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Wiedereinbürgerung

Erleichterte Voraussetzungen

 

Reichstag Wiedereinbürgerung Rechtsanwalt
Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher nach § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Für den Fall des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit durch Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, kann ein ehemaliger Deutscher, auch wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, wieder eingebürgert werden. Die Entscheidung über den Antrag liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, ein Anspruch besteht also nicht. Die bisher restriktive Entscheidungspraxis des Bundesverwaltungsamts ist geändert worden.

Seit dem 01.01.2000 haben zahlreiche Deutsche die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, da sie versäumt haben, sich eine Beibehaltungsgenehmigung zu verschaffen. Diese muss rechtzeitig vor dem Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit erteilt werden. Gemäß § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit per Gesetz, also automatisch mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag hin erfolgt oder unter besonderen Voraussetzungen auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters.

Künftig ist in den Fällen, in denen ein gebürtiger Deutscher seit dem 01.01.2000 die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 StAG verloren hat, weil er versäumt hat, rechtzeitig vor dem Antragserwerb der fremden Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung zu erhalten, eine Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG unter erleichterten Voraussetzungen möglich.

Voraussetzung hierfür ist, dass den Antragstellern bei rechtzeitigem Antrag eine BBG erteilt worden wäre und die für die Erteilung einer BBG erforderlichen Bindungen an Deutschland auch heute weiterhin bestehen. Vorzulegende Unterlagen:

1. Original des Formantrags – vollständig ausgefüllt und unterschrieben
2. Beglaubigte Ablichtung der Geburtsurkunde
3. Nachweis zur Namensführung, insbesondere beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde
4. beglaubigte Kopien der Zeugnisse zum schulischen und beruflichen Werdegang
5. handschriftlich und in deutscher Sprache verfasster Lebenslauf
6. aktuelles Führungszeugnis des Aufenthaltsstaates
7. Kopien der wesentlichen Seiten des Reisepasses
8. Nachweis zum früheren Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
9. Belege zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
10. Nachweise zu Bindungen an Deutschland zum Zeitpunkt der Annahme der fremden
      Staatsangehörigkeit
11. Ausführungen zu den Nachteilen, die durch Annahme der fremden Staatsangehörigkeit
     abgewandt werden sollten

Der Antrag auf Wiedereinbürgerung muss spätestens 12 Jahre nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt werden. Er sollte über die zuständige Auslandsvertretung eingereicht werden, die den Antrag zusammen mit einer Stellungnahme an das für die Entscheidung über die Wiedereinbürgerung zuständige Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln weiterleitet.

Im Grunde geht es bei diesem Verfahren um eine fiktive bzw. nachträgliche Prüfung, ob seinerzeit eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt worden wäre. Allerdings gibt es keine nachträgliche Beibehaltungsgenehmigung. Wer dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor der Erlangung einer neuen Staatsangehörigeit betreibt, erleidet Nachteile. Lassen Sie sich von uns beraten. 
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