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Kredite

von Eheleuten nach der Trennung

Grundstücksbelastungen

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Kredite Rechtsanwalt Familienrecht

Gemeinsame Kredite 

Wenn Eheleute gemeinsam Kredite aufnehmen, sind sie sich regelmäßig einig über den weiteren Verlauf der  Beziehung und der vermögensmäßigen Verteilungen. Was ist aber anlässlich von Trennung oder Scheidung zu berücksichtigen? Haften beide weiter? Gibt es einen Ausgleich im Innenverhältnis? So kann eine anderweitige Bestimmung, wie der BGH mal erklärt hat, die die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verdrängen. Das wäre etwa der Fall, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt wurde. Allerdings sind diese Fälle sehr eindeutig und in der folgenden Entscheidung wird die Frage komplexer beantwortet. 

Zweck der eingegangenen Verbindlichkeit 

Sehr instruktiv hat das OLG Karlsruhe (19 U 226/04) in einer neueren Entscheidung diese Frage auf den Punkt gebracht: Handelt es sich bei den Gesamtschuldnern um geschiedene Eheleute, so ist für mögliche Ausgleichsansprüche nach dem Scheitern der Ehe in erster Linie der Zweck der eingegangenen Verbindlichkeit maßgebend. Deckt das Darlehen, für das nach Beendigung der Lebensgemeinschaft weiterhin Zins- und Tilgungsbeträge zu leisten sind, zu diesem Zeitpunkt nicht oder nicht mehr die Schulden aus dem gemeinsamen Hausbau, sondern dient es zu diesem Zeitpunkt ausschließlich betrieblichen Zwecken eines Ehegatten (hier: Betriebsmittelkredit für die Zahnarztpraxis des Ehemannes), kann dieser von dem anderen auch dann nicht den hälftigen Ausgleich der nachehelich geleisteten Zahlungen verlangen, wenn das Darlehen ursprünglich in der Folge von Ausgaben für das gemeinsame Hausgrundstück aufgenommen wurde.

Für Kredite, die nach der Trennung aufgenommen werden, gilt:

Nach dem Landgericht Coburg (Aktenzeichen:110820/02) haften Eheleute gemeinsam für Kredite, die sie nach ihrer Trennung zusammen aufgenommen haben. Die Ehefrau wollte die von der Bank geforderte Summe nicht zurückzuzahlen. Die Darlehensverträge waren nach ihrer Auffassung sittenwidrig und daher unwirksam, weil sie die Mithaftung nur auf Grund der noch vorhandenen emotionalen Bindung zu ihrem Ehemann übernommen habe. Das Gericht schenkte dem keinen Glauben, da sich die Eheleute getrennt hatten.

Vergleiche aber auch diese Entscheidung des LG Coburg:

Wenn der Ehemann nach der Trennung von seiner Frau ein gemeinsam aufgenommenes Darlehen alleine tilgt, kann er nicht in jedem Fall von seiner Frau einen Ausgleich verlangen. Ein Rückzahlungsanspruch scheidet regelmäßig aus, wenn die Tilgungsraten bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurden und der Ehemann deshalb keinen oder einen geringeren Unterhalt zahlen musste. Denn die Unterhaltsvereinbarung stellt eine anderweitige Bestimmung gemäß § 426 Abs.1 S.1 BGB dar (29.4.2003, 22 O 993/02)

Was geschieht eigentlich mit Hausbelastungen bzw. Grundstückskrediten bei der Unterhaltsberechnung? 

Dazu gibt es eine sehr instruktive Entscheidung des OLG Köln vom 9. Januar 2001 - Az: 25 UF 131/001, die auch zur Berücksichtigung des Wohnwerts Stellung nimmt. Die absoluten Wertangaben sind natürlich inzwischen nicht mehr aktuell: 

Im Rahmen der Berechnung des Unterhaltsanspruchs des getrennt lebenden Ehepartners sind die verbrauchsunabhängigen Lasten einschließlich die das Miteigentum betreffenden Kreditraten vom Einkommen des Unterhaltsschuldners abzuziehen, sofern er diese Beträge aus seinem Einkommen leistet. 

Nutzt der Unterhaltsschuldner das gemeinsame Haus nicht mit, sind die verbrauchsabhängigen Kosten, die der Unterhaltsschuldner für die Unterhaltsberechtigte aufwendet, auf den Unterhalt anzurechnen.

Unterhalt Lasten Kredite SchuldenBei der Ermittlung des dem allein nutzenden Ehepartner anzurechnenden Wohnvorteils kommt es nicht auf den objektiven Nutzungswert, sondern allein auf den Wert an, den die eheliche Wohnung für diesen hat. Führt die Anrechnung des Wohnvorteils dazu, dass dem Unterhaltsberechtigten für die übrigen Lebenshaltungskosten weniger als 650 DM monatlich verbleiben, so ist der Wohnvorteil entsprechend zu kürzen oder ganz außer Ansatz zu lassen.

Die gesamten verbrauchsunabhängigen Lasten und die zur Rückführung der ehebedingten Kredite erforderlichen Geldbeträge sind vom Einkommen des Beklagten abzuziehen. Von dem, was übrig bleibt, ist nach Abzug des Kindesunterhalts die 3/7-Quote zugunsten der Klägerin zu bilden. Davon abzuziehen sind die verbrauchsabhängigen Kosten, die der Beklagte für die Klägerin bezahlt, denn dadurch erfüllt der gesetzliche Unterhaltsschuldner einen Teil des Unterhaltsanspruchs des gesetzlichen Unterhaltsgläubigers

Schließlich ist der Wohnvorteil, der Vorteil also zu berücksichtigen, der durch mietfreies Wohnen der Klägerin entsteht. Dieser Vorteil besteht nur auf ihrer Seite. Der Beklagte ist ausgezogen. Er wohnt nicht mietfrei. Durch seinen Auszug hat er freilich eine Wohnung zurückgelassen, die für die Klägerin allein viel zu groß ist, zumal dort zeitweise der Sohn C. wohnte und dort ständig die Tochter C. wohnt. Dieser "Gebrauchsvorteil" ist totes Kapital, ist für den in der Wohnung bleibenden Ehegatten ohne Wert und nicht zu berücksichtigen.  

Schon aus diesem Grunde muss ein deutlicher Abstrich gemacht werden: Es kommt nicht auf den objektiven Nutzungswert, sondern allein auf den Wert an, die die eheliche Wohnung angesichts der aufgezeigten Umstände für die Klägerin hat. Andererseits steht es der den Unterhaltsanspruch der Klägerin mindernden Berücksichtigung des Wohnwertes nicht entgegen, dass der Finanzierungsaufwand zuzüglich verbrauchsunabhängiger Kosten möglicherweise höher als der gesamte Nutzungswert ist, denn die Klägerin trägt zu alledem abgesehen von den Auswirkungen auf die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs nichts bei. Der Senat geht im Wege der Schätzung von einem Wohnwert von 250,00 DM aus. Dabei ist aber Folgendes zu berücksichtigen: Die nachstehenden Berechnungen werden zeigen, dass der volle Ansatz dieses Wohnwerts angesichts der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beklagten zum überwiegenden Teil dazu führen würde, dass der Klägerin monatlich weniger als 650,00 DM zuzusprechen wären, wie es teilweise ohnehin - auch ohne Berücksichtigung des Wohnwertes - der Fall ist, also weniger als der Pauschbetrag, der gemäß den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle als Mindestbetrag zur Deckung der Lebensbedürfnisse erforderlich ist, die neben den Miet- und Mietnebenkosten bestehen. Dieser Betrag von 650,00 DM darf nicht unterschritten werden, entsprechend ist der Wohnvorteil dann zu kürzen oder ganz außer Ansatz zu lassen.

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Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

 Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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