,
Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst oder in deutschen Unternehmen, besondere
Verdienste für Deutschland.
Sie sollten daher Ihren Antrag ausführlich
begründen.
| Erfüllen der staatsbürgerlichen
Voraussetzungen |
Einbürgerungsbewerber, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben, müssen ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen
Grundordnung und eine Loyalitätserklärung abgeben.
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Bundesverwaltungsgericht
Leipzig
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Gesetzestext § 13 StAG
Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland
niedergelassen hat, kann von dem Bundesstaate, dem er früher angehört hat, auf seinen
Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2
entspricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder als
Kind angenommen ist. Vor der Einbürgerung ist dem Reichskanzler Mitteilung zu machen; die
Einbürgerung unterbleibt, wenn der Reichskanzler Bedenken erhebt.
§ 14 StAG
Ein Ausländer, der sich nicht im Inland niedergelassen
hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn
Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.
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Den
gesamten Gesetzestext finden Sie hier >>
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