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Arbeitsunfall

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Arbeitsunfall Schmerzensgeld Vorsatz Wegeunfall

Haftungsprivilegierung des Arbeitgebers

Was ereignet sich rechtlich im Fall eines Arbeitsunfalls?  Gelten hier andere Regeln als bei anderen Schädigungen im Deliktsrecht?

Im Verhältnis zum Arbeitgeber und gegenüber anderen Kollegen gelten Haftungsfreistellungen gemäß §§ 104 ff. SGB VII. Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.  

Wegeunfall - Arbeitsunfall

Bei einem solchen Wegeunfall geht es um das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben. Danach ist zwischen Wegeunfall und Arbeitsunfall zu differenzieren. Es ist nicht zulässig, von Fall zu Fall auf die speziellen örtlichen und baulichen Verhältnisse der jeweiligen Betriebsstätte abzustellen, um daraus den Schluss auf einen Wegeunfall zu "konstruieren". Der Sinn der Regelung besteht darin, dem Verletzten die Ansprüche gegen Arbeitgeber und Kollegen zu belassen, wenn er außerhalb betrieblicher Gegebenheiten unter solchen Umständen geschädigt wird, die ihn auch als normalen Verkehrsteilnehmer hätten treffen können Für die Einordnung als Betriebsweg kommt es darauf an, ob sich der Arbeitnehmer in einen Gefahrenkreis begeben hat, der auch zur Organisationsaufgabe seines Unternehmens gehört. Erleidet er dort einen Unfall, ist dieser Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmer. Es gibt hierzu recht zahlreich Rechtsprechung, sodass Sie sich im Fall, dass Sie unsicher sind, sich an uns wenden sollten.

Wann handelt es sich um Vorsatz?  

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verlangt die Annahme eines bedingten Vorsatzes, dass der Schädiger den Eintritt des Unfalls gebilligt hat. Danach verbietet es sich, die vorsätzliche Pflichtverletzung eines Schädigers mit einer ungewollten Unfallfolge mit einem gewollten Arbeitsunfall gleichzubehandeln. Dies folgt nach der Rechtsprechung bereits aus dem verschiedenen Unrechtsgehalt. Derjenige, der vorsätzlich eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachtet, will demnach meistens nicht die Schädigung und den Arbeitsunfall des Arbeitnehmers selbst, sondern er hofft, dass diesem kein Unfall widerfahren werde. Das Gewicht seines Rechtsverstoßes ist geringer, als in der anders gelagerten Konstellation, in dem jemand - mit oder ohne Pflichtenverstoß - den Unfall eines anderen billigend in Kauf nimmt. Danach müsste ein Umstand dafür sprechen, dass irgendein verantwortlicher Entscheidungsträger des Unternehmers es bewusst und billigend in Kauf genommen hätte, dass der Arbeitnehmer bei dem Unfall in der tatsächlich eingetretenen Weise verletzt worden ist. Das ist selbstverständlich ein Nachweis, der nur äußerst schwer geführt werden kann. Beispiel aus der Rechtsprechung: Lässt ein Arbeitgeber die Gummiwalzen an einer Beschichtungsmaschine durch Arbeitnehmer unter Verwendung eines vom Maschinenhersteller nicht vorgesehenen Schleifblocks reinigen und gerät ein Arbeitnehmer dabei zwischen die laufenden Walzen, so begründet allein dieser Umstand nicht den Vorwurf, der Arbeitgeber habe zumindest bedingt vorsätzlich den Arbeitsunfall herbeigeführt und dabei auch die Folgen billigend in Kauf genommen. Selbst bei vorsätzlicher Missachtung von Sicherheitsmaßnahmen oder von Unfallverhütungsvorschriften werden also weder der Unfall noch die konkreten Unfallfolgen vorsätzlich herbeigeführt. Der Haftungsausschluss nach § 104 Abs 1 S 1 SGB 7 für Personenschäden gilt selbst dann, wenn sich der Arbeitnehmer schwerste Verletzungen zugezogen hat.  

Was ist zu tun?  

Haftet der Kollege für die erlittenen Schäden und die Schmerzen? Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens auch nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem Weg im oben dargestellten Sinne herbeigeführt haben. 

Der Arbeitnehmer wird sich mit seinen Ansprüchen an die Berufsgenossenschaft wenden. Es ist eine Unfallanzeige auszufüllen. Der Arbeitgeber meldet den Unfall, wenn der verletzte Arbeitnehmer mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Allerdings erhält er von der Unfallversicherung kein Schmerzensgeld. Die Berufsgenossenschaft ersetzt aber sämtliche Behandlungskosten. 

 Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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