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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Arbeitszeitkonto

Unterstunden

Minusstunden

Saldierung von Arbeitzeiten

Arbeitszeitkonto - Vergütungsanspruch

Das Arbeitszeitkonto drückt mit dem Zeitguthaben oft nur in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus - BAG 2002. Ein Arbeitszeitkonto drückt aus, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat und deshalb Vergütung beanspruchen kann, bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte Vergütung erbringen muss. Da das Arbeitszeitkonto nach der zugrunde liegenden Abrede der Vertragsparteien den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung. Geleistete Arbeit ist gem. § 611 Abs. 1 BGB in das Konto aufzunehmen („gutzuschreiben“). Die Gutschrift von Arbeitsstunden setzt voraus, dass die gutzuschreibenden Stunden nicht vergütet wurden oder die dafür geleistete Vergütung vom Arbeitgeber wegen eines Entgeltfortzahlungstatbestands auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung hätte erbracht werden müssen - BAG 2010. 

Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer eine Gutschrift für solche Zeiten der Nichtarbeit verlangen, die aufgrund von normativen oder einzelvertraglichen Regelungen ohne Verpflichtung zur Nachleistung zu vergüten sind. Denn die Arbeitspflicht gilt in diesen Fällen als erfüllt. Aus der Gegenüberstellung der gutgeschriebenen Arbeitszeit und der vereinbarten Arbeitszeit („Arbeitszeitsoll“) ergibt sich der für den Vergütungsanspruch und/oder den Umfang der weiteren Arbeitspflicht maßgebliche Arbeitszeitsaldo (BAG Rechtsprechung).

Erfüllung eines Freizeitausgleichsanspruchs

Aufbau und Abbau eines Arbeitszeitkontos können jeweils eigenen Regeln folgen. Insofern sind nicht abzubauende Zeitguthaben nicht immer finanziell abzugelten. Überstundenkonten dienen z.B. der Dokumentation der geleisteten Mehrarbeit der beschäftigten Arbeitnehmer und erfassen dann nur den Aufbau von Zeitguthaben. Das Kontenmodell ist durch ein positives Saldo definiert, ein Aufbau von Zeitschulden ist nicht vorgesehen. Freizeit ist im arbeitsrechtlichen Sinne das Gegenteil von Arbeitszeit. Die Erfüllung eines Freizeitausgleichsanspruchs erfolgt durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Umsetzung erfolgt dadurch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Abbau eines vorhandenen Freizeitguthabens an Tagen, die die Betriebspartner oder die Arbeitsvertragsparteien vereinbart haben, von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen, befreit. Der Freizeitausgleich erfolgt somit durch Reduzierung der Sollarbeitszeit. Dabei kann ein Tarifvertrag eine zeitliche Nähe von auszugleichender Arbeit und dem Ausgleich vorsehen. Damit soll der Zusammenhang zwischen dieser Arbeit und dem Ausgleich gewahrt und bei besonderer Bezeichnung auch klargestellt werden. Bei Gewährung eines Freizeitausgleichs oder auch einer Verringerung der Sollstunden fließt dem Arbeitnehmer der Gegenwert des erworbenen Zeitguthabens nicht durch eine Abgeltung in Geld, sondern dadurch zu, dass ihm während des Ausgleichszeitraums die Vergütung fortgezahlt wird, ohne dass er zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Dementsprechend hat er sein Jahresarbeitssoll im Umfang des gewährten Freizeitausgleichs oder der Reduzierung erfüllt, ohne während des Ausgleichszeitraums seine Arbeitsleistung tatsächlich erbringen zu müssen. Tarifliche Beschränkungen können der Erfüllung des Freizeitausgleichsanspruchs durch Verrechnung mit Minusstunden der Grundarbeitszeit entgegenstehen.

Unterstunden - Minusstunden - Negativer Saldo auf dem Arbeitszeitkonto

Bei einem negativen Zeitguthaben des Arbeitsnehmers handelte es sich der Rechtsprechung nach um einen Lohn- oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers. Eine Zahlung durch den Arbeitgeber ist dann ein Vorschuss, wenn sich beide Seiten bei der Auszahlung darüber einig waren, dass es sich um eine Vorwegleistung handelt, die bei Fälligkeit der Forderung verrechnet wird. Mit der Vereinbarung von Arbeitsvertragsparteien über ein Arbeitszeitkonto erteilt der Arbeitnehmer stillschweigend seine Einwilligung, dass im Falle eines negativen Kontostandes die darin liegende Vorwegleistung des Arbeitgebers mit späteren Vergütungsforderungen verrechnet wird.  

Die einvernehmliche Einrichtung eines Arbeitszeitkontos enthält weiter - vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Regelungen - die stillschweigende Abrede, dass das Konto spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen ist. Gelingt es nicht, ein negatives Guthaben rechtzeitig durch entsprechende Mehrarbeit auszugleichen, besteht vielmehr bei Vertragsende ein Negativsaldo, so hat der Arbeitnehmer das negative Guthaben finanziell auszugleichen. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers folgt somit daraus, dass es sich insoweit um eine Vorschussleistung des Arbeitgebers handelt. Der Arbeitnehmer kann mangels anderslautender Vereinbarung auch nicht davon ausgehen, der Arbeitgeber wolle auf eine finanzielle Erstattung verzichten, wenn der Ausgleich eines negativen Zeitguthabens durch Mehrarbeit nicht mehr möglich ist (So das Bundesarbeitsgericht). 

Diese Grundsätze werden aber dadurch eingeschränkt, als es der Arbeitnehmer sein muss, der allein darüber entscheidet, ob ein negatives Zeitguthaben entsteht. Anderenfalls könnte der Arbeitgeber das von ihm zu tragende Wirtschaftsrisiko unter Umgehung des § 615 BGB auf den Arbeitnehmer abwälzen (Rechtsprechung). Das muss der Arbeitnehmer als Anspruchsteller im Prozess beweisen. Der Arbeitnehmer muss also beweisen, dass die in der Vergangenheit entstanden Minusstunden allein aufgrund entsprechender Weisungen des Arbeitgebers entstanden sind. Das kann auch durch den Beweis erfolgen, dass der Arbeitnehmer wegen der unstreitig entstandenen Minusstunden den Arbeitgeber in Annahmeverzug gesetzt hat. Das geht sowohl durch ein tatsächliches oder durch ein wörtliches Arbeitsangebot. Der Vortrag, er habe seine Arbeitskraft „immer“ angeboten und „es seien nicht so viele Aufträge vorhanden gewesen“, reicht nicht aus. Wenn der Arbeitnehmer über seine Gehaltsabrechnungen und die zum Teil von ihm selbst vorgelegten Arbeitszeitkontoauszüge regelmäßig über seine Arbeitzeiten im Bilde war, kann er sich deshalb auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe ihn über sein Zeitminus im Unklaren gelassen. In einem solchen Fall darf der AG den Wert des negativen Zeitguthabens des AN als von ihr erbrachte Vorschussleistung mit späteren Lohnansprüchen verrechnen. Da ein Vorschuss eine vorweggenommene Vergütungstilgung darstellt, bedarf es zur Verrechnung nach der Rechtsprechung keiner Aufrechnung und Aufrechnungserklärung nach den §§ 387, 388 BGB. Auch § 394 BGB findet keine Anwendung. 

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Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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