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Bundesarbeitsgericht 

Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde 

Rechtsmittel

Bundesarbeitsgericht Erfurt 

Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Allein die Darlegung einer fehlerhaften Rechtsanwendung bzw. fehlerhaften oder unterlassenen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte reicht zur Begründung einer Divergenzbeschwerde nicht aus. 

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach den Ausführungen einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf. Ihr fehlt es an dem ein Rechtsmittel kennzeichnenden Devolutiveffekt. Der Rechtsstreit fällt nicht als solcher beim Bundesarbeitsgericht an. Es geht nicht um die Überprüfung der Sachentscheidung des Landesarbeitsgerichts, sondern um die Frage, ob das Rechtsmittel gegen diese Sachentscheidung überhaupt erst zugelassen werden kann.

Klassische Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des BAG in dem vorgenannten Verfahren gibt es nicht. Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde findet nicht statt. Eine Überprüfung der Entscheidung mit dem Ziel ihrer Änderung liefe auf eine unzulässige rückwirkende Beseitigung der Rechtskraft des anzufechtenden Urteils hinaus. Die Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens kommt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG in Betracht.

Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht setzt nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG die Behauptung des Beschwerdeführers voraus, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein (Beschwerdebefugnis). Die Beschwerdebefugnis betrifft einen besonderen Aspekt des Rechtsschutzbedürfnisses. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, kann sich die Beschwer in aller Regel nur aus dem Tenor der Entscheidung ergeben; er allein bestimmt verbindlich, welche Rechtsfolgen aufgrund des festgestellten Sachverhalts eintreten. Erforderlich ist eine Beschwer im Rechtssinne; eine faktische Beschwer allein genügt nicht. Rechtsausführungen sowie nachteilige oder als nachteilig empfundene Ausführungen in den Gründen einer Entscheidung allein begründen keine Beschwer. Dieser im Verfahrensrecht allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz gilt auch für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde, da sie in erster Linie dem Rechtsschutz des Einzelnen gegenüber der Staatsgewalt dient. Deshalb kann eine Verfassungsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, dass ein Gericht lediglich in den Gründen seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung vertreten hat, die der Beschwerdeführer für grundrechtswidrig erachtet.

Der Beschwerdeführer muss dann den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpfen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) muss er alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken. Dazu gehört es, nicht nur eine Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben, sondern diese auch ausreichend zu begründen.

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Düsseldorf, Aachen, Frankfurt, Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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