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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

 

Ausländischer Name

Namensänderung

 

 

Bundesverwaltungsgericht Leipzig
Was können wir für Sie tun?

Wir befassen uns mit sämtlichen Varianten des Namensrechts in einer Vielzahl von Fällen. Dabei ist es uns gelungen, zahlreiche Namen gegen "bessere" einzutauschen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Insbesondere richtet sich unsere Arbeit darauf, den Behörden darzulegen, warum ein wichtiger Grund zur Namensänderung berechtigt. Wir haben Namensänderungen, Eindeutschungen, Richtigstellungen von Einträgen im Kontext von Eheschließungen, Einbürgerungen, Spätaussiedler-Konstellationen etc. betrieben. Hadern Sie mit Ihrem Namen? Ein Name muss kein Schicksal sein. Stellen Sie uns Ihr Problem dar und wir beraten Sie gerne über Änderungsmöglichkeiten. 

"Ausländischer Klang"

Bei ausländischen Namen gilt, dass der fremdländische Klang eines Namens noch nicht viel besagt. Das alleine kann kein wichtiger Grund nach der Rechtsprechung sein, den Namen zu ändern. Diskriminierungsgesichtspunkte können auch nur höchst differenziert bzw. mittelbar in diese Fragen einfließen. Allerdings sagen uns Mandanten häufig, dass sie den Eindruck gewonnen hätten, wegen ihres Namens Schwierigkeiten zu haben. Gerade in solchen Fällen, in denen ausländische Namen höchst ungewöhnlich klingen und komplexe Schreibweisen haben, haben wir gute Erfolge erzielt. 

Eine aus den Grundrechten  fließende Verpflichtung staatlicher Behörden, gemäß § 3 NamÄndG einen ausländischem Namen zu ändern, um seinen Träger ihn vor Diskriminierungen im Arbeitsleben zu schützen, kann unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Namenskontinuität nur dann bestehen, wenn die sonstigen staatlichen Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierungen am Arbeitsmarkt hinter dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaß zurückbleiben, hat das VG Augsburg 2010 entschieden. 

Dies ist derzeit angesichts der geltenden gesetzlichen Regelungen nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Der Fall klingt auch recht hypothetisch und dürfte sich nur auf höchst seltene Ausnahmen beziehen.  

Allerdings gelten hier die allgemeinen Überlegungen zur Änderung eines Namens, wenn massive psychische Gründe ein Problem darstellen, den Namen weiter zu führen. Es gibt auch Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Frage befassen, inwieweit ein Religionswechsel hier Gründe geben kann, einen Namen zu ändern. Die meisten der vorliegenden Entscheidungen sind aber sehr einzelfallorientiert, sodass wir Ihren Fall schon sehen müssten, um zu entscheiden, ob hier eine Namensänderung möglich ist. 

Einbürgerung und Name

Nach Art. 47 Abs. 1 und 2 EGBGB kann eine Person, die nach anwendbarem ausländischem Recht einen Namen erworben hat und deren Name sich aufgrund der Einbürgerung fortan nach deutschem Recht richtet, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt u.a. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht (Schreibenweisen, Akzente, diakritische Zeichen) oder eine deutschsprachige Form ihres Vor- und Familiennamens annehmen und, sofern es eine solche Form des Vornamens nicht gibt, einen neuen Namen annehmen. 

Im Rahmen einer Eindeutschungserklärung nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB kann die Schreibweise eines ausländischen Namens den deutschen namensrechtlichen Gepflogenheiten angepasst werden, nicht jedoch ein ausländischer Name in seiner deutschen Übersetzung angenommen werden. In Betracht kommt eine Verkürzung eines langen und schwer auszusprechenden Namens (insbes. auch durch Weglassung geschlechtsspezifischer Endungen) oder auch die Weglassung hierzulande unbekannter Namenszusätze. 

Der ausländische Name kann bei einer Einbürgerung also leichter aufgegeben werden. Soweit es wegen einer Einbürgerung um eine Eindeutschung geht, lesen sie bitte hier weiter zu den genaueren Voraussetzungen >>.

Wiederabänderung Namensänderung

Man kann zwar grundsätzlich einen geänderten Namen wieder ändern lassen, weil das dem Grundsatz des Namensänderungsrechts in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht widerspricht. Doch es kommt auf die Voraussetzungen, unter denen damals der Name geändert wurde. Der Wille des Namensträgers auf Wiederabänderung des Vornamens in die ursprünglich ausländische Schreibweise kann nicht damit begründet werden, dass seinerzeit die Änderung gegen seinen Willen erfolgt ist, wenn die Rückabänderung erst ca. 10 Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit beantragt wird, entschied das Verwaltungsgericht Hamburg 2006. Die Rückabänderung des Vornamens ist grundsätzlich nicht möglich, wenn die ursprüngliche Änderung der Schreibweise erfolgte, um Schwierigkeiten bei der Schreibweise und der Aussprache vorzubeugen. 

Namensänderung von Ausländern

Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes dürfen auch den Familiennamen a) eines Staatenlosen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, b) eines heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt oder c) eines ausländischen Flüchtlings oder Asylberechtigten mit Wohnsitz,  beim Fehlen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes ändern. Deutsche Behörden  dürfen ferner bei Ehegatten, von denen einer ausländischer Staatsangehöriger ist, bei bestehender Ehe den von ihnen nach deutschem Recht geführten Ehenamen in den Geburtsnamen des Ehegatten ändern, dessen Name nicht Ehename ist. 

Im übrigen sind ausländische Staatsangehörige, die eine öffentlich-rechtliche Änderung ihres Familiennamens wünschen, an die Behörden ihres Heimatstaates zu verweisen. Ausländische Behörden oder Gerichte können den Familiennamen eines Deutschen mit Wirkung für den Geltungsbereich des Gesetzes nicht ändern. Wer also in Ländern mit einer leichteren Möglichkeit, den Namen zu ändern, diesen geänderten Namen nun in Deutschland verwenden will, wird damit nicht erfolgreich sein. Das gilt auch, wenn der Deutsche seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hat. Gleichwohl verfügte Namensänderungen werden im Geltungsbereich des Gesetzes nicht anerkannt, solange der Betroffene Deutscher ist. Wer allerdings die Staatsangehörigkeit wechselt, könnte seinen Namen wechseln und dann auch im Bundesgebiet diesen Namen einsetzen. Führen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers, so ist eine Namensänderung regelmäßig gerechtfertigt. Gleiches gilt für Doppelnamen und sehr lange oder besonders umständliche Familiennamen (z.B. "Grüner genannt Waldmüller").

Führt ein langer, ausländischer Doppelname in Kombination mit einem in Deutschland völlig ungebräuchlichen Vornamen dazu, dass aus Sicht des deutschen Empfängerhorizonts ein verwirrendes Konglomerat von Namensbestandteilen vorliegt, welches es häufig und regelmäßig erschwert, den Vornamen und Nachnamen eindeutig zu erkennen und zuzuordnen.  Kommt es deshalb zu Nachteilen, die zwar nicht jeweils für sich genommen, aber in ihrer Gesamtheit erheblich sind, so liegt eine wichtiger Grund für eine Namensänderung vor.

Namensänderung von Doppelstaatern bzw. bei binationalem Bezug 

Nach Ziffer 49 der NamÄndVwV liegt ein wichtiger Grund vor, wenn ein Deutscher auch eine ausländische Staatsangehörigkeit hat, und der abweichende Name nach dem Recht des ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene hat, zu führen ist. Dabei folgt es längst keinem Automatismus, dass eine Namensänderung, die ein Betroffener in einem ausländischen Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aus freien Stücken vornehmen lässt und damit einen wichtiger Grund i.S. von § 3 NÄG für eine Namensänderung in Deutschland vorliegt. Verwaltungsgerichte erwägen, ob dies vielmehr nur dann gelten könnte, wenn ein Betroffener ohne sein Zutun bzw. gegen seinen Willen in einem ausländischen Staat einen von ihm in Deutschland geführten abweichenden Familiennamen führen müsste. Das Problem einer gewillkürten abweichende Namensführung, die ggf. jederzeit rückgängig gemacht werden könnte, im Rahmen eines wichtigen Grunds für eine Namensänderung ist nicht abschließend von der Rechtsdogmatik erfasst. Einigen Gerichten erscheint es höchst zweifelhaft, dass eine solche nachträgliche Namensänderung nach ausländischem Recht – ihre Wirksamkeit und Beachtlichkeit für den deutschen Rechtsraum einmal unterstellt – zwingend auch die Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG nach sich zieht. Denn wäre es so  könnte die enge Voraussetzung der deutschen Regelung, das Vorliegen eines wichtigen Grundes, durch das Vorziehen einer  unter einfacheren Bedingungen möglichen Namensänderung nach ausländischem Recht umgangen werden. 

Führen die Eheleute einer deutsch-ausländischen Ehe keinen gemeinsamen Ehenamen, so liegt übrigens nach der Rechtsprechung ein wichtiger Grund zur Änderung des Familiennamens ihres gemeinsamen Kindes in den aus den Namen von Vater und Mutter gebildeten Doppelnamen auch dann nicht vor, wenn zuvor eine solche Namensänderung nach dem Recht eines anderen Staates herbeigeführt worden ist.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 

Aktuell - VG Freiburg 2013: Auf einen Deutschen, der zugleich die brasilianische Staatsangehörigkeit hat, findet das deutsche Namensänderungsrecht Anwendung, wenn er in schon lange seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt in Deutschland hat.

Schicken Sie uns ein E-Mail oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen weiterhelfen können. 

 

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