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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Gema

Die Musen und 

ihre Verwertung

 

Grundlagen 

Die GEMA (= Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist eine so genannte Verwertungsgesellschaft, die von in der Musikbranche Tätigen mit der Wahrnehmung von Urheberrechten betraut wird. Sie nimmt  als staatlich anerkannte Treuhänderin die Nutzungsrechte der Musikschaffenden wahr und verwaltet diese. Die Beauftragung der GEMA zur Wahrnehmung der Urheberrechte kann nur durch den Komponisten oder Texter selbst vorgenommen werden. Dabei überträgt der einzelne Urheberrechtsinhaber seine Rechte, indem er einen Berechtigungsvertrag mit der GEMA zur treuhänderischen Wahrnehmung von Rechten abschließt. Eine Pflicht zur Mitgliedschaft in der GEMA existiert nicht. Die GEMA ist zuständig für das Inkasso von Gebühren für die Musikwiedergabe. Die eingenommenen Beträge werden auf Künstler, Komponisten und Texter verteilt, die Mitglied der GEMA sind. Hauptaufgaben der GEMA ist einerseits,  alle Rechte zur Musiknutzung unkompliziert  erwerbbar zu machen und andererseits die Lizenzbeiträge an  Komponisten, Textdichter und Musikverleger weiterzuleiten. Die GEMA darf keine Gewinne machen, sondern schüttet alle Einnahmen nach Abzug der Verwaltungskosten an die in- und ausländischen Urheber, deren Werke aufgeführt wurden, aus.

  Online-Rechte

Berechtigungsverträge

Die rechtliche Situation bei der Wahrnehmung von Online-Rechten im Rahmen von Berechtigungsverträgen, die vor Juli 1996 abgeschlossen wurden, ist problematisch, sodass im Zweifel auf die jeweiligen Urheber rekurriert werden muss. Das OLG Hamburg hat in der "digitaz-Entscheidung" im Blick auf § 31 Abs. 4 UrhG erläutert, dass Verträge, die vor dem Jahre 1995 abgeschlossen wurden, nicht automatisch die neuen digitalen Nutzungsrechte und damit auch die Nutzung seiner Werke im Internet enthalten (Sog. Zweckübertragungstheorie: "Bei einer pauschalen Rechteübertragung ist der Auslegungsgrundsatz des § 31 Abs.5 UrhG zu berücksichtigen. Nach § 34 Abs. 5 UrhG bestimmt sich der Umfang eines eingeräumten Nutzungsrechts nach der mit seiner Einräumung verfolgten Zweck, wenn bei der Rechtseinräumung die Nutzungsarten, auf die sich das Recht erstrecken soll, nicht einzeln bezeichnet ist. Bei pauschalen Vereinbarungen über die Einräumung von Nutzungsrechten wird danach der Umfang des Nutzungsrechts durch den Vertragszweck bestimmt und im allgemeinen beschränkt, selbst wenn der Wortlaut der vertraglichen Regelung eindeutig ist. Bei einer pauschalen Rechtseinräumung kann dem Vertragstext regelmäßig nichts Abschließendes entnommen werden (BGH GRUR 1996,121ff. - pauschale Rechtseinräumung"; BGH GRUR 1974,786 ff. "Kassettenfilm")" - vgl. LG München 21 0 15039/98. 

Landgericht München I

LG München I 

Zur Priorität von Verträgen 

Zitat Wilhelm Nordemann: "Der von einem Komponisten mit der GEMA abgeschlossene Berechtigungsvertrag (aus dem dann die Geltung aller weiteren, die Ordnung der GEMA bestimmenden Regeln folgt) lässt sich durch einen späteren Vertrag mit einem Dritten in keinem einzigen Wort ändern. Er hat immer Vorrang."

Aktivlegitimation GEMA - Urheber

Vgl. etwa eine typische Argumentation in der Entscheidung LG Hamburg vom 04.04.2001 -308 O 112/01: Die Aktivlegitimation steht nicht in Frage. Auch wenn der Antragsteller zu 2) als Urheber die Verwertungsrechte an dem Werk der Antragstellerin zu 1) übertragen hat, kann er selbst aus dem ihm verbliebenen Mutterrecht Rechtsverletzungen abwehren, insbesondere unter Berücksichtigung der geltend gemachten, sein Urheberpersönlichkeitsrecht tangierenden Änderungen des Werks - 

Vgl. im Übrigen die Kommentierungen zu § 97 UrhG

Grenzüberschreitend

Wenn ein Künstler Mitglied der GEMA ist, dürften grundsätzlich  alle Werke Teil des Bestandes der GEMA sein.

Exkurs 

Beispiel einer typischen Argumentation im Fall der Urheberrechtsverletzung unter Berufung auf die GEMA

Vgl. OLG München 29 U 3282/00 7 O 3625/98 LG München I (Auszüge)
Der geltend gemachte
Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 97 Abs. 1, § 85 Abs. 1 S. 1,2, § 75 Abs. 2, § 78 UrhG.

Die von der Klägerin unstreitig hergestellten, als Anlage A 15 auf Disketten vorgelegten Instrumentalversionen der Stücke Get down, Samba de Janeiro und Freedom sind Tonträger im Sinne von § 85 Abs. 1, § 16 Abs. 2 UrhG. Nach dieser Bestimmung sind Tonträger Übertragungen von Werken auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Tonfolgen, gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Tonträger auf einen anderen handelt. Dass es sich bei den vorstehenden Werken - Get down, Samba de Janeiro und Freedom - um Werke der Musik im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 handelt, kann nicht zweifelhaft sein und wird von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen; insoweit liegen jedenfalls der "kleinen Münze des Urheberrechts" zuzurechnende musikalische Werke vor. MIDI-Files sind, insbesondere wenn sie auf einer Diskette gespeichert sind, Vervielfältigungen der erwähnten Werke auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Tonfolgen. Dass die in den MIDI-Files, gespeicherten Daten beliebig oft unverändert abgespielt, wiederholt wiedergegeben werden können, ist unstreitig; dass diese Daten mittels geeigneter Vorrichtungen zur elektronischen Datenverarbeitung auch geändert werden können, ist für die Beurteilung ohne Bedeutung. Die Auffassung der Beklagten, MIDI-Files seien keine Tonträger im Sinne von § 16 Abs. 2 UrhG (Berufungsbegründung, Seite 38/39; Schriftsatz vom 11.12.2000, Seite 20/21) ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Unklar ist, was die Beklagte unter "Audiodaten" bzw. "festgehaltenen Tönen" (Berufungsbegründung, Seite 39 oben) versteht. Die Beklagte scheint zu übersehen, dass auch herkömmliche Schallplatten, Tonbänder oder CD's entgegen einer weit verbreiteten, auch die gesetzliche Terminologie in § 16 Abs. 2 UrhG ("Tonträger", "Aufnahme", "Wiedergabe von Tonfolgen") beeinflussenden Illusion nicht Töne "festhalten" und "wiedergeben", sondern nur mechanisch-analoge, elektromagnetisch-analoge oder digitalisierte Befehle zur Erzeugung von Tönen durch die Abspielanlage enthalten. Der Hörer einer Schallplatte hört nicht das "festgehaltene" Spiel des Künstlers, sondern nur das dem Spiel des Künstlers mehr oder weniger ähnliche, in Ausführung der erwähnten "Befehle" von einem Lautsprecher erzeugte Geräusch. Der vom Sachverständigen Kiefer (Gutachten, S. 14) herangezogene Vergleich mit einem Lochstreifen für ein Welte-Klavier verdeutlicht die Verwandtschaft der Tonträger in dieser Hinsicht. Die Aufnahmetechnik ist für das Vorliegen eines Tonträgers ohne Bedeutung (Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 17, Rdnr. 26 und insbesondere 27). Dass MIDI-Files beliebig oft abgespielt werden können, ist Grundlage ihrer unstreitigen wirtschaftlichen Verwertbarkeit; dass sie auf unterschiedlichen Anlagen unterschiedlich klingen, trifft auf Schallplatten, Tonträger und CD's genauso zu. Diese Auffassung wird durch die Ausführungen des Sachverständigen Kiefer in seinem Gutachten (Seite14/15) bestätigt.

Herstellerin der Tonträger ist gemäß § 85 Abs. 1 S. 2 UrhG die Klägerin. Denn der Zeuge Kist hat die Tonträger, wie noch zu erörtern sein wird, im Betrieb der Klägerin und insbesondere unter Einsatz der Studiotechnik der Klägerin hergestellt.

Die von der Klägerin hergestellten Tonträger enthalten Aufnahmen der Darbietung des Zeugen Kist als eines ausübenden Künstlers Im Sinne von § § 73, 75 Abs. 1 UrhG. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht zweifelhaft sein, dass der Zeuge Kist als ausübender Künstler im Sinne von § 73 UrhG die Werke Get down, Samba de Janeiro und Freedom - ob nach Noten oder ohne Noten nach Anhören der Originalwerke, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung - auf einem Keyboard in ihren einzelnen Stimmen und deren Kombination vorgetragen und dabei unmittelbar digital aufgezeichnet hat. Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Kiefer (S. 15 bis 17) überzeugend ergibt, können MIDI-Files der hier unstreitig vorliegenden hohen Qualität nur durch den Vortrag des betreffenden Werks durch einen geschulten Musiker entstehen. Die Aussage des Zeugen Kist, er habe - auf der Grundlage eines abgeschlossenen Studiums als Musiklehrer - mittels der modernsten Studio- Technik der Klägerin die streitgegenständlichen MIDI-Files selbst eingespielt, läßt keinen Zweifel daran, dass der Zeuge die Werke im Sinne von § 73 UrhG als Grundlage der Aufzeichnung "vorgetragen" hat.

Gemäß § 75 Abs. 2 UrhG hatte der Zeuge Kist hinsichtlich der von ihm eingespielten Tonträger das ausschließliche Recht, diese Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. Dieses Recht war gemäß § 78 S. 1 UrhG abtretbar. Diese Abtretung ist durch die von der Klägerin vorgelegten gleichlautenden Verträge vom 1.5.9.1995,20.7.1996 und 20.6.1997 (Anl. A 13) erfolgt. Der Senat kann die Bedenken der Beklagten hinsichtlich der Wirkungen der Verträge nicht teilen. Welche Aufnahme jeweils gemeint ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Titel und der bei Vertragsschluss übergebenen und übereigneten Diskette. Dass der Vertrag nicht präzise von der Terminologie des Urheberrechtsgesetzes Gebrauch macht und von der Abtretung des Vervielfältigungsrechtes spricht, steht seiner Auslegung dahin nicht entgegen. Nach den Verträgen sollte die Klägerin "insbesondere berechtigt (sein), den MIDI-File auf allen derzeitigen bekannten Formaten zu vervielfältigen in Datenbanksysteme und/oder Online-Systeme (z.B. Internet) einzuspeisen und das MIDI-File körperlich oder unkörperlich (z.B. über das Internet) entgeltlich oder unentgeltlich zu verbreiten". Dieses Recht wird in den Verträgen ausdrücklich als "ausschließlich" bezeichnet. Die von der Beklagten vorgetragenen Einwände gegen den Vertragsinhalt sind offensichtlich unbegründet. Die Klägerin hat durch die Verträge das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Zeugen Kist an den Tonträgern erworben.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die erörterten
Rechte aus § 85 Abs. 1 S. 1, § 75 Abs. 2 UrhG bei der GEMA oder der GVL lägen. Unstreitig ist die Klägerin nicht Mitglied der GEMA bzw. der GVL (was plausibel ist, da sie die an ihren MIDI-Files entstehenden Rechte durch Verkauf von Vervielfältigungsstücken selbst verwertet). Kist ist ebenfalls unstreitig nicht GEMA-Mitglied. Dass er mit Wirkung vom 1.1 .1999 Mitglied der GVL ist, spielt für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Rolle, da auch die Rückwirkung des Vertrages an der Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten an den streitigen MIDI-Files auf die Klägerin nichts ändert (dies gilt gemäß § 33 UrhG sogar für einfache Nutzungsrechte).

GEMA-Vermutung

Vgl. auch BGH zu "Music Gala Andrew Lloyd Webber" I ZR 117/97 - verkündet am 14. Oktober 1999 zur GEMA-Vermutung.

Aus der Entscheidung: Die Beklagte veranstaltet seit 1993 mit einem Tournee-Theater in der Bundesrepublik Deutschland Aufführungen mit Musik und Texten aus Musicals des Komponisten Webber. Im Rahmen einer "Andrew-Lloyd-Webber-Musical-Gala" führte die Beklagte am 5. Dezember 1994 in Hamburg Stücke aus dem von Webber als Komponisten und Tim Rice als Textdichter geschaffenen Werk "Joseph and the amazing technicolor dreamcoat" (im folgenden: "Joseph") ganz oder in Ausschnitten auf. Ein Videomitschnitt dieser Aufführung ist von der Klägerin als Anlage K 3 vorgelegt worden; nach Abschluß des Berufungsverfahrens ist diese Anlage zurückgegeben worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass Aufführungen dieser Art die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an "Joseph", die sie von Webber und Rice erworben habe, verletzten. Die Beklagte habe "Joseph" am 5. Dezember 1994 in Hamburg und zuvor am 2. Dezember 1994 in Kiel in einer Kurzfassung von etwa 15 Minuten Dauer, in die sie elf Stücke aus "Joseph" ganz oder in Teilen aufgenommen habe, bühnenmäßig aufgeführt. Dem Zuschauer werde bei dieser Fassung der Eindruck einer vollständigen, in sich abgeschlossenen Geschichte vermittelt; es fehle nur das Ende mit der Versöhnung von Joseph und seinen Brüdern.

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln zu verbieten, das Musical "Joseph and the amazing technicolor dreamcoat" des Komponisten Sir Andrew Lloyd Webber bühnenmäßig aufzuführen, indem der gedankliche Inhalt des Werkes oder größerer Teile daraus durch bewegtes Spiel für Auge und Ohr des Publikums als eine sich gegenwärtig vollziehende Handlung vermittelt wird, wie aus der Anlage K 3 ersichtlich;

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin

Auskunft zu erteilen, wann und wo sie in der Bundesrepublik Deutschland das unter Ziffer 1 genannte Musical bühnenmäßig zur Aufführung gebracht hat;

darüber Rechnung zu legen, welche Bruttoeinnahmen bei denjenigen Veranstaltungen erzielt worden sind, in deren Rahmen das in dem Antrag zu Ziffer 1 genannte Musical bühnenmäßig aufgeführt worden ist;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Ziffer 1 genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, die Aufführung von Teilen aus "Joseph" im Rahmen der Musical-Gala habe zunächst zwölf Minuten gedauert, seit Mai 1995 jedoch nur noch rund sieben Minuten. Es handele sich um eine konzertante Darbietung, bei der die Aufführung der Einzelstücke mit Hilfe der Choreographie des Regisseurs D. R. ausgeschmückt werde. Für die Veranstaltungen seien jeweils Aufführungsrechte von der GEMA erworben worden.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Hamburg ZUM 1996, 980). Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden (OLG Hamburg ZUM-RD 1998, 11).

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

Entgegen der Ansicht der Revision ist die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

Der Urteilsausspruch ist inhaltlich schon deshalb bestimmt, weil er mit der Bezugnahme auf die Videoaufzeichnung einer bestimmten Aufführung (Anlage K 3) die Handlung, die zukünftig unterlassen werden soll, d.h. die Wiederholung der Aufführung in der aufgezeichneten Art und Weise, konkret angibt. Für die inhaltliche Bestimmtheit des Urteilsausspruchs ist es dabei unschädlich, dass dieser mit dem abstrakt formulierten - an sich überflüssigen - Hinweis, aus welchen Gründen die auf dem Videomitschnitt aufgezeichnete Aufführung als bühnenmäßig anzusehen sei, auch Elemente der Begründung enthält.

Der Urteilsausspruch ist auch nicht deshalb als unbestimmt anzusehen, weil die als Anlage K 3 vorgelegte Videoaufzeichnung, auf die er Bezug nimmt, weder mit der Urschrift des landgerichtlichen Urteils noch mit der des Berufungsurteils fest verbunden worden ist.

Das Erfordernis der Bestimmtheit des Urteilsausspruchs soll allerdings umfassend der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen dienen. Dazu muss nicht nur sichergestellt werden, dass der Urteilsausspruch bei Erlass des Urteils inhaltlich bestimmt ist; es muss auch gewährleistet sein, dass der Urteilsinhalt äußerlich in einer Art und Weise festgelegt wird, dass er auch danach bestimmbar bleibt, da andernfalls nach Rechtskraft der Entscheidung und insbesondere bei der Zwangsvollstreckung Unsicherheiten entstehen können. Aus diesem Grund muss der Urteilsausspruch in aller Regel aus sich heraus oder gegebenenfalls im Zusammenhang mit seiner Begründung bestimmbar sein, was zur Folge hat, dass der Urteilsinhalt grundsätzlich in einer einheitlichen Urkunde festzulegen ist. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. In besonders gelagerten Fällen können bei der Bemessung der Anforderungen, die zur Sicherung der Bestimmtheit des Urteilsausspruchs aufzustellen sind, die Erfordernisse der Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes oder der Vermeidung eines unangemessenen Aufwands mit abzuwägen sein. Dies gilt insbesondere bei Entscheidungen, durch die eine Verurteilung zur Unterlassung ausgesprochen wird, weil der Gegenstand, auf den sich eine Verurteilung zur Unterlassung bezieht, häufig nicht mit Worten umschrieben werden kann. In diesen Fällen hilft zwar in aller Regel die Aufnahme einer Abbildung des betreffenden Gegenstandes in das Urteil. Dies ist jedoch nicht immer ausreichend, um den Entscheidungsgegenstand genau festzulegen, etwa dann nicht, wenn es auf nicht abbildbare oder mit Worten beschreibbare Eigenschaften des Gegenstands ankommt (vgl. dazu auch - zum Unterlassungsurteil bei Geruchsimmissionen - BGH, Urt. v. 30.10.1998 - V ZR 64/98, NJW 1999, 356 f., zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). In anderen Fällen kann der Gegenstand, auf den sich der Unterlassungsausspruch bezieht, nach Art und Umfang nicht in das Urteil aufgenommen werden, wie dies z.B. bei Unterlassungstiteln, die sich auf Kino- und Fernsehfilme oder auf Software beziehen, der Fall ist. Es ist deshalb in der Rechtsprechung anerkannt, dass in Sonderfällen in der gerichtlichen Entscheidung auch auf Anlagen, die zu den Akten gegeben worden sind, verwiesen werden kann.

Die Bestimmtheit der gerichtlichen Entscheidung ist in diesen Fällen nicht davon abhängig, dass die Anlage mit der Urschrift der Entscheidung körperlich verbunden wird. In vielen Fällen wäre dies eine reine Förmelei, z.B. dann, wenn sich eine Unterlassungsverurteilung auf ein in hoher Auflage erschienenes Buch bezieht. So ist es seit jeher gerichtliche Übung, bei der Verurteilung zur Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung erschienener Bücher zumindest dann lediglich den Titel anzugeben, wenn die Entscheidung nicht vom Inhalt des Werkes abhängt. In diesen Fällen werden vielfach nicht einmal Werkexemplare zu den Akten gereicht. Anders ist die Sachlage allerdings, wenn die in Bezug genommene Anlage in der Entscheidung nicht mit der erforderlichen Sicherheit bereits durch einen Werktitel oder - etwa bei DIN-Normen - durch eine sonstige Bezeichnung zweifelsfrei und beständig bezeichnet werden kann, sondern wenn - wie dies auch hier der Fall ist - gerade der Inhalt der konkret im Verfahren vorgelegten Anlage dafür maßgeblich ist, welche Wirkungen die Entscheidung hat. Es mag in diesen Fällen zweckmäßig sein, in der Entscheidung nicht nur inhaltlich auf die Anlage mit deren genauer Bezeichnung Bezug zu nehmen, sondern sie auch körperlich mit der Urschrift der Entscheidung zu verbinden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit ist dies aber zumindest bei Entscheidungen in Hauptsacheverfahren, die aufgrund streitiger Verhandlung ergehen, nicht zwingend erforderlich (vgl. dazu auch BGHZ 94, 276, 291 - Inkasso-Programm; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 1996, 750). Die betreffende Anlage ist in diesen Fällen den Prozeßparteien bekannt und als Aktenbestandteil festgelegt. So war es im übrigen auch im vorliegenden Fall: Die in Bezug genommene Videokassette ist ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 3. April 1997, nachdem sie das Berufungsgericht in Augenschein genommen hatte, ausdrücklich als die im Tenor des landgerichtlichen Urteils bezeichnete Anlage festgestellt und gekennzeichnet worden. Bei der Vollstreckung von Unterlassungstiteln kann auf in Bezug genommene, zu den Akten gereichte Anlagen in aller Regel ohne weiteres zurückgegriffen werden. Dies gilt um so mehr, als bei Unterlassungstiteln das erkennende Gericht selbst Vollstreckungsgericht ist (§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gefahr des Verlustes der Anlage oder - wie im vorliegenden Fall - ihrer vorzeitigen Rückgabe an die Partei, die sie vorgelegt hat, ist allerdings nicht zu übersehen. Diese Gefahr rechtfertigt es aber nicht, bereits dem Unterlassungsausspruch als solchem die Bestimmtheit abzusprechen. Verwirklicht sich diese Gefahr, wird der Titel dadurch auch nicht unbestimmt; es gilt insoweit nichts anderes als in den Fällen, in denen die Urteilsurkunde ganz oder teilweise zerstört wird oder verloren geht. Gegebenenfalls kann der Titelinhalt auf Klage hin festgestellt werden (vgl. BGHZ 4, 314, 321 f.; BGH, Urt. v. 3.6.1997 - XI ZR 133/96, NJW 1997, 2320, 2321; Stein/Jonas/Schumann aaO § 256 Rdn. 35, 81).

Im vorliegenden Fall steht zudem der Inhalt des Urteilsausspruchs - selbst nach der Rückgabe der darin genannten Videokassette (Anlage K 3) an die Klägerin - bereits dadurch fest, dass sich Inhalt und Charakter der auf der Videokassette aufgezeichneten Aufführung aus den Feststellungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (und des darin in Bezug genommenen landgerichtlichen Urteils) mit hinreichender Bestimmtheit ergeben.

Das Berufungsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass die Klägerin nach § 97 Abs. 1 i.V. mit § 19 Abs. 2 UrhG von der Beklagten Unterlassung der Aufführung von Musik und Texten aus "Joseph" verlangen kann, wenn diese bühnenmäßig ist, wie bei der Aufführung vom 5. Dezember 1994 in Hamburg, die auf dem Videomitschnitt festgehalten ist.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin zur Geltendmachung der Nutzungsrechte an der bühnenmäßigen Aufführung von "Joseph" berechtigt ist.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin von den Urheberberechtigten die weltweiten Nutzungsrechte an dem Werk erworben hat. Ob dies auch für die Rechte gilt, die der GEMA nach deren Berechtigungsvertrag von Komponisten und Textdichtern eingeräumt werden, hat das Berufungsgericht ungeprüft gelassen, weil der Berechtigungsvertrag Rechte an einer bühnenmäßigen Aufführung der streitgegenständlichen Art nicht erfasse. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Bestimmung des § 1 Buchst. a des Berechtigungsvertrages der GEMA schließe das Recht der bühnenmäßigen Aufführung allgemein, nicht nur bei Bühnenwerken, von der Rechtseinräumung aus. Dies ergebe sich daraus, dass diese Bestimmung an § 19 Abs. 2 UrhG anknüpfe, der das Recht zur bühnenmäßigen Aufführung auch für Werke gewähre, die nicht für die Bühne geschaffen worden seien.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Aktivlegitimation der Klägerin schon deshalb nicht an einem Vorerwerb der GEMA scheitert, weil die streitgegenständlichen Rechte von einem etwa geschlossenen Berechtigungsvertrag nicht erfasst wären, greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an. Die an sich vorrangige Frage, ob der GEMA überhaupt Nutzungsrechte an "Joseph" zur Wahrnehmung eingeräumt worden sind, kann danach auch im Revisionsverfahren offen bleiben.

Gemäß § 1 Buchst. a des Berechtigungsvertrages der GEMA (in der Fassung vom 30.6./1.7.1981, abgedruckt bei Schulze, Urhebervertragsrecht, 3. Aufl. 1982, S. 646, die wortgleich ist mit der Fassung vom 9./10.7.1996, abgedruckt in GEMA-Jahrbuch 1998/99, S. 181, von der die Parteien gemeinsam ausgehen) überträgt der Berechtigte der Verwertungsgesellschaft, "die Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst mit oder ohne Text, jedoch unter Ausschluss der bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke, sei es vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen.

Bühnenmusiken, soweit sie nicht integrierender Bestandteil des Bühnenwerkes sind, Bühnenschauen, Filmbegleitmusik, Einlagen in Revuen, Einlagen in Operetten, Possen und Lustspielen, melodramatische und Kabarettaufführungen sind Gegenstand dieses Vertrages, soweit es sich nicht um die Aufführung von Bestandteilen dramatisch-musikalischer Werke in anderen Bühnenwerken handelt."

Nach dieser Bestimmung, die der Senat auch als Revisionsgericht selbst auslegen kann (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.1960 - I ZR 121/58, GRUR 1960, 604, 606 - Eisrevue I - zu § 1 Buchst. a des Berechtigungsvertrages der GEMA in einer früheren Fassung; Urt. v. 25.2.1966 - Ib ZR 30/64, GRUR 1966, 567, 569 - GELU), gilt der Ausschluss der Rechtseinräumung hinsichtlich der bühnenmäßigen Aufführung nicht nur für Werke, die als Bühnenwerke für die bühnenmäßige Aufführung bestimmt sind, sondern für alle Werke, die ihrer Art nach als "dramatisch-musikalische Werke" bezeichnet werden können. Für die weitergehende Auffassung des Berufungsgerichts, nach der die GEMA gemäß § 1 Buchst. a des Berechtigungsvertrages überhaupt keine Rechte an bühnenmäßigen Aufführungen erwirbt, fehlt allerdings eine hinreichende Begründung. Anders als das Berufungsgericht offenbar gemeint hat, lässt der Umstand, dass das Recht der bühnenmäßigen Aufführung nach § 19 Abs. 2 UrhG für alle Werke gewährt wird, unabhängig davon, zu welchem Zweck sie geschaffen worden sind, keinen Schluss darauf zu, in welcher Weise über dieses Recht im Berechtigungsvertrag der GEMA verfügt wird. Die Ansicht, der Ausschluss der Rechtseinräumung in § 1 Buchst. a des Berechtigungsvertrages gelte für das Recht der bühnenmäßigen Aufführung in vollem Umfang, steht vielmehr weder mit dem Wortlaut dieser Bestimmung noch mit ihrem Sinn und Zweck in Einklang.

Für die Auslegung des Umfangs einer Rechtseinräumung ist auch bei Wahrnehmungsverträgen mit Verwertungsgesellschaften der Zweckübertragungsgedanke maßgeblich.

Dem Berechtigungsvertrag liegt maßgeblich der Zweck zugrunde, der GEMA als Verwertungsgesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung Rechte einzuräumen, deren individuelle Wahrnehmung dem einzelnen Urheberberechtigten nicht möglich ist, während Rechte, die der Urheberberechtigte individuell verwerten kann, diesem verbleiben sollen (vgl. Kreile/Becker in Moser/Scheuermann (Hrsg.), Handbuch der Musikwirtschaft, 4. Aufl., S. 663, 664). Eine individuelle Wahrnehmung des Rechts der bühnenmäßigen Aufführung, das herkömmlich meist in der Hand von Bühnenverlagen liegt (vgl. Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rdn. 1068), bietet sich - unabhängig von der ursprünglichen Bestimmung für die bühnenmäßige Aufführung - bei allen Werken an, die in der Weise "dramatisch-musikalischer" Art sind, dass sie als solche "in Szene" gesetzt werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn schon im Ablauf der Wiedergabe des Werkes ein geschlossenes, dramatisch angelegtes Geschehen vermittelt wird.

Eine individuelle Rechtswahrnehmung ist jedoch nicht in allen Fällen der bühnenmäßigen Aufführung von Werken sinnvoll. Gerade Musikwerke können in Bühnenaufführungen in verschiedenster Weise so integriert werden, dass sie bei diesen Aufführungen auch selbst als bühnenmäßig aufgeführt anzusehen sind, ohne selbst als dramatisch-musikalische Werke angelegt zu sein (z.B. die Wiedergabe eines Schlagers in einer Art und Weise, in der er integrierender Bestandteil einer Bühnenaufführung ist). Eine individuelle Rechtswahrnehmung ist den Urheberberechtigten in solchen Fällen aber kaum möglich. Es entspricht daher nicht dem Sinn und Zweck der Rechtseinräumung in § 1 Buchst. a des Berechtigungsvertrages, dieser Bestimmung auch einen Vorbehalt hinsichtlich der Einräumung von Rechten an solchen Werknutzungen zu entnehmen.

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Begriff der bühnenmäßigen Aufführung in § 1 Buchst. a des Berechtigungsvertrages der GEMA denselben Inhalt hat wie der in § 19 Abs. 2 UrhG bei der Definition des Aufführungsrechts verwendete Begriff der bühnenmäßigen Darstellung. Danach liegt eine bühnenmäßige Aufführung jedenfalls in allen Fällen vor, in denen das Werk durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird (vgl. - zu § 11 Abs. 2 LUG - BGH, Urt. v. 18.3.1960 - I ZR 75/58, GRUR 1960, 606, 608 - Eisrevue II; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 248; vgl. weiter Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 19 Rdn. 3; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO § 19 Rdn. 18 ff.). Entgegen der Ansicht der Revision ist es dabei unerheblich, ob das dargebotene Werk gemeinfreies schöpferisches Gut - wie hier die im Alten Testament erzählte Geschichte von Joseph und seinen Brüdern - bearbeitet hat. Der Begriff der bühnenmäßigen Aufführung kennzeichnet eine bestimmte Art und Weise der Darbietung. Es kann zwar in Fällen, in denen bei einer Aufführung verschiedene selbständige Werke dargeboten werden, gegebenenfalls zu prüfen sein, ob auch die einzelnen Werkbeiträge derart integrierender Bestandteil des Spielgeschehens sind, dass auch sie als bühnenmäßig aufgeführt anzusehen sind. Diese Frage stellt sich aber nicht, wenn ein Werk aufgeführt wird, das als solches auf verschiedenen schöpferischen Beiträgen beruht, z.B. weil es - wie hier - eine gemeinfreie Geschichte gestaltet hat.

Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist "Joseph" seinem Charakter nach ein dramatisch-musikalisches Werk im Sinne des § 1 Buchst. a des Berechtigungsvertrages. Webber (als Komponist) und Rice (als Textdichter) haben "Joseph" - im Rechtssinn eine Werkverbindung im Sinne des § 9 UrhG - zwar zunächst in einer kürzeren Ursprungsversion (sog. "Abridged Edition") für eine Schulaufführung geschaffen, die möglicherweise nicht bühnenmäßig, sondern nur konzertant war. Spätere erweiterte Fassungen (u.a. die so genannte "Complete Version") waren aber auch für Bühnenproduktionen bestimmt. Entscheidend für die Beurteilung, dass "Joseph" in den vorgelegten Fassungen ein dramatisch-musikalisches Werk im Sinne des Berechtigungsvertrages der GEMA darstellt, ist jedoch nicht, ob "Joseph" als Werk für die Bühne bestimmt war, sondern dass Webber und Rice mit den Liedern und Texten darin die im Alten Testament (1. Buch Mose) erzählte Geschichte von Joseph und seinen Brüdern in einer für die Umsetzung auf die Bühne geeigneten Art und Weise gestaltet haben. Dem steht nicht entgegen, dass in den vorgelegten Fassungen Hinweise zu szenischen Handlungsabläufen fehlen.

Die der Klägerin danach zustehenden Rechte an der bühnenmäßigen Aufführung von "Joseph" sind von der Beklagten verletzt worden. Eine Aufführung von Teilen und Ausschnitten aus "Joseph", wie sie am 5. Dezember 1994 in Hamburg stattgefunden hat, ist nach den vom Berufungsgericht anhand des Videomitschnitts (Anlage K 3) getroffenen Feststellungen eine bühnenmäßige Aufführung im Sinne des § 1 Buchst. a des Berechtigungsvertrages.

a) Das Landgericht, das die Aufführung der "Musical-Gala" am 5. Dezember 1994 im selbständigen Beweisverfahren gesehen hat und dem zudem der Videomitschnitt dieser Aufführung (Anlage K 3) zur Verfügung stand, hat zum Inhalt sowie der Art und Weise dieser Aufführung Feststellungen getroffen, die sich das Berufungsgericht, das den Videomitschnitt in Augenschein genommen hat, durch Bezugnahme zu eigen gemacht hat. Die streitgegenständliche Aufführung hat danach zwar nur eine gekürzte Fassung von "Joseph" wiedergegeben, die aber deutlich dessen wesentlichen Handlungsablauf erkennen ließ. Wie das Berufungsgericht ergänzend ausgeführt hat, wurde dabei der gedankliche Inhalt des Werkes oder seiner Bestandteile durch bewegtes Spiel für Auge und Ohr des Publikums als eine gegenwärtig sich vollziehende Handlung vermittelt.

Im einzelnen haben die Vorinstanzen zur Aufführung der Beklagten folgendes festgestellt: Nach einem allgemeinen Vorspruch über den Menschen und seine Träume werden Jacob und seine Söhne mit dem Lied "Jacob and Sons" (in gekürzter Fassung) vorgestellt. Jacob zeigt seine besondere Liebe zu Joseph, indem er ihm einen Mantel schenkt (Lied "Joseph's Coat" in gekürzter Fassung). Dies ärgert seine Brüder; besonders erbost sind diese aber über die Träume, die ihnen Joseph erzählt (Lied "Joseph's Dreams" mit nur einer von elf Strophen sowie dem von Webber und Rice an das Ende ihres Werkes gesetzten Lied "Any Dream will do"). Sie planen deshalb ein Verbrechen an Joseph und führen es durch: Joseph wird überfallen, sein Mantel zerrissen und er selbst als Sklave nach Ägypten verkauft ("Poor Poor Joseph" in gekürzter Fassung). Der Pharao wird von Alpträumen geplagt ("Pharaoh Story" und "Poor Poor Pharaoh" in gekürzter Fassung). Joseph deutet die Träume und wird vom Pharao zum zweiten Mann im Staat erhoben ("Stone The Crows" in gekürzter Fassung). Als Abschluss werden zwei Lieder gebracht ("Give Me My Coloured Coat" und "Go Go Joseph"), die jedoch die Handlung nicht mehr weiterführen.

Die tatrichterlichen Feststellungen bestätigend lässt sich auch der von der Beklagten selbst vorgelegten Übersicht über den Inhalt des Videomitschnitts (Anlage B 5) entnehmen, dass die Handlung von den mitwirkenden Künstlern in szenischer Darstellung (unter Benutzung entsprechender Requisiten) verkörpert wird.

b) Ob ein dramatisch-musikalisches Werk - sei es vollständig oder in Teilen - "bühnenmäßig" aufgeführt wird, ist weitgehend eine Frage tatsächlicher Würdigung. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt hier nur, ob die mit dem Landgericht übereinstimmende Beurteilung des Berufungsgerichts auf einem rechtsfehlerhaften Verständnis des Begriffs der bühnenmäßigen Aufführung beruht (vgl. BGH GRUR 1960, 604, 605 - Eisrevue I).

Diese revisionsrechtliche Prüfung ist dem Senat bereits aufgrund der getroffenen Feststellungen möglich, obwohl die Videokassette (Anlage K 3) mit dem Mitschnitt der streitgegenständlichen Aufführung vom 5. Dezember 1994 dem Senat - anders als den Vorinstanzen - nicht vorliegt und im Revisionsverfahren keine Feststellungen dazu getroffen werden können, ob eine der von der Klägerin dem Senat vorgelegten Videokassetten mit der im Berufungsurteil in Bezug genommenen Anlage K 3 identisch oder inhaltsgleich ist. Der Senat ist als Revisionsgericht ohnehin an die tatrichterlich getroffenen Feststellungen als solche gebunden. Der Umstand, dass ihm selbst die Grundlagen dieser Feststellungen - wie hier der dem Berufungsgericht noch vorliegende Videomitschnitt - nicht (mehr) zugänglich sind, ändert daran nichts (vgl. dazu auch den Fall "Eisrevue I", in dem die tatrichterlichen Feststellungen allein auf einer Einnahme des Augenscheins beruhten, BGH GRUR 1960, 604, 605).

Aus den getroffenen Feststellungen, die von der Revision als solche nicht angegriffen werden, ergibt sich ohne weiteres, dass die "Joseph" in Teilen und Ausschnitten entnommenen Werke in der streitgegenständlichen Vorstellung vom 5. Dezember 1994 bühnenmäßig aufgeführt worden sind.

Der Bundesgerichtshof hat im Juni 2015 entschieden, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen - und so auch bei dem Beklagten - nicht öffentlich und damit auch nicht im Rahmen der Gema vergütungspflichtig ist.

Reality bites, Theater der Stadt Bonn, 2005. 

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