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Admin-C

Welche Haftung gilt hier?

admin c Rechtsanwalt Domain Haftung

Es ist eine Tendenz in der Rechtsprechung zu beobachten, die rechtliche Stellung des Admin-C genauer zu fokussieren. Der admin-c nimmt regelmäßig die Stellung eines allein im internen Vertragsverhältnis zwischen Vergabestelle und Domaininhaber Bevollmächtigten ein. Grundsätzlich dient die Einrichtung der Funktion des Admin-C verwaltungstechnischen Notwendigkeiten dient, was auch eine gleichzeitige Zustellungsvollmacht im Fall ausländischer Domaininhaber beinhalten kann. Grundsätzlich erscheint es nach dieser Funktion und Aufgabenstellung unzumutbar, ihm in Zusammenhang mit dem einzutragenden Domainnamen stehende Prüfungspflichten auf mögliche (Kennzeichen-)Verletzungen aufzubürden. Da die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer Domain-Bezeichnung grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Anmelders fällt, wie der BGH festgestellt hat, ist nicht begründbar, warum ihn solche Untersuchungspflichten treffen sollen.
Wenn aber jemand von einem Unternehmen als admin-c für aufgrund eines Vertrages benannt, in welchem er sich gegen ein jährlich zu zahlendes Entgelt bereit erklärt hatte, sich für beliebige noch anzumeldende Domains als admin-c benennen zu lassen, kann das zu einer anderen Beurteilung führen, wie die Rechtsprechung festgestellt hat. Dadurch setzte er eine Mitursache für die Registrierung, durch welche der Kläger in seinem Namensrecht verletzt wurde. Damit liegt ein für die Störung kausales Verhalten des Beklagten vor. Wer aber, obgleich er von den durch die beabsichtigten Registrierungen drohenden Namensrechtsverletzungen wusste, keine Probleme damit hier, als admin-c aufzutreten, kann sich gegen die Inanspruchnahme als Störer dann aber nicht mit der Begründung wehren, eine Prüfung auf Rechtmäßigkeit sei ihm nicht zuzumuten gewesen. Denn dieses Verhalten beruht auf der freien Willensentscheidung des Administrators, dass er sich in Kenntnis der Gefahrenlage in eine Situation begab, in welcher er für die eingetretene Störung eine Ursache setzte, ohne möglicherweise zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage zu sein.

Sollten Sie dieses Problem haben, wenden Sie sich an uns. Die einschlägige Rechtsprechung und Dogmatik liegt uns vor. 

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