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Amtsgericht Bad Cannstatt

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Änderung des Familiennamens eines Kindes  

Es gibt eine ganze Reihe von Varianten der Namensänderung für ein Kind, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind. Das deutsche Namensrecht kennt keine starre Namensführungspflicht, sodass es einem im Alltag, aber selbst im Rechtsverkehr unbenommen ist, etwa nur einen ersten Vornamen als Rufnamen zu verwenden.  

Regelmäßig setzen diese Änderungen eine Erklärung voraus, die öffentlich zu beglaubigen bzw. zu beurkunden ist. Zuständig ist das Standesamt, das das Geburtsregister führt.  

Zentral sind die folgenden Tatbestände:

§ 1617 c BGB

Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden. Das gilt entsprechend,  

1. wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert

oder

2. wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert.

Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.    

§ 1617 b Abs. 1 BGB

Das Namensrecht steht im Zusammenhang mit der Ausübung der Personensorge für ein Kind. Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden.    

§ 1617 a Abs. 2 BGB  

Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.  

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.    

§ 1618 BGB - Einbenennung  

1. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Für Kinder zwischen fünf und vierzehn Jahren werden also regelmäßig die Eltern des Kindes die Erklärung abgeben. Kinder ab 14 Jahre müssen die Namenserklärung selbst abgeben, bedürfen dazu aber der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Bei Kindern im Kleinkindalter, für die der Familienname kaum eine Bedeutung hat, ist nach dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen eine additive Einbenennung im Sinne des § 1618 S. 2 BGB in der Regel noch nicht zum Wohle des Kindes erforderlich.  

Das Familiengericht (Rechtszug AG - OLG) kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Grundsätzlich hat das Gericht in dem Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung den sorgeberechtigten und den nicht sorgeberechtigten Elternteil persönlich anzuhören und den Sachverhalt ggf. durch Anhörung weiterer Auskunftspersonen aufzuklären.  Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Hier ist im Einzelnen in der Rechtsprechung und Literatur streitig, wie dieser Fall zu behandeln ist. Der Bundesgerichtshof meint, die Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung könne nur dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorlägen, die das Kindeswohl gefährdeten. Danach wäre  die Einbenennung vorzunehmen, wenn sie unerlässlich wäre, um Schäden von dem Kind abzuwenden.

Anders und mit guten Gründen sieht das das Brandenburgische Oberlandesgericht im Jahre 2013: Die Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung wird nicht von einer Kindeswohlgefährdung abhängen müssen. Es wird ausreichen, mit der Einbenennung eine mehr als nur dem Kindeswohl dienliche, an diesem Maßstab wünschenswerte Wirkung auszulösen. Es wird nicht ausreichen, bloße Lästigkeiten zu beseitigen, oder auf eine Lage zu reagieren, in der sich Kinder geschiedener und neu verheirateter Eltern typischerweise befinden. Vielmehr wird eine außerordentliche Belastung des Kindes durch die derzeitige Namensführung verlangt werden müssen, die nur durch die Einbenennung mit zu erwartendem deutlichen Gewinn für das Kind erleichtert werden kann.  

Auch wenn der Gesetzgeber mit dem Begriff der "Erforderlichkeit" in § 1618 Satz 4 BGB zum Ausdruck gebracht hat, dass die Eingriffsschwelle für eine Namensänderung hoch angesetzt ist, ist es nicht notwendig, dass die Einbenennung unerlässlich ist, um konkret drohende Schäden von dem Kind abzuwenden (So entgegen BGH 2002 auch das OLG Koblenz im Oktober 2012). Das gelte insbesondere dann, wenn ein Interesse des Kindesvaters an der Fortführung seines Familiennamens nach seiner ausdrücklichen Erklärung nicht vorliegt und ein Interesse am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes zwischen ihm und seinem Kind nicht besteht. Danach stellt das OLG Koblenz den Grundsatz auf: Es dient grundsätzlich dem Wohl des Kindes den gleichen Nachnamen zu tragen, den alle übrigen Familienmitglieder der Familie, in der das Kind lebt, tragen. Erforderlichkeit liegt aber nicht allein deshalb vor, weil seit längerem kein Kontakt zwischen dem Kind und dem namensgebenden Elternteil mehr besteht.  

Im Übrigen ist die Konstellation nur einer neuen Familie gegeben. Die Einbenennung eines Kindes entsprechend § 1618 BGB in einem Fall, in dem ein Elternteil und dessen Ehegatte voneinander getrennt leben und der getrennt lebende Ehegatte der Einbenennung zugestimmt hat scheidet nach der Rechtsprechung aus. Lebt die Mutter des Kindes von dem Ehemann getrennt, würde nämlich der Zweck der Regelung in § 1618 BGB, nämlich die namensmäßigen Integration des Kindes in seine neue soziale Familie, nicht erreicht.  

2. Umstritten ist auch, ob mehr als zweigliedrige Namen danach möglich werden. Hier spricht viel dafür den Rechtsgedanken des § 1355 Abs. 4 BGB heranzuziehen, solche Namensketten nicht zuzulassen. Im Übrigen wird zwischen exklusiven und additiven Einbenennungen unterschieden. Im ersten Fall tritt der Ehename an die Stelle des Geburtsnamens, im zweiten Fall wird der neue Familienname hinzugefügt. Einen milderen Eingriff in das Elternrecht stellt die additive Einbenennung durch Voranstellung oder Anfügung des Ehenamens des sorgeberechtigten Elternteils dar.  

Öffentlich-Rechtliche Namensänderung  

Die Namensänderung nach § 3 NÄG ist kein Auffangtatbestand, wenn die vorbezeichneten Änderungsmöglichkeiten nicht bestehen.  

1. In den sog. Scheidungshalbwaisenfällen kann das Problem aber auftreten, dass nur eine öffentlich-rechtliche Namensänderung in Betracht kommt. Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes, das den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat, geschieden worden und hat der nicht erneut verheiratete allein sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen, so ist auch nach In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 die Änderung des Geburtsnamens des Kindes ("Scheidungshalbwaise") auf öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage möglich. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 NÄG, der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils rechtfertigt, liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils nicht schon dann vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes förderlich ist.  Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung des § 1618 Satz 4 BGB ein wichtiger Grund in den Fällen der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen gegeben, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 2013). Erforderlichkeit liegt nach dem OVG Münster vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Ausgehend davon, dass Eltern- und Kindesinteressen grundsätzlich gleichrangig sind, ist dabei regelmäßig zu verlangen, dass aufgrund der Namensverschiedenheit schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten sind oder die Namensänderung dem Kind zumindest so erhebliche Vorteile bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem bislang namensgebenden Elternteil nicht zumutbar erscheint.  

Eine Namensänderung ist also nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen. Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten. In gewissem Umfang müssen sie mit den mit einer Scheidung ihrer Eltern verbundenen Problemen - so auch mit einer etwaigen Namensverschiedenheit - zu leben lernen. Eine Namensänderung kann beispielsweise dann aber erforderlich sein, wenn nie eine wirkliche Vater-Sohn-Bindung bestanden hat.  

2. In Betracht kommt die Konstellation auch im Fall des Scheiterns einer Einbenennung. Voraussetzung ist, dass die Beibehaltung der Einbenennung seelische Belastungen auslöst oder verstärkt, wenn die Familienneugründung scheitert. Weil dem Kind, anders als der Mutter, die Rückbenennung versagt ist, kann hier nur der Weg über die öffentlich-rechtliche Namensänderung gewählt werden.  

Schicken Sie uns ein E-Mail oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen weiterhelfen können. 

 

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