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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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"Rom I"

Arbeitsrechtsverhältnisse 

 

Arbeitsgericht Frankfurt Rechtsanwalt

                            Arbeitsgericht Frankfurt 

Die Art. 27 bis 37  EGBGB über vertragliche Schuldverhältnisse sind am 17.12.2009 außer Kraft getreten und durch die Rom-I-Verordnung ersetzt worden. Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen. Individualarbeitsverträge unterliegen dem von den Parteien nach diesen Grundsätzen gewählten Recht. Die Rechtswahl der Parteien darf jedoch nicht dazu führen, dass der Schutz des Arbeitnehmers verkürzt wird. Die Tatsache, dass die Geltung des KSchG ggf. im Rahmen von Rom I auch für Arbeitnehmer vereinbart werden kann, die außerhalb Deutschlands arbeiten, bedeutet damit nicht automatisch, dass Betrieb iSd. KSchG auch ein außerhalb Deutschlands gelegener Betrieb sein muss.
Wir haben unter anderem Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Aachen, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Frankfurt, Düsseldorf, Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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